Fehlerhafte Abrechnung Wärmemengenzähler (dieser wurde aber getauscht)

17. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
florian.h
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Fehlerhafte Abrechnung Wärmemengenzähler (dieser wurde aber getauscht)

Hallo, zusammen!

In meiner Wohnung ist ein Wärmemengenzähler installiert. Die Heizungs-/Warmwasserbereitungsanlage ist zentral für mehrere Häuser, alles wurde erst vor 5/6 Jahren neu gemacht. Eingezogen bin ich zum 01.06.2018
Abrechnendes Unternehmen gegenüber dem Hauseigentümer(Wohnungsgesellschaft) ist die B****ta.
Am 12.06.19 wurde der Wärmemengenzähler getauscht (5 Jahres-Frist). Nun habe ich vor einem Monat die Jahresabrechnung für 2019 bekommen mit einer saftigen Nachzahlungsforderung und liege seitdem im Streit mit dem Vermieter, denn meiner Meinung nach ist hier ganz offensichtlich ein Ablese/Abrechnungsfehler passiert.

Ablsesewerte

01.06.18-31.12.18 => 650 Verbrauchseinheiten
01.01.19-12.06.19 (Zähler wurde getauscht) => 12780 Verbrauchseinheiten (!!)
17.06.19-31.12.19 => 930 Verbrauchseinheiten
01.01.20-16.07.20 (selbst abgelesen) => 1838 Verbrauchseinheiten

Für 2019 soll mein Verbrauch also fünf mal so hoch gewesen sein, wie in den vergangenen 12 Monaten! Den ausgetauschten Zähler kann ich ja nun nicht mehr kontrollieren, sondern nur den, der bei mir installiert ist. Dieser zeigte am 16.07.20 (Einbau am 12.06.19) einen Zählerstand von 2768 Einheiten (in knapp 13 Monaten). In 2019 soll ich 13710 Einheiten verbraucht haben.
Noch eklatanter ist der Unterschied auf die 6 Monate bezogen 12780 (ca 6 Monate) zu 1838 (ca 7 Monate)...da ist mindestens der Faktor sieben dazwischen!

Meine Vermutung ist, dass der Zählerstand entweder falsch abgelesen, falsch übermittel oder falsch in der Datenbank von B****ta ist. Da ich aber rein physikalisch keinen Zugang zum Zähler mehr habe und auch beim Austausch nicht dabei war, kann ich nicht das Gegenteil beweisen.

Laut Datenbank B****ta
Ablesestand 01.01.19: 11010
Ablesestand 12.06.19: 23790 (Austausch)

Wäre der Ablesestand vor dem Ausbau 13790 gewesen und damit der Verbrauch vom 01.01.19-12.06.19 2780 Einheiten, hätte ich vermutlich nicht nochmal näher hingeschaut. Er wäre damit immernoch sehr hoch gewesen (01.01.20-16.07.20 1838 Einheiten) aber im Rahmen. Entweder ist dort ein völlig falscher Wert eingetragen worden oder mindestens eine "2" mit einer "1" vertauscht worden.
Abrechnungstechnisch geht es hier um knapp 1500€, die ich nachzahlen soll. Damit habe ich für eine energetisch auf den neuesten Stand sanierte Wohnung von 55qm Heizkosten von über 2200€ (!!).

Nun zu meiner Frage...da sich der Vermieter einfach auf den Standpunkt stellt, dass die Abrechnung der B****ta korrekt sei, was kann ich noch machen oder fordern? Ich weiß, dass ich wohl das Recht habe die Heizkosten von Nachbarn in vergleichbaren Wohnung einzusehen (Namen geschwärzt, klar). Wie sieht es aus mit dem Ausbau des Zählers. Müssen diese eine bestimmte Zeit aufbewahrt werden? Ist ja ein geeichtes Gerät. Hätte man mir damals nach dem Ausbau nicht eigentlich umgehend eine Benachrichtigung über den Endzählerstand mitteilen müssen, damit man eine Chance hat da einen entsprechenden Fehler zeitnah zu klären? Beim Ausbau habe ich nichts unterschrieben, da ich nicht anwesend war (nur die Nachbarin, die mir hinterher mitteilte der Ableser habe ihr komische Sachen erzählt mein Zähler wäre irgendwie auf die Nachbarwohneinheit eingetragen und umgekehrt oder so Sachen...sie kann sich auch noch daran erinnern, dass bei diesem Tausch etwas komisch war).

Vielen Dank schon mal für eure Gedanken und Vorschläge wie man dabei weiter vorgehen kann. Auch wenn mir am Ende wohl nur der Gang zum Anwalt bleiben wird, so wie sich es gerade "anfühlt".

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13 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
was kann ich noch machen oder fordern?


Bei einer derart krassen Abweichung kann man die Nachzahlung verweigern. Dann muss der Vermieter beweisen, dass die Ablesung doch korrekt war, alternativ muss der Verbrauch geschätzt werden.

Zitat:
Wie sieht es aus mit dem Ausbau des Zählers. Müssen diese eine bestimmte Zeit aufbewahrt werden? Ist ja ein geeichtes Gerät. Hätte man mir damals nach dem Ausbau nicht eigentlich umgehend eine Benachrichtigung über den Endzählerstand mitteilen müssen, damit man eine Chance hat da einen entsprechenden Fehler zeitnah zu klären?


Das ist aber das Problem des Vermieters und nicht Dein Problem.

Zitat:
Auch wenn mir am Ende wohl nur der Gang zum Anwalt bleiben wird


Der Vermieter will doch etwas von Dir und ist am Zuge, wenn er die Nachzahlungsforderung durchsetzen will. Wenn Du zum jetzigen Zeitpunkt einen Anwalt einschaltest, dann zahlst Du dessen Kosten selbst, es sei denn Du bist rechtschutzversichert.

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#2
 Von 
florian.h
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Bei einer derart krassen Abweichung kann man die Nachzahlung verweigern. Dann muss der Vermieter beweisen, dass die Ablesung doch korrekt war, alternativ muss der Verbrauch geschätzt werden.

Kann ich die denn einfach Verweigern? Hatte da etwas zu gelesen, dass ich bei einer formal inkorrekten Abrechnung die Zahlung verweigern könnte bis eine korrekte Abrechnung erstellt wurde. Bei einem inhaltlichen Fehler müsste man aber erst fristgerecht zahlen und dann den Weg über Gericht/Anwalt gehen?
Der Vermieter steht ja auf dem Standpunkt, dass die Abrechnung des Dienstleisters korrekt ist.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Bei einem inhaltlichen Fehler müsste man aber erst fristgerecht zahlen und dann den Weg über Gericht/Anwalt gehen?


Bei einer inhaltlich fehlerhaften Abrechnung sollte man den unstrittigen Teil zahlen. Den strittigen Teil sollte man dagegen nicht zahlen.

Unstrittig wäre hier das Ergebnis, das bei einer Schätzung der Heizkosten herauskommen würde. Wenn sich dann auch eine Nachzahlung ergeben würde, dann sollte der Mieter diese zahlen.

Zitat:
Der Vermieter steht ja auf dem Standpunkt, dass die Abrechnung des Dienstleisters korrekt ist.


Und der Mieter steht auf dem Standpunkt, dass die Anrechnung fehlerhaft ist.

Wenn keiner nachgibt, dann entscheidet ein Richter. Wie das Urteil wahrscheinlich ausfallen wird habe ich in meiner ersten Antwort bereits geschrieben. Am Zuge ist der Vermieter, da er klagen muss, wenn der Mieter die Zahlung endgültig verweigert.

Der Mieter sollte deutlich machen, dass er die Abrechnung für fehlerhaft hält und die Zahlung deshalb endgültig verweigern.

