Fensterscheibe in Mietwohnung eingeschlagen

3. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
nessaya82
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 13x hilfreich)
Fensterscheibe in Mietwohnung eingeschlagen

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mehrere Fragen zu einem Thema:

Ein Mann hat die Balkonscheibe meiner Mietwohnung eingeschlagen und dies auch schriftlich zugegeben. Allerdings ist er italienischer Staatsbürger und hat sich aus dem Staub gemacht - sprich: er übernimmt die Kosten nicht.

Obwohl ich nicht Schuld an dem Schaden bin, will der Vermieter nun die Kosten der Reparatur von mir beglichen haben. Was kann ich tun?

Muss nicht der Anwalt des Eigentümers/Vermieters gegen den Täter vorgehen? Oder ist das meine Aufgabe?

Polizei und Versicherung können in dem Fall wohl nicht helfen.
Zusatzfrage: Der Vermieter hat die Scheibe reparieren lassen.Es hieß, die Kosten werden 400 Euro betragen. Er ließ mir weder einen Kostenvoranschlag zukommen noch sagte er mir, dass ich die Kosten tragen muss. Die Rechnung beträgt im Endeffekt 560 Euro und wurde mir Monate später geschickt. Ist das rechtens?

Herzlichen Dank für die Hilfe.

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-- Editiert nessaya82 am 03.12.2014 12:39

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
redwood123
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 32x hilfreich)

Der Vermieter ist zur Instandsetzung des Objekts während der gesamten Mietzeit verpflichtet ist, d. h. er muss auf eigene Kosten für Ausbesserungen und Reparaturen Sorge tragen, wenn Schäden oder Mängel am Mietobjekt auftreten. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Wohnraumvermietung, als auch für die Gewerbemiete.

Der Vermieter muss also im Grundsatz alle Schäden am Gebäude, die von einem Einbrecher verursacht werden, auf eigene Kosten beseitigen; wie im Übrigen bei allen Fällen „höherer Gewalt" auch.

Meiner Meinung nach ist also der Vermieter für die Reparaturkosten verantwortlich.
Da der Täter aber bekannt ist, kann der Vermieter versuchen sich die Kosten (in Italien) beim Täter zurückzuholen.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120268 Beiträge, 39861x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein Mann hat die Balkonscheibe meiner Mietwohnung eingeschlagen <hr size=1 noshade>

Und in welchem Verhältnis steht/stand man zu "Ein Mann"?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Das wäre auch meine Frage.
Für die Missetaten der eigenen Besucher ist der Gastgeber durchaus zuständig.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nessaya82
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 13x hilfreich)

Vielen Dank für Ihr Feedback.

Also der italienische Mann war mein Ex-Freund. Er war kein eingeladener Besucher, sondern drehte nach dem Schlussmachen durch, wurde handgreiflich und schlug u.a. die Scheibe ein. Dies kann nicht nur die Polizei, die ich rief, bezeugen, sondern auch meine Nachbarn. Zudem hat er die Tat schriftlich gestanden und in dem Schreiben eingewilligt, die Kosten zu übernehmen. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Damit ist es doch eindeutig, dass er die Kosten tragen muss. Da er aber in Italien ist und nicht auf Anfragen reagiert, ist es schwierig, ihn zu fassen zu kriegen. Allerdings habe ich seine Adresse, Telefonnummer, Passnummer sowie eben das schriftliche Schuldeingeständnis.

Mein Gedanke wäre nun, dass mein Vermieter bzw. die Wohnungsgenossenschaft, gegen meinen Exfreund vorgehen muss und nicht ich, oder?

Oder die Versicherung des Vermieters übernimmt den Schaden? (was ich bezweifle) Ich kann mir keinen Anwalt leisten, der gegen meinen Ex vorgeht.

Daher bin ich sehr dankbar für Ihre Hilfe, Ideen und Ratschläge.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Und was kann jetzt der Vermieter dafür, dass du dich mit solchen Typen abgibst?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nessaya82
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 13x hilfreich)

Ich möchte auch, dass der Schuldige bezahlt. Die Frage ist, wie man das möglich machen kann und was ich dem Vermieter sagen kann.


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4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lauch
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 103x hilfreich)

quote:
Damit ist es doch eindeutig, dass er die Kosten tragen muss.


Grundsätzlich ja.
Nun ist der Herr nicht greifbar und ich wage die Prognose, dass er wenig Interesse hat Deinen Schaden zu begleichen.
Der Vermieter wird sich an Dich halten, ob Du dann den Rückgriff auf Deinen Ex-Freund versuchst sei dahin gestellt.

Ich denke ganz überraschend kommt das für Dich nicht, denn die Formulierung im Eingangspost lässt eine nicht wahrheitsgemäße Distanz des Täters zu Dir vermuten, welche natürlich die Bewertung des Sachverhalts zu deinen Deinen Gunsten beeinflusst.

