Forderung Gegenrechnung Mietkaution

16. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
emjo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Forderung Gegenrechnