Fensterumbau

3. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Kabuff
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fensterumbau

Hallo, ich wohne in einem Mehrfamilienhaus.Zu meiner Wohnung gehört ein Abstellraum mit Fenster.Mein Vermieter will nun das Fenster (ein neueres) von der rechten Wand (weil das die Wetterseite ist) auf die andere Seite versetzen.Darf er die Kosten auf die Miete umlegen? Der Abstellraum befindet sich eine Etage tiefer.

-- Editiert von Kabuff am 03.06.2018 10:46

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Kabuff):
Darf er die Kosten auf die Miete umlegen?
Eine Modernisierungsmieterhöhung richtet sich nach § 559 BGB und ist für Maßnahmen nach § 555b BGB möglich. Der Vermieter müsste also beweisen, dass das Versetzen des Fenstern eine Modernisierung nach § 555b BGB ist. Das erscheint mir in diesem fraglich, aber auch nicht komplett unmöglich. Es kommt letztlich auf den Grund für die Arbeiten an, den ich bisher noch nicht verstanden habe.

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#2
 Von 
Kabuff
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut Aussage meines Vermieters müsste es gemacht werden um Feuchtigkeit zu vermeiden.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Kabuff):
Laut Aussage meines Vermieters müsste es gemacht werden um Feuchtigkeit zu vermeiden.
Verstehe ich immernoch nicht. Aber ich bin auch kein Baugutachter. Notfalls würde ein Richter einen solchen beauftragen um festzustellen, ob das wirklich eine Modernisierung ist. Ich zweifle aktuell sehr daran.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von pleindespoir):
Das dürfte als Modernisierung problemlos durchgehen, weil man diese Vorgehensweise als äußerst innovativ einschätzen dürfte.
Soll das Ironie oder ernst sein? Das ist ein Abstellraum!

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Das war Ironie.

Der Fensterumbau ist natürlich keine Modernisierung. Die Kosten können daher nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Es kann aber eine Instandhaltungsmaßnahme sein, dessen Durchführung vom Mieter geduldet werden muss.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich zweifle aktuell sehr daran.

Die Beseitigung von Bau-/Planungsfehlern ist keine Modernisierung.

Der Einbau eines Energiesparfensters könnte eine Modernisierung darstellen, der Kosteneffekt wäre jedoch nur minimalst.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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