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#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Irgendwie störe ich mich an ein paar Details, deswegen erlauben Sie ein, zwei nachfragen:

Aus der Schilderung schließe ich, dass der Zähler thermische Arbeit in Form von kWh misst, oder?
Wer rechnet dann mit ihnen was ab?
Erfolgt ein anteiliger Kostensplit über die Fläche oder werden nur "gelieferte" kWh/MWh abgerechnet und von wem?

Hintergrund: Es ließt sich ein wenig so, wie ein Wärme-Lieferungsvertrag (ggf. mit Contracting). Dann wäre die AVBFernwärmeV einschlägig. Dagegen spricht, dass ihr Vermieter "fordert". Hier wäre die HKV einschlägig, nach der aber anteilig die Kosten über die Fläche umgelegt werden müssten und sich aus der Rechnung ggf. weitere Punkte ergeben.

Hintergrund zwei: Aus den (Detail-)Abrechnungen lässt sich der Rechenfehler ggf. ebenfalls "konstruieren" bzw. belegen, insbesondere dann, wenn der "Fehler" bezogen auf den Gesamtenergieverbrauch der Liegenschaft eine gewissen Anteil hat.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Hier wäre die HKV einschlägig, nach der aber anteilig die Kosten über die Fläche umgelegt werden müssten und sich aus der Rechnung ggf. weitere Punkte ergeben.


Die die Abrechnung offenbar von einem der großen deutschen Abrechnungsdienstleister stammt wird wohl die HKV anwendbar sein. Wie Du aus der Fragestellung auf Wärmecontracting kommst, ist mir nicht klar.

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#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die die Abrechnung offenbar von einem der großen deutschen Abrechnungsdienstleister stammt wird wohl die HKV anwendbar sein. Wie Du aus der Fragestellung auf Wärmecontracting kommst, ist mir nicht klar.


Naja im Kern wohl wegen der halbjährlichen Ablesung. Das kenne ich nur von Preisgleitklauseln und sehe nicht warum das bei einer HKV Verteilung sonst Sinn macht.

Auch ist dann der "Fehler" nicht so offensichtlich und "könnte" durch die Plausibilisierung gefallen sein.

Ist aber nur geraten ;)

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#7
 Von 
florian.h
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die vermeintliche halbjährliche Ablesung ist keine.
01.06.18 Einzug
01.01.19 Ablesung (genaue Ablesedatum war im Dezember)
12.06.19 Tausch der Zähler wegen 5-Jahres Frist
01.01.20 Ablesung (Ablesedatum auch wieder im Dezember)
16.07.20 Wert, der der Zähler mir angezeigt hat

Die eigentliche Ablesung ist also jährlich. Es wird ein Teil der Wärmekosten auf die Fläche umgerechnet und der Rest wird über den Zähler verbrauchsbezogen abgerechnet.
Wer jetzt genau nur Dienstleister oder wer Wärmelieferant ist, weiß ich in diesem Fall gar nicht so genau. Die B****ta liest die Sachen ab und erstellt eine Rechnung, mein Vermieter (Wohngesellschaft) sammelt über die Nebenkosten das Geld für diese Rechnung. Er ist auf jeden Fall der, der mir die Aufforderung zur Begleichung der vermeintlichen Nachzahlung geschickt hat und der ab sofort eine saftig erhöhte Vorauszahlung haben will.
Wenn es von Interesse ist, kann ich aber später auch noch einen Teil der Abrechnung hochladen.

Vielen Dank schon mal an die Beteiligten für ihre Mühe! Weiß ich sehr zu schätzen!

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#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

B****ta ist ein reiner Abrechnungsdienstleister.

Bevor da jetzt weiter in irgendwelche anderen Richtungen fabuliert und geraten wird:

In aller Regel bewahrt der Abrechnungsdienstleister/der Installationsbetrieb ausgetauschte Messeinrichtungen bis nach Ablauf der Einwendungsfrist einer darauf basierenden Abrechnung auf, denn: der Vermieter ist schliesslich beweispflichtig, wenn ein Mieter Ablese-/Verbrauchswerte bestreitet.

