Flüchtlingsunterkunft in einem normalen Mehrfamilienhaus

27. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
halogenstrahler
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Flüchtlingsunterkunft in einem normalen Mehrfamilienhaus

Wir wohnen im Erdgeschoß in einem Mehrfamilienhaus.

Jetzt hat der Vermieter im ersten Stock die beiden Wohnungen so umgestaltet (je drei Zimmer, separate Küche, separates Bad), dass in jede Tür ein Profilzylinder eingesetzt wurde und in jedem Raum je zwei Flüchtlingsfrauen einquartiert wurden. Demnach hat das obere Stockwerk jetzt den Charakter eines Flüchtlingsheimes, allerdings ohne entsprechende Betreuung des Amtes.

Inwieweit kann ich wegen des Lärmes und des dauernden Trampelns durch den Flur und der Umnutzung des Hauses meine Rechte geltend machen, sprich Mietkürzung aussprechen ?

Dazu sei noch angemerkt, dass die Belegung sich fortlaufend ändert, demnach befinden sich ständig fremde Personen in den oberen Wohnungen.

-- Editiert von halogenstrahler am 27.07.2022 11:38

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von halogenstrahler):
Jetzt hat der Vermieter im ersten Stock die beiden Wohnungen so umgestaltet (je drei Zimmer, separate Küche, separates Bad), dass in jede Tür ein Profilzylinder eingesetzt wurde und in jedem Raum je zwei Flüchtlingsfrauen einquartiert wurden. Demnach hat das obere Stockwerk jetzt den Charakter eines Flüchtlingsheimes, allerdings ohne entsprechende Betreuung des Amtes.
Geht Dich nichts an.

Zitat (von halogenstrahler):
Inwieweit kann ich wegen des Lärmes und des dauernden Trampelns durch den Flur und der Umnutzung des Hauses meine Rechte geltend machen, sprich Mietkürzung aussprechen ?
Das Durchqueren des Treppenhauses ist hinzunehmen. Üblicher Lärm ist hinzunehmen. Für alles andere erstelle man ein Lärmprotokoll und fordere den Vermieter auf, entsprechend die Gesetze einzuhalten. Danach kann man erst über eine Mietminderung nachdenken.

Zitat (von halogenstrahler):
Dazu sei noch angemerkt, dass die Belegung sich fortlaufend ändert, demnach befinden sich ständig fremde Personen in den oberen Wohnungen.
Geht Dich auch nichts an.

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#2
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von halogenstrahler):
Dazu sei noch angemerkt, dass die Belegung sich fortlaufend ändert, demnach befinden sich ständig fremde Personen in den oberen Wohnungen.


Das ist für den EG-Mieter sicherlich eine zusätzliche Belastung, auch im Hinblick auf die kommende Nebenkostenabrechnung. Werden z.B. die Wasserkosten nach qm umgelegt, so ist natürlich mit der nächsten Nebenkostenabrechnung mit einer deutlichen Erhöhung des eigenen Anteils zu reichen da Aufgrund der gestiegenen Personenzahl mit einem höheren Wasserverbrauch zu rechnen ist.

Rechtlich wird der Mieter trotzdem wenig machen können außer die Situation hinzunehmen, denn wie der VM sein Haus nutzt bleibt letztendlich ihm überlassen. Er wird für die Änderung der Wohnungsnutzung (in eine pensionsartige Nutzung) eine sicherlich eine Nutzungsänderung beim Bauamt beantragen müssen und wohl auch erhalten.


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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von halogenstrahler):
Wir wohnen im Erdgeschoß in einem Mehrfamilienhaus.
Du hast eine Wohnung als Mietsache gemietet. Lärm oder Ruhe, Ausländer, Flüchtlinge oder Inländer, Junge oder Alte als Nachbarn --- hast du NICHT mitgemietet. Lediglich auf die Einhaltung der Hausordnung kannst du pochen.
Zitat (von halogenstrahler):
Demnach hat das obere Stockwerk jetzt den Charakter eines Flüchtlingsheimes,
Offensichtlich warst du noch nie in solchem Heim. Auch dort sind die *Betreuer* nicht für Getrampel und Leben in den Zimmern verantwortlich. Höchstens für die Einhaltung der Haus-/Heimordnung.
Zitat (von halogenstrahler):
meine Rechte geltend machen, sprich Mietkürzung aussprechen ?
1. Welche deiner Rechte sind verletzt?
2. Was sagt dein Mietvertrag bzw. die Hausordnung?
3. Wie laut und von bis wann dürfen Bewohner ihre Unterkunft nutzen?
4. Hat dein Vermieter dich informiert und um Verständnis gebeten für die Maßnahme?
5. Woher weißt du von der Schließeinrichtung der Zimmertüren?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
amtsmeier
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 167x hilfreich)

Zitat (von halogenstrahler):
Inwieweit kann ich wegen des Lärmes und des dauernden Trampelns durch den Flur und der Umnutzung des Hauses meine Rechte geltend machen, sprich Mietkürzung aussprechen ?
Man kommt nur durch den Flur ins Haus/aus dem Haus, richtig?
Welche "Rechte" meinst du, falls es sich nicht um über die allgemeine Nutzung bestehende Belästigung handelt?
Das Haus ist nicht "umgenutzt". Es handelt sich auch nicht um eine "Flüchtlingsunterkunft", sondern sehr wahrscheinlich um Untervermietungen in 2 Wohnungen. Mieter kann durchaus der LK oder die Gemeinde sein.

