Fensterhebel abgebrochen

18. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
sabine76
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fensterhebel abgebrochen

Hallo!

Ich wollte vorhin lüften und beim öffnen des Dachfensters ist der (Kunststoff)hebel abgebrochen. Ich vermute mal dass er spröde war, ich habe das Fenster länger (ca. 2 Monate) nicht geöffnet.
Wer muss den Schaden zahlen? Im Mietvertrag steht, dass ich für "kleinere" Instandhaltungsarbeiten bis 50? zahlen muss (& diese 8%-Regelung). Was ist jetzt bei größeren Schäden? Ich habe im Forum gelesen dass das Sache des Vermieters ist aber was ist wenn er mir Fahrlässigkeit vorwirft? Immerhin ist dies schon das zweite Fenster, was auf diese Art kaputt geht, letztes mal habe ich auch bezahlt weil ich das da schlicht falsch bedient habe aber diesmal...
Immerhin hat die letzte Reparatur 350 Mark gekostet. Wer kann mir sagen wie ich damit umgehen muss?

Grüsse
Sabine

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Sabine,

wenn in Ihrem Mietvertrag die Kleinreparaturklausel wirksam vereinbart ist, müssen Sie maximal 75,- € bezahlen. Kostet die Reparatur 76,- €, greift die v.g. Klausel nicht mehr und der Vermieter muss die gesamten Kosten übernehmen.

Zur Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel:

Sie ist nur wirksam, wenn eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt ist, die 75,- EUR nicht übersteigen darf. Alles was teurer ist, ist keine Kleinreparatur. Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres darf höchstens 150,- EUR bzw. 8% der Jahreskaltmiete betragen und nur Reparaturen an Gegenständen umfassen, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Außerdem darf der Mieter per Mietvertrag nur zur Bezahlung der Kleinreparatur verpflichtet werden - nicht etwa zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker. Dies ist Sache des Vermieters.
Die Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel ist ferner an weitere Voraussetzungen gebunden: Im Mietvertrag muss genau festgehalten sein, für welche Schäden die Klausel gilt. Zahlen muss der Mieter nur für Teile, die seinem direkten und häufigen Gebrauch dienen. Dazu zählen beispielsweise Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Fensterläden und Rollos.

Erfüllt die Kleinreparaturklausel nicht all diese Voraussetzungen oder weicht sie zu Ungunsten des Mieters ab, ist sie unwirksam. Dann muss der Vermieter auch für kleinere Reparaturen bezahlen.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Ich kann gruwo nur zustimmen, möchte aber ergänzen, dass die Kleinreparaturklausel nicht bei schuldhaftem Verhalten des Mieters gilt.

Fahrlässigkeit zählt in diesem Sinne als schuldhaftes Verhalten.

Mir ist ehrlich gesagt nicht ganz klar, wie man ohne schuldhaftes Verhalten einen Fensterhebel abbrechen kann. Auf den ersten Blick sieht es also so aus, dass Du unabhängig von der Gültigkeit der Kleinreparatutklsausel diesen Schaden bezahlen musst.

Als Vermieter würde ich in so einem Fall jedenfalls auch von schuldhaftem Verhalten des Mieters ausgehen.

Falls der Hebel jedoch tatsächlich spröde war, geht die Reparatur vollständig zu Lasten des Vermieters.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dschoeki
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 42x hilfreich)

Hallo

Ich glaube auch, dass hier der Mieter zahlen muß. Einen Fensterhebel abbrechen, das kann doch dem VM nicht angerkreidet werden.

0x Hilfreiche Antwort

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