Falls der Vermieter nicht in die Gänge kommt, dann frag einfach du selbst direkt bei B****ta nach.

Das dürfte zielführender sein, als langes hin- und her-Geschreibe und Herumrechnerei wegen Ermittlung eines angemessenen Zurückbehalts.

Und beim nächsten Ablese-/Zählertauschtermin einfach vorher selber die Werte ablesen/abfotografieren ;)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
florian.h
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
In aller Regel bewahrt der Abrechnungsdienstleister/der Installationsbetrieb ausgetauschte Messeinrichtungen bis nach Ablauf der Einwendungsfrist einer darauf basierenden Abrechnung auf, denn: der Vermieter ist schliesslich beweispflichtig, wenn ein Mieter Ablese-/Verbrauchswerte bestreitet.

Und beim nächsten Ablese-/Zählertauschtermin einfach vorher selber die Werte ablesen/abfotografieren ;)


Ersterer Hinweis wäre auch meine Vermutung gewesen. Dass solche geeichten Zähler nicht einfach direkt entsorgt bzw neu geeicht und verbaut werden. Im Moment habe ich über den Hausmeister eine Anfrage beim Vorgesetzten des uneinsichtigen Sachbearbeiters laufen, vielleicht zeigt man dort doch noch Entgegenkommen.

Ich werde garantiert in Zukunft vor jeder Ablesung einen Fotobeweis anfertigen. Mir war damals auch gar nicht bewusst, dass wirklich der gesamte Zähler getauscht wird. Sonst hätte ich dort sicher vorher auch selber noch drauf geschaut/abfotografiert.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zum Verständnis die Folgen des Ablesefehlers:

Der führt (erstmal) dazu, dass die anderen Mieter/Wohnungen weniger Heizkosten zahlen, als sie eigentlich müssten.
Wird die Abrechnung gegenüber den Mietern nicht zeitnah korrigiert, kann das dazu führen, dass später festgestellt wird, dass Du zuviel gezahlt hast und eine Erstattung verlangen darfst, die Beträge aber von den anderen Mietern, die entsprechend anteilig zu wenig gezahlt haben, jedoch nicht mehr "reingeholt" werden können. Sprich der Vermieter zahlt (anteilig) die Heizung der anderen...

Ich persönlich Pflege in solchen Fällen eine Taktik die so aussieht, dass ich "mein Problem" zu "deren Problem" mache, indem man dezent darauf hinweist und anklingen lässt, dass eine zeitnahe Korrektur im beiderseitigen Interesse ist. Bei Kontakt mit einer Wohnungsgesellschaft oder generell Firmen empfiehlt sich hier die persönliche Ansprache des Sachbearbeiters

Grüße

€: Für die Aufbewahrung von Zählern gibt es keine Pflicht.

-- Editiert von kalledelhaie am 19.08.2020 09:10

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#11
 Von 
florian.h
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte mit dem entsprechenden Sachbearbeiter ja direkten Kontakt. Er zeigte sich allerdings völlig uneinsichtig. Seine Aussage war, wenn das im System des Abrechnungsunternehmens so steht, ist das richtig.
Über meinen Hausmeister habe ich das Problem jetzt an den Vorgesetzten des Sachbearbeiters heran getragen. Dieser zeigt sich sehr viel offener für das Problem und hat da eine eingehende Prüfung angeordnet und die Zahlung/Erhöhung der Nebenkosten erstmal ausgesetzt bis die Sache geklärt ist. Man wolle sich aber in jedem Fall gütlich mit mir einigen. Ich bin gespannt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Seine Aussage war, wenn das im System des Abrechnungsunternehmens so steht, ist das richtig.


Das ist ja auch zu 99,9% so. Hinzu kommt, dass fast alle Beschwerden von Mietern über zu hohe Heizkostenabrechnungen unbegründet sind.

Diesen Fall hier würde ich aber zu den restlichen 0,1% rechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Vermillion
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Gibt es hierzu eventuell ein Update, wie der Sachverhalt ausgegangen ist?

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