Meinst du, mit einer WG wäre es anders?

Zitat (von halogenstrahler):
Dazu sei noch angemerkt, dass die Belegung sich fortlaufend ändert, demnach befinden sich ständig fremde Personen in den oberen Wohnungen.
Liegt in der Natur der Sache, wenn die bisherigen Bewohner:innen eine dauerhafte Bleibe haben. Eine Verpflichtung, sich den anderen Mietern im Haus vorzustellen, besteht nicht.

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#5
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von amtsmeier):
Das Haus ist nicht "umgenutzt".


Das wäre die Frage die aus dem Eingangsbeitrag nicht eindeutig ableitbar ist.

Wenn die Wohnung nun zimmerweise, möbliert und auch nur kurzzeitig (analog zur Vermietung einer Ferienwohnung/Fremdenzimmer) vermietet würden, dann läge sehr wohl eine "Umnutzung" vor.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Das wäre die Frage die aus dem Eingangsbeitrag nicht eindeutig ableitbar ist.
Doch durchaus, sehr eindeutig. Es ist nach wie vor kein Flüchtlingsheim. Das normale MFH ist noch immer ein MFH mit mehreren Mietwohnungen.
Es gibt lediglich in der 1. Etage zwei Wohnungen, deren Wohnräume zu verschließbaren Einzelzimmern gemacht wurden. Diese beiden WE waren vermutlich nicht vermietet (und es war schön ruhig).
Nun haben entweder die Frauen einen Mietvertrag mit dem Vermieter oder, wie so oft, die Unterkünfte sind an die Kommune vermietet, damit die Leute aus den Turnhallen und sonstigen Notunterkünften raus kommen.
Zitat (von Gerd61):
dann läge sehr wohl eine "Umnutzung" vor.
Vermutlich hat der Vermieter sein Vorhaben mit der Kommune abgestimmt. Das muss der TE nicht unbedingt wissen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Doch durchaus, sehr eindeutig

Zitat (von Anami):
Vermutlich hat der Vermieter sein Vorhaben mit der Kommune abgestimmt.
,

Eben, und "vermutlich" ist das Gegenteil von "eindeutig", wir wissen es nicht und der TE wahrscheinlich auch nicht.

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Wenn die Wohnung nun zimmerweise, möbliert und auch nur kurzzeitig (analog zur Vermietung einer Ferienwohnung/Fremdenzimmer) vermietet würden, dann läge sehr wohl eine "Umnutzung" vor.
Und? Selbst wenn es eine Umnutzung des anderen Stockwerkes wäre ... geht es den TE trotzdem nichts an.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Eben, und "vermutlich" ist das Gegenteil von "eindeutig",
Das normale MFH ist ganz eindeutig nicht umgenutzt.
Was der Vermieter bezüglich Nutzungsänderung unternommen hat? Vermutlich nichts.

Wenn das MFH für den TE den Charakter eines Flüchtlingsheimes hat, mag das so sein. Ein Gefühl, mehr nicht.
Außerdem: 1. In Flüchtlingsheimen wohnen keine *normalen* Mieter. 2. Eine Mietminderung würde nicht das bewirken, was der TE begehrt.

Dass man als Mieter seine Rechte wegen unzulässiger Lärmbelästigung anderer Mieter/Bewohner nachweisen und beim Vermieter geltend machen kann, wurde schon geschrieben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und? Selbst wenn es eine Umnutzung des anderen Stockwerkes wäre ... geht es den TE trotzdem nichts an.


Das würde ich so pauschal nicht sagen.

Wenn die Umnutzung eines Teils des Gebäudes Auswirkungen auf die Mietwohnung hat geht es den Mieter sehr wohl etwas an. Ob dem im geschilderten Fall so ist vermag ich nicht zu sagen, ausschließen würde ich es aber auch nicht.

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#11
 Von 
halogenstrahler
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es ist nach wie vor kein Flüchtlingsheim


Wenn sich die Nutzung ändert wird aus einer normalen Mietwohnung die charakterliche Änderung. Ich habe nicht von einem Flüchtlingsheim gesprochen. In diesen Wohnungen werden Geflüchtete Menschen untergebracht.

