Fliegengitter abmachen oder dranlassen - was sagt Gesetz & MV?

23. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Rosendorn86
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)
Fliegengitter abmachen oder dranlassen - was sagt Gesetz & MV?

Hallo,

ich stelle die Frage anhand meines hier dargestellten Auszugs aus meinem Mietvertrag, da ich in meiner letzten Frage zu Renovierungsarbeiten leider keine Antwort über die Fliegengitter erhalten habe: Muss ich die Fliegengitter, welche die Vormieterin bereits dran hatte und ich übernommen habe, abmachen oder kann ich sie dran lassen? Bei der Wohnungsübergabe war eine Zeugin anwesend, welche nachweisen kann, dass die Fliegengitter bereits dran waren. Die Formulierung des § 12 finde ich auch, bezüglich der starren Renovierungsfristen, fragwürdig. Ist er evtl., bezogen auf die Fliegengitter, ungültig? Wie seht ihr das?
Sie sind nicht geschraubt, sondern es sind diese Klebeleisten, die aber sehr aufwendig nur vom Rahmen abzubekommen sind. Im Übrigen weiß ich auch nicht wie lange die Vormieterin sie wiederum dran hatte.

Danke & Gruß
Rosendorn

-- Editiert von Rosendorn86 am 23.07.2022 11:20

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Gibt es vom Einzug ein Übernahme bzw. Übergabeprotokoll?

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#2
 Von 
Rosendorn86
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Catslove):
Gibt es vom Einzug ein Übernahme bzw. Übergabeprotokoll?


Ja, die Fliegengitter wurden aber nicht drauf vermerkt. Aber - wie gesagt - es gibt eine Zeugin. Und die starren Fristen sind meines Erachtens auch ungültig.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Du kannst die Fliegengitter dranlassen.
Wenn bei der Übergabe am 31.7. der Vermieter trotz Zeugenaussage etwas zu bemängeln hat, dann könntest du sie noch ab machen. Der Vermieter müsste dir eine sog. Nachbesserungsfrist geben.

Ich finde keinen starren Fristen zu Schönheitsreparaturen in dem MV.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Rosendorn86
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn ich einen Zeugen habe, kann er doch mängeln wie er möchte. Warum muss ich dann doch nachbessern? Hast du da einen Paragraphen? :-)

Zitat (von Anami):
Ich finde keinen starren Fristen zu Schönheitsreparaturen in dem MV.
Signatur:


Ist dort leicht nach zu lesen, da säuberlich aufgelistet unter Absatz 3. Du hast den MV offenbar gar nicht gelesen.


-- Editiert von Rosendorn86 am 23.07.2022 19:02

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Rosendorn86):
§ 12 finde ich auch, bezüglich der starren Renovierungsfristen, fragwürdig

Welche starren Renovierungsfristen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Rosendorn86
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Welche starren Renovierungsfristen?


Gut erkennbar unter Absatz 3. Oh man, wenn keiner liest, kann mans auch echt lassen. -.- Schönheitsreparaturen und Renovierungen dürfen keine starren Fristen enthalten. Zu lesen hier:
https://www.ruv.de/ratgeber/bauen-wohnen/geld-recht/renovierungsfristen

DESHALB meine Frage, ob das Gitter deshalb dranbleiben kann.

-- Editiert von Rosendorn86 am 23.07.2022 19:17

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Rosendorn86):
Wenn ich einen Zeugen habe, kann er doch mängeln wie er möchte.
Die Zeugin könnte nur sagen, dass die Fliegengitter schon von der Vormieterin sind. Weiter wohl nichts.
Der Vermieter könnte trotzdem *mängeln* bzw. verlangen, dass die ab kommen. Ich weiß nicht, ob er das verlangen würde. Ich habe nicht geschrieben, dass du nachbessern MUSST.
Du hast meine Antwort offenbar nicht gelesen.
Zitat (von Rosendorn86):
Du hast den MV offenbar gar nicht gelesen.
Doch. Ich lese dort in § 12 (3) keine starren Fristen. Sondern sehr säuberlich geschrieben:...sind fällig, wenn und soweit nach dem Zustand ...eine Reno notwendig ist.
Von Fliegengitter steht nichts im MV.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Rosendorn86
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Von Fliegengitter steht nichts im MV.