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-- Editiert Lauch am 03.12.2014 17:49

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#8
 Von 
nessaya82
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 13x hilfreich)

Ich hatte nur "ein Mann" geschrieben, weil mir nicht klar war, dass es eine Rolle spielt, wer eine Straftat begeht.

Das bedeutet: Obwohl ich in keiner Beziehung mehr mit ihm stand als es geschah und er mir aus dem Nichts meine Scheibe einschlägt, muss ich dafür bezahlen? Das kann doch nicht sein.

Selbstverständlich verstehe ich, dass es nicht die Schuld des Vermieters ist, aber meine doch auch nicht.

Muss ich mich damit an einem Anwalt wenden, der sich mit europäischem Recht auskennt, um jemanden im Ausland zu "greifen"?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

In der Sachverhaltsschilderung fehlt noch mehr !!

Von wo hat "ein Mann" die Balkonscheibe eingeschlagen und wie ist der dahin gekommen ??

Balkone liegen selten ebenerdig.
Von Balkon aus würde bedeuten, wie ist er auf den Balkon gekommen ?
Von der Wohnung aus ? Wie ist er in die Wohnung gekommen ?

Für mich sieht dies so aus, dass es ein Gast des Mieters war für dessen Verhalten der Mieter aufkommen muss, auch wenn er es nicht billigt und nichts dazu kann.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

-- Editiert Spezi-2 am 03.12.2014 18:33

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#10
 Von 
nessaya82
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 13x hilfreich)

Er ist gewaltsam in die Wohnung eingedrungen. Als ich die Polizei rief, schlug er die Scheibe ein.

Dass der Vermieter keine Schuld trägt, ist ebenso eindeutig, wie die Schuld des Täters.
Was kann ich also rechtlich tun, um nicht zu bezahlen?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ob du mit dem Verursacher in einer festen Beziehung (wie definiert sich die?) bist, ist irrelevant.
Die Frage wäre: wie ist er an das Fenster rangekommen? Wenn er zu diesem Zeitpunkt bei dir zu Besuch war, dann bist du als Gastgeber für ihn verantwortlich.
Wenn du ihn zum Gehen aufgefordert hattest, er das nicht tat und du bereits deswegen die Polizei gerufen hattest (VOR drr Sachbeschädigung also) , ist das eher nicht der Fall.
Allerdings hättest du ihn dann ja immer noch reingelassrn und er warnur deinentwegen da. Das könnte den Vermieter dann durchaus auf die Idee bringen, das Mietverhältnis mit dir zu überdenken.

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Er ist gewaltsam in die Wohnung eingedrungen.


Kannst du dies mal näher erklären ? Warst du anwesend ?
Über die Wohnungstür oder den Balkon ?

Was ist davon beweisbar ?

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Hast du eine Haftpflichtversicherung? Die wäre hier der erste Ansprechpartner, da du für deinen Besucher haften sollst.
Wie sieht es mit einer Hausratsversicherung aus? Die deckt meistens auch Einbruchschäden und Vandalismus ab und wenn drr Typ tatsächlich gegen deinrn Willen die Wohnung betreten hat, wäre da natürlich etwas zu machen. Hast du Strafanzeige wegen des Hausfriedensbruchs gemacht?

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#14
 Von 
nessaya82
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 13x hilfreich)

Also:
Ich habe die Beziehung beendet.
Dann stand er eines Abends vor der Tür. Als ich sie direkt wieder zuknallen wollte, wurde er handgreiflich mir gegenüber, schubste mich weg. Ich verschanzte mich im Bad und rief von dort die Polizei.
In dieser Zeit randalierte er in Wohnung und schlug u.a. Balkontür ein.
Er ist vorher nie gewaltätig gewesen. Und ich habe auch nichts mit zwielichtigen Leuten zu tun. Ich arbeite als Journalistin und bin noch niemals negativ aufgefallen oder habe Probleme dieser Art gehabt. Daher glaube ich nicht, dass man ein Mietverhältnis mit mir überdenken muss.

Was kann ich also tun?
Ich möchte überhaupt nicht gegen meinen Vermieter arbeiten, sondern würde es sehr begrüßen, wenn wir gemeinsam einen Weg finden würden, damit mein Ex zur Kasse gebeten wird. Die Schuld hat er ja wie gesagt zugegeben und ich habe Zeugen. Da musses doch eine Möglichkeit geben - selbst wenn er in Italien ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
nessaya82
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 13x hilfreich)

Ich habe eine Haftpflichtversicherung. Kenne mich damit aber auch nicht aus. Dachte, die wäre in dem Fall nicht zuständig, da ja jemand mutwillig gehandelt hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
nessaya82
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 13x hilfreich)

Das akute Problem ist jetzt - wo wir wieder beim Einstiegspost wären: Mein Vermieter will nun gerichtlich gegen mich vorgehen, wenn ich nicht bezahle.
Woraufhin ich ihn gefragt habe, warum er nicht gerichtlich gegen den Täter vorgeht.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Die Schuld hat er ja wie gesagt zugegeben und ich habe Zeugen.