Und bitte sachlich bleiben, nehmt bitte mal die Hitze aus den Antworten raus.

Anderes Beispiel: Aldi Parkplatz = privat trotzdem öffentlicher Charakter. Denn wenn sich eine Nutzung ändert, ändert sich auch der Charakter an der Sache selbst. Unbenommen von der "Namensgebung = Wohnung"

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#12
 Von 
halogenstrahler
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Wenn die Umnutzung eines Teils des Gebäudes Auswirkungen auf die Mietwohnung hat geht es den Mieter sehr wohl etwas an.


Die Umnutzung ist auf jeden Fall geschehen und somit anzuzeigen, denn diese Änderung der Mietsache betrifft alle Mieter, die eben nicht zu den zeitlich Untergebrachten gehören. Im EG und im zweiten Stockwerk.

Die Art der Nutzungsänderung ist meines Erachtens nach gravierend. Dann könnte der Vermieter auch dort das Rotlichtmilleu einziehen lassen. Wäre ja nach den jetzigen Antworten Privatsache.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von halogenstrahler):
Die Umnutzung ist auf jeden Fall geschehen und somit anzuzeigen, ...


Wie bereits im #2 beschrieben, selbst wenn eine Nutzungsänderung beim Amt beantragt werden müsste, würde es dem Mieter wenig nutzen, denn der Antrag würde höchstwahrscheinlich bewilligt werden, wenn nicht ohnehin schon ein genehmigter Nutzungsänderungsantrag vorliegt.

Die Wohnungen/Zimmer werden ja weiter zu Wohnzwecken genutzt und eine Überbelegung wird es bei sechs Personen in einer Dreizimmerwohnung kaum geben.

Daher sollte der Mieter eher seinen VM kontaktieren um zu klären das es durch die geänderte Nutzung nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung über die Nebenkosten kommt. Die geänderte Vermietungsform wird für den Vermieter sicherlich lukrativer sein als die übliche Vermietung als Wohnung, vielleicht ist er ja freiwillig bereit hier auf die verbleibenden Mieter zuzugehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von halogenstrahler):
Inwieweit kann ich wegen des Lärmes und des dauernden Trampelns durch den Flur und der Umnutzung des Hauses meine Rechte geltend machen, sprich Mietkürzung aussprechen ?

So ziemlich exakt 0,0

Deine Rechte sind die Mietsache vertragsgemäß zu nutzen, so wie die zur berechtigten Nutzung zählenden Gemeinschaftsflächen vertragsgemäß zu nutzen.



Zitat (von Gerd61):
Wenn die Wohnung nun zimmerweise, möbliert und auch nur kurzzeitig (analog zur Vermietung einer Ferienwohnung/Fremdenzimmer) vermietet würden, dann läge sehr wohl eine "Umnutzung" vor.

Nein. es ist immer noch Vermietung von Wohnraum an Menschen



Zitat (von halogenstrahler):
Wenn sich die Nutzung ändert wird aus einer normalen Mietwohnung die charakterliche Änderung.

Die Nutzung hat sich aber nicht geändert.



Zitat (von halogenstrahler):
Die Umnutzung ist auf jeden Fall geschehen und somit anzuzeigen

Nö. und Nö.



Zitat (von halogenstrahler):
Die Art der Nutzungsänderung ist meines Erachtens nach gravierend.

Es gibt keine Nutzungsänderung, auch wenn einem das nicht in den Kram passt.



Zitat (von halogenstrahler):
Dann könnte der Vermieter auch dort das Rotlichtmilleu einziehen lassen.

Auch wenn es den Einen oder Anderen erstaunen mag - Ja, auch Prostituierte und Zuhälter haben das Recht auf Wohnraum.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
halogenstrahler
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auch wenn es den Einen oder Anderen erstaunen mag - Ja, auch Prostituierte und Zuhälter haben das Recht auf Wohnraum.


Korrekt. Nur die Nutzung der Wohnräume ist dann eine andere. Und es bleibt bei der Nutzungsänderung. Dazu werden im Flächennutzungsplan entsprechende Einträge, wer was wo wie nutzen und einrichten darf.

Eine Überbelegung findet definitiv nicht statt. 3 Räume, sechs Personen.

Ich danke für die Antworten.

Diesen Thread schliesse ich, weil die nachfolgenden Antworten nichts neues ergeben würden.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von halogenstrahler):
Nur die Nutzung der Wohnräume ist dann eine andere. Und es bleibt bei der Nutzungsänderung

Was ist denn das für ein Blödsinn?
Selbstverständlich bleibt es auch dann Wohnraum.

Offenbar hat man ein mehr als seltsames Weltbild und Rechtsverständnis..



Zitat (von halogenstrahler):
weil die nachfolgenden Antworten nichts neues ergeben würden.

Richtig, Wunschantworten gibt es hier nicht, auch nicht mit der Brechstange.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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