Oh je. Natürlich steht da nix von im MV. xD
Ich habe einen Link gepostet, der es aber erklärt: Die Klausel ist unwirksam, wenn es starre Fristen gibt. Die gibt es nach Absatz 3. Ich wiederhole meine Frage, du verstehst es offenbar nicht: Gilt das auch für Fliegengitter? Wenn du es nicht weißt, warte ich auch gern auf einw konstruktive Antwort und bedanke mich bei dir. :-)

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#9
 Von 
Rosendorn86
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das einzige was gut erkennbar ist, das Du offenbar Probleme mit der Deutschen Sprache hast ...


Und du scheinbar noch zusätzlich mit Sozialverhalten.

Notwendig ist hier subj. im Auge des Vermieters. So lässt er sich dem Ausdruck nach selbst die Freiheit zu beurteilen ob es notwendig ist. Auch das ist unzulässig. *facepalm* Vor der eigenen Tür liegt stets genug. ;-) Wenn du Rumstänkern willst, mach das doch woanders, oder hast du etwa Langeweile? :-)
Statt des Dudens hättest du dir den Erfurter Kommentar oder den Fitting zu Gemüte führen sollen, da stehts nämlich. ;-)

Aber die Frage ist natürlich so immer noch nicht beantwortet. xD


Zitat (von Harry van Sell):

Eine nicht Rückstandlose Entfernung würde als Beschädigung der Mietsache gelten die zu Schadenersatz verpflichten würde - ebenfalls unabhängig von Renovierungspflichten.


Das war gar nicht meine Frage. xD Wenn man es nicht weiß ist es doch ok. ;-)

-- Editiert von Rosendorn86 am 23.07.2022 21:06

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#11
 Von 
Rosendorn86
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):

Gleich noch mal nachgelegt 

Ich habe argumentiert anstatt wie er auf unterstdm Niveau zu beleidigen. Wenn jemand Frust hat, kann er es woanders ablassen. Ich habe eine normale Frage gestellt und wenn man keine Antwort drauf weiß, kann man einfach schweigen. So schwer ist das nicht. ;-)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Quatsch

Das entkräftigt bzw. überzeugt natürlich enorm. xD Ich nehme an du hast die Kommentare dazu gelesen. ;-) Nicht.

Wenn man wirklich konstruktive Antworten bekommt, werde ich gern nochmal reagieren. Ansonsten: Don't feed the troll. ;-)

-- Editiert von Rosendorn86 am 23.07.2022 22:48

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Rosendorn86):
So lässt er sich dem Ausdruck nach selbst die Freiheit zu beurteilen ob es notwendig ist.

Diese Interpretation kann man ja mal versuchen vor einem Gericht zu verargumentieren.

Aber selbst wenn an dem folgen würde, macht es dummerweise aber auch keine starren Fristen, da ja immer noch das "üblicherweise" da steht.
Aber dafür hat man sicher auch wieder eine Lösung?



Zitat (von Rosendorn86):
Aber die Frage ist natürlich so immer noch nicht beantwortet.

Doch.
Ich verkürze es mal auf weniger Worte:
Einbauten des Mieters haben nichts mit den vertraglichen Renovierungspflichten zu tun


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Rosendorn86):
Die gibt es nach Absatz 3.
Nö. Lies doch nach. Dann, wenn es notwendig ist, dann ist üblicherweise nach x Jahren der Raum...nach x Jahren der Raum...usw.
Wo ist dein Problem? Starre Fristen sind etwas anderes. Da gehts nicht nach notwendig oder üblich. Sondern starr, egal ob notwendig oder bei Millionen Mietern üblich...usw..
Du hast auch deinen Ratgeber-Link nicht verstanden.

Und NEIN, was im MV unter §12(3) steht, gilt nicht für Fliegengitter.

