Fenster kaputt - wer muss zahlen?

7. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Laja
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fenster kaputt - wer muss zahlen?

Hallo,

ich bräuchte dringend Hilfe. Es ist so, dass in meinem WG-Zimmer ein Fenster "defekt" (mir fällt kein passenderer Ausdruck dafür ein) ist. Das Fenster besteht aus Doppelglas und es scheint Wasser zwischen die beiden Scheiben zu gelangen (ggf. sind die Fugen nicht dicht oÄ), welches dann irgendwann tagsüber wieder eintrocknet. Mittlerweile haben sich da aber solche Dreckränder gebildet, die ich natürlich nicht entfernen kann, da der Schmutz ja zwischen den Scheiben ist. Das sieht natürlich alles andere als schön aus und ich hätte das gern repariert.

Ich habe nun unsere Vermietung über den Schaden informiert, aber diese wollen nicht zahlen, da das Fenster oft von mir "genutzt" wird. Daher müsse ich die Reparatur zahlen. Ich habe das Fenster zwar täglich zum Lüften auf und putze es auch regelmäßig, habe aber natürlich nichts an den Fugen herumgedoktert, so dass da was hätte kaputt gehen können. Wir haben zwar im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel (bis ca. 77 Euro pro Einzelfall), aber ich finde nicht, dass ich hier in der Pflicht bin. Mal abgsehen davon, dass ich denke, dass das Fenster komplett getauscht werden muss und das dieses den festgelegten Kleinreparatur-Betrag ja vrsl. deutlich übersteigen würde. Wie verhält es sich hier. Wer muss zahlen?

Danke schon einmal im Voraus!

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-- Editiert Laja am 07.03.2014 08:45

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Du musst hier unterscheiden:

1. Wer muss zahlen
2. Wer muss den Mangel beseitigen

Grundsätzlich muss der Vermieter einen solchen Mangel beseitigen lassen, also einen Handwerker beauftragen.
Sollte sich dann herausstellen, dass die Kosten der Reparatur und die Art des Defektes noch unter den Punkt Kleinreparaturklausel fallen, dann kann er sich die Kosten vom Mieter erstatten lassen.

Richtiger Weg nun:

Schriftlich auffordern, den Mangel zu beseitigen, Frist setzen (14 Tage ??), gleichzeitig ankündigen, bei Ablauf der Frist dann selber jemanden zu beauftragen und die Kosten mit der Miete zu verrechnen.


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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Laja
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Das werde ich machen. Aber was ist, wenn die Kosten höher sind als jene in der Kleinreparaturklausel? Übernimmt das dann mein Vermieter komplett oder muss ich da ggf. anteilig auch etwas bezahlen?

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#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Kosten bis 77,00 EUR Du alleine, ab 77,01 EUR der Vermieter alleine.

Vorausgesetzt die im Vertrag enthaltene Klausel ist überhaupt gültig.

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#4
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
da das Fenster oft von mir "genutzt" wird. Daher müsse ich die Reparatur zahlen.


Mag sein, dass Du es ständig nutzt, nämlich immer, wenn Du hinausschaust.
Was Du da über den Zustand des Fensters berichtest, ist schlicht, dass das Fenster, genau gesagt, die Fensterscheibe, kaputt ist. Zwei Scheiben mit einem geringen Abstand, dazwischen ein Vakuum. Wird die Scheibe blind, ist die Funktion hin, das Vakuum kaputt. Das ist Altersschwäche der Scheibe, und das geht nur durch Austausch zu "reparieren". Da kommst Du überhaupt nicht ran, wenn das Fenster eingebaut ist, um es irgendwie kaputt zu kriegen. Das hast Du nicht zu verantworten und auch nicht zu bezahlen. Eine Frechheit, so etwas von Dir zu fordern. Das fällt auch nicht unter den Begriff der Kleinreparaturen, die eigentlich und ursprünglich Bagatellschäden genannt wurden.
Mach da keine Zugeständnisse!
@ Michael32 Bitte schreib doch nichts, wenn Du davon keine Ahnung hast, das ist ein altersbedingter Baumangel, für den nur der VM aufzukommen hat, nicht der Mieter!

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-- Editiert Pachlus am 07.03.2014 10:55

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
@ Michael32 Bitte schreib doch nichts, wenn Du davon keine Ahnung hast, das ist ein altersbedingter Baumangel, für den nur der VM aufzukommen hat, nicht der Mieter!


Bitte sorgsam lesen, was ich geschrieben habe.

quote:
Sollte sich dann herausstellen, dass die Kosten der Reparatur [color=red]und die Art des Defektes[/color] noch unter den Punkt Kleinreparaturklausel fallen, dann kann er sich die Kosten vom Mieter erstatten lassen.


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#6
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

@Michael32

Das hast du geschrieben:

quote:
Sollte sich dann herausstellen, dass die Kosten der Reparatur und die Art des Defektes noch unter den Punkt Kleinreparaturklausel fallen, dann kann er sich die Kosten vom Mieter erstatten lassen.

Und das ist mit Verlaub gesagt Unsinn. Blinde Isolierglasscheiben sind nie ein Fall für eine Kleinreparaturklausel. Darum wundert es mich, dass du diesen Begriff ins Spiel gebracht hast.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Darum wundert es mich, dass du diesen Begriff ins Spiel gebracht hast.


Liane, Du hast es auf den Punkt gebracht!

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
Darum wundert es mich, dass du diesen Begriff ins Spiel gebracht hast.


quote:
Wir haben zwar im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel (bis ca. 77 Euro pro Einzelfall), aber ich finde nicht, dass ich hier in der Pflicht bin.


Der war von Anfang an im Spiel.

Ist heute Vollmond ?

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Der war von Anfang an im Spiel.

Aber du bist unnötigerweise darauf eingegangen.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

*grins*

nur nochmal für den TE zusammengefasst

Der Vermieter ist sowohl für die Reparaturausführung als auch die Kostentragung zuständig > Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung

Begründung:
Das Fenster wurde vertragsgemäß benutzt, also nicht durch den Mieter beschädigt, sondern einfach durch nicht beeinflussbare Umstände "blind", die Isolierverglasung undicht.
Unter Kleinreparaturen fällt das Fenster/die Fensterverglasung schon gegenständlich nicht
http://www.mietrecht.org/kleinreparaturen/

Da der Vermieter schon "rumgezickt" hat, empfiehlt sich gleichzeitig die Androhung der Ersatzausführung unter Aufwendungsersatz gemäß [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536a.html]BGB § 536 a [/URL] Abs. (2) 1. im Fall einer ergebnislosen Fristverstreichung.

PS: ich gehe davon aus, dass das > so aussieht



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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

-- Editiert Lolle am 07.03.2014 14:08

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