Fischereipachtvertag vorzeitig kündigen - Gibt es Möglichkeiten?

19. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Noname56
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fischereipachtvertag vorzeitig kündigen - Gibt es Möglichkeiten?

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation:

Person X hat ein Seegrundstück an einen Angelverein verpachtet (befristet bis 2029) , der Angelverein betreibt hier Fischerei.

Es bestehen keine Gründe die eine fristlose Kündigung nach §594e rechtfertigen würden.

Das Seegrundstück soll komplett verkauft werden, jedoch nicht an besagten Angelverein.
Der Pachtvertrag mit dem Angelverein soll nach Möglichkeit vorher gekündigt werden, und nicht fortgeführt werden.

Gibt es Möglichkeiten den Fischereipachtvertrag vor dem Jahr 2029 zu kündigen, oder müssten wir bis zum Jahr 2029 warten? Falls ja, welche wären dies?

Im Pachtvertag selbst, sind keine Konditionen zur Kündigung vermerkt.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf/Verkauf der Pachtsache dürfte nicht möglich sein!?

Über eine Information sind wir dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Ohne das Einverständnis des Angelvereins wird es keine Aufhebung des Pachtvertrages geben.
Also muss man sich verlockende Angebote (finanzielle) an den Angelverein überlegen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Noname56):
Person X hat ein Seegrundstück an einen Angelverein verpachtet (befristet bis 2029)

Zitat (von Noname56):
Es bestehen keine Gründe die eine fristlose Kündigung nach §594e rechtfertigen würden.

Zitat (von Noname56):
Im Pachtvertag selbst, sind keine Konditionen zur Kündigung vermerkt.

Im Falle solch einer Befristung dürfte eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen sein.



Zitat (von Noname56):
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf/Verkauf der Pachtsache dürfte nicht möglich sein!?

Da sehe ich keine tragfähige Grundlage für.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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