Zitat (von Rosendorn86):
Notwendig ist hier subj. im Auge des Vermieters.
Ähhm. Dein Vermieter oder eine von ihm bevollmächtigte Person wird bei der Wohnungsübergabe erklären, was mit den Fliegengittern werden soll. Du kannst selbst erklären, was du subj. empfindest. Du kannst auch deine Zeugin sprechen lassen.

Du hast schon vor Monaten, als du deine Wohnung gekündigt hast, hier ähnlich aggressiv geschrieben. Und hast das mit den starren Fristen bis heute nicht verstanden.
https://www.123recht.de/Forum-__f597050.html

Zitat (von Rosendorn86):
Oh man, wenn keiner liest, kann mans auch echt lassen.
Oh man, wenn du es noch immer nicht verstehst...Mein Rat: Dann geh doch zum Anwalt.... :smile:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Einbauten des Mieters haben nichts mit den vertraglichen Renovierungspflichten zu tun

Wann sind eigentlich die Fliegengitter, die bereits bei der Übergabe der Wohnung vorhanden waren, eigentlich "Einbauten des Mieters" geworden? Ich würde da eher andersrum argumentieren: Die waren bei Anmietung und Übernahme der Wohnung drin und wenn die bei Auszug und Übergabe nicht mehr drin sind, dann ist das eine mangelhafte Rückgabe.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wann sind eigentlich die Fliegengitter, die bereits bei der Übergabe der Wohnung vorhanden waren, eigentlich "Einbauten des Mieters" geworden?

In dem Moment wo man sie vom Vormieter übernommen hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Also ich habe meine Wohnungen bisher immer vom Vermieter "wie gesehen" übernommen.
Der Vormieter hatte mit derartigen Dingen nie etwas zu tun und sollte es auch meiner Meinung nicht.
Dass es mit dem Vermieter eine Vereinbarung darüber gab, dass die Fliegengitter nicht mitvermietet sind, gibt die Sachverhaltsschilderung nicht her.

Wenn der Vermieter das so vom Vormieter übernommen hat und an den aktuellen Mieter kommentarlos weitergegeben hat, ist es vermitete Sache und der Mieter sollte die Dinger schön mit zurückgeben.

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#18
 Von 
frannzwick
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 36x hilfreich)

Im Eingangsbeitrag steht doch ausdrücklich, dass der TE die Fliegengitter vom Vormieter übernommen hat.

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#19
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Da steht aber auch, dass die Fliegengitter bei der Wohnungsübergabe zwischen Vermieter und Mieter dran waren und nichts davon, dass es eine gesonderte Vereinbarung darüber, dass die Fliegengitter nicht Teil der Mietsache sind, mit dem Vermieter gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Da steht aber auch, dass die Fliegengitter bei der Wohnungsübergabe zwischen Vermieter und Mieter dran waren

Ja und?



Zitat (von Kalanndok):
nichts davon, dass es eine gesonderte Vereinbarung darüber, dass die Fliegengitter nicht Teil der Mietsache sind, mit dem Vermieter gibt.

Stimmt.
Was erstaunlicherweise für andere Einrichtungsgegenstände des Mieters auch so ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#21
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was erstaunlicherweise für andere Einrichtungsgegenstände des Mieters auch so ist ...


Der Vermieter hat das Fliegengitter des Vormieters als Teil der Mietsache an den aktuellen Mieter übergeben, sofern es da nicht eine bisher nicht geschilderte gesonderte Vereinbarung der drei Parteien untereinander gab.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Der Vermieter hat das Fliegengitter des Vormieters als Teil der Mietsache an den aktuellen Mieter übergeben

Nö, hat er eben nicht.



Zitat (von Kalanndok):
sofern es da nicht eine bisher nicht geschilderte gesonderte Vereinbarung der drei Parteien untereinander gab.

Nimm doch einfach die, welche bereits geschildert wurde:
Zitat (von Rosendorn86):
Muss ich die Fliegengitter, welche die Vormieterin bereits dran hatte und ich übernommen habe



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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