Die Frage ist, wofür ?
Dass er die Schuld zugegeben hat ?
Das würde nicht das Thema Gast oder Nichtgast klären.
Darauf kommt es für die Haftung an.
Was steht in den Polizeiakten über das gewaltsame Eindringen ? Ist dies zu beweisen ? Waren die Zeugen damals auch in der Wohnung ?

Wenn die Polizei das gewaltsame Eindringen nicht nur protokolliert sondern "festgestellt" hat, es also als Tatsache festgestellt hat, könnte dies die Forderung des Vermieters zu Fall bringen.
Ich würde Einsicht in die Polizeiakte erbitten und den Vermieter darauf verweisen wenn sie günstige Feststellungen enthält.

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Und ich würde die Haftpflichtversicherung informieren.
Wenn du für deinen Besuch haftest, wäre sie zuständig.
Wenn nicht, ist es ihre Aufgabe, die Forderung abzuwehren.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
nessaya82
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 13x hilfreich)

Die Zeugen sind meine Nachbarn und wohnen über mir. Sie hörten und sahen das Ganze und boten mir auch Hilfe an.
Es ist also eindeutig zu belegen, dass er gegen meinen Willen bei mir war.
Die Polizei traf erst nach der Zerstörung der Balkontür ein, nahm aber zur Kenntnis, dass z. B. eine Beule an meiner Stirn seine Handgreiflichkeiten belegte. Außerden blutete seine Hand und sein Blut war zwischen den Scherben, sodass das Einschlagen bewiesen ist.
Außerdem habe ich das Schreiben meines Exfreundes samt seiner Unterschrift, in der er die Tat zugibt und sich zur Bezahlung bereit erklärt.



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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
nessaya82
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 13x hilfreich)

quote:
Und ich würde die Haftpflichtversicherung informieren.
Wenn du für deinen Besuch haftest, wäre sie zuständig.
Wenn nicht, ist es ihre Aufgabe, die Forderung abzuwehren.


Ist es dann empfehlenswert, der Haftpflichtversicherung die Geschichte genauso wie geschehen zu erzählen?

Vielen Dank für die Hilfe

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ich finde meine Fragen nicht beantwortet.

quote:
Die Zeugen sind meine Nachbarn und wohnen über mir. Sie hörten und sahen das Ganze und boten mir auch Hilfe an.

Es war nach Zeugen für das gewaltsame Eindringen gefragt.

Und hat er dieses unter Zeugen oder schriftlich zugegeben ?

quote:
Mein Vermieter will nun gerichtlich gegen mich vorgehen,

Davor wird es doch auch einen Schriftverkehr gegeben haben, oder ?


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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
nessaya82
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 13x hilfreich)

Wie ich ihm die Tür geöffnet habe, haben meine Nachbarn nicht gesehen. Sie wurden erst durch Schreie und Randale aufmerksam.

Schriftlich hat er die Zerstörung der Tür zugegeben. Nicht das Eindringen in die Wohnung. Mündlich hat er die Randale und Gewalt mir gegenüber zugegeben.

Mein Vermieter hat mir die Rechnung erst nach vielen Monaten geschickt (weshalb ich dachte, dass die Rechnung von ihm beglichen wurde). Diese und die 1. Mahnung habe ich nicht sofort erhalten, da ich mich mehrere Monate im Ausland aufhielt. Als ich nun zurückkehrte und die Mahnung fand, habe ich mich sofort telefonisch bei ihm gemeldet.

Er sagt, wenn ich nicht sofort bezahle, gibt es einen Mahnbescheid. Ihn interessiert nicht, dass ich die Scheibe nicht zerstört habe. Er möchte nur das Geld haben.

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
redwood123
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 32x hilfreich)

Sofern er gegen deinen Willen in die Wohnung eingedrungen ist, war er nicht dein Gast oder Besucher. Ex-Freund hin oder her.
Demzufolge ist meiner Meinung der Vermieter für Vandalismus Schaden an der Mietsache verantwortlich.

Interessant wäre aber wohl, ob dies schriftlich im Polizeibericht festgehalten wurde.

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2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120268 Beiträge, 39861x hilfreich)

Wie sich Sachverhalte dorch durch eine kleine Nachfage fundamental verändern können ...



Während man bei Besuchern noch eine Haftung herleiten könnte, ist das bei ungebetenen Eingringlingen anders, insbesondere bei bei gewaltsmanen Eindringen.
Hier wird der Mieter nicht haften müssen.

Die Meldung an die Hafpflicht dürfte unter Umständne zu spät sein, versuchen sollte man es aber dennoch.



Ob der Mieter zur Wahrung des guten Verhältnisses dennoch die Rechung begleichen möchte, muss er selbst entscheiden.
Rechtlich dürfte es keinen Anspruch des Vermiters geben.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

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