Hallo !
stell mein Fahrrad seit ck. 13 Jahren unter den Balkon neben dem Treppenaufgang ( so wie ck. 20 Mitbewohner des Hauses ). Jetzt hat der Eigentümer Verbotsschilder aufgehängt und gedroht die Räder zu entfernen. Aus Angst haben alle ( und ich auch ) innerhalb einer Woche ihre Räder unter einen " Rad-Port" gestellt - der hoffnungsvoll überlastet ist und es vorher schon war ! ( 30 Plätze für 200 Wohneinheiten ) meine neue Klingel wurde beschädigt ( vermutlich aus Wut über die neuen Fahrraduntersteller ) - daraufhin habe ich es an einen Aussenpfosten gekettet und mit einer Plane abgedeckt - die mitlerweile fehlt - am liebsten würde ich mich auf das Gewohnheitsrecht berufen , und das rad wieder an seinen alten Platz stellen . der Vermieter verbietet auch die Unterbringung in der Wohnung und auf den Balkon ! Wie seht Ihr das ? Herzlichen Dank für Eur Hilfe !! gruss recht 100000 [color=blue][/color][/size][size=14px]
Fahrradstellplatz - Gewohnheitsrecht ?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
Wie verbietet denn der Vermieter das abstellen des Fahrrades in der Wohnung und Balkon (Mietvertrag?)?
Der Vermieter kann das Abstellen des Fahrrades in der Wohnung nicht verbieten. Auch auf dem Balkon sehe ich keine so starke Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Hauses, dass dies ein Verbot rechtfertigen würde.
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Es geht dem VM wohl eher um den permanenten Transport des Fahrrades duch das Treppenhaus (in kürzester Zeit leicht erkennbar an den Wänden und am Treppengeländer).
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kürzester Zeit leicht erkennbar an den Wänden und am Treppengeländer
Handelt es sich hierbei um eine normale Nutzung und somit vertragskonforme Handlung des Mieters, so ist dieser "Verschleiß" mit der hohen mtl. Belastung durch die Miete abgegolten!
Christine
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Beschädigungen des Treppenhauses sind KEINE normale Nutzung.
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Der Mieter haftet doch für Schäden die er im Treppenhaus anrichtet.
Der Vermieter kann doch nicht um mögliche Schäden zu verhindern die Nutzung des Treppenhauses verbieten.
Das geht doch weit über das Ziel hinaus und wäre wohl eine unzulässige AGB-Klausel.
Allenfalls eine individuell ausgehandelte Klausel könnte m.E. bestand haben.
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--- editiert vom Admin
quote:
Der Mieter haftet doch für Schäden die er im Treppenhaus anrichtet.
Der Mieter läuft dann ja auch gleich zum Vermieter:
"Ich war's, ich war's".
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quote:
am liebsten würde ich mich auf das Gewohnheitsrecht berufen
Sich auf ein nicht existentes Recht zu berufen dürfte in den seltensten Fällen erfolreich sein ...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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--- editiert vom Admin
Nochmal zur Klarstellung. Meine Ausführungen betreffen nicht, dass das Fahrrad im Treppenhaus abgestellt wird.
Es geht ausschließlich darum das Treppenhaus bestimmungsgemäß zu nutzen. Nämlich als Durchgang zur Wohnung.
Weshalb sollte der Vermieter dies verbieten können? Weil er eine Beschädigung des Treppenhauses befürchtet? Darf er dann auch Umzüge mit Schränken verbieten?
Das kann doch gar nicht sein.
Wenn jemand z.B. sein 2000 EUR Fahrrad nicht im Keller sondern der Wohnung lagern will kann ihn dies der Vermieter durch AGB nicht verbieten.
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--- editiert vom Admin
Das ein Unterschied besteht ist klar.
Es geht aber um das Verbot. Nur weil Schäden entstehen KÖNNTEN kann der Vermieter doch nicht vorschreiben was man in seine Wohnung stellt.
Es gibt doch keinen Erfahrungswert dahingehend, dass Fahrräder zwangsläufig zu Schäden führen.
Und die Häufigkeit ist doch gar nicht klar (m.E. aber irrelevant).
Wenn mir jemand Urteile zeigen kann die das Verbot billigen lasse ich mich gerne überzeugen.
Vermieter verbieten viel. Nicht alles ist aber rechtens.
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http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=9310
Urteile dazu:
<http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/f1/fahrrad.htm
-- Editiert am 14.12.2010 19:14
--- editiert vom Admin
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