Fehlende Einbauküche

24. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
briwie
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 20x hilfreich)
Fehlende Einbauküche

Hallo zusammen,

für eine Mietwohnung steht im Internet ein Expose, ausgestellt von einem Makler, dass in einer ausgeschriebenen Mietwohnung eine Einbauküche vorhanden ist. In der betreffenden Wohnung ist keine Einbauküche und wird auch keine eingebaut. Kann der künftige Mieter vom Vermieter verlangen, dass dort eine Einbauküche rein kommt, weil es im Expose ausgeschrieben war?
Oder kann der künftige Mieter evtl Mietminderung verlangen?
Es gibt im Expose noch einige andere Punkte, die nicht übereinstimmen (z.B. Hinweis auf Laminat, obwohl keins in der Wohnung ist).
Kann der Vermieter deswegen zur Verantwortung gezogen werden, oder der Makler, oder muss der künftige Mieter "Tippfehler" hinnehmen?

Danke schon mal für Antworten.



-----------------
"MfG briwie"

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.10.2010 12:08:33
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 68x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
guest-12326.10.2010 09:33:19
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

Die Selbstmördervariante (mit Handy):
"Ich muß jetzt Schluß machen; ich muß noch meinen Zug erwischen".



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Kann der künftige Mieter vom Vermieter verlangen, dass dort eine Einbauküche rein kommt, weil es im Expose ausgeschrieben war?

Ja, selbstverständlich kann er das. Nur kann er den Vermieter nicht dazu zwingen diesem Verlangen nachzukommen (jedenfalls nicht mit juristischen Mitteln) da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.



quote:
Oder kann der künftige Mieter evtl Mietminderung verlangen?

Selbstverständlich kann man Mietminderung verlangen sofern ein Grund vorliegt.
Jedoch nicht für die fehlende Küche. Denn die war nicht Inhalt des Mietvertrags.



quote:
Es gibt im Expose noch einige andere Punkte, die nicht übereinstimmen (z.B. Hinweis auf Laminat, obwohl keins in der Wohnung ist).
Kann der Vermieter deswegen zur Verantwortung gezogen werden, oder der Makler, oder muss der künftige Mieter "Tippfehler" hinnehmen?

Der Vermieter kann nur für das zur Verantwortung gezogen werden, was Inhalt des Mietvertrages ist. Also lesen was dort drin steht und zugesichert wird.

Ob und wie weit der Makler dafür zur Verantwortung gezogen werden kann ist fraglich. Zum einen haben die meisten Makler sogenannte 'Freizeichnungsklauseln' in den Verträgen. Ob diese hier gültig ist müsste ersteinmal geprüft werden.

Sofern der Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde, dürften alle Ansprüche obsolet sein, da man ja den realen Zustand kannte und mit Vertragsabschluss akzeptiert hat.



-----------------
"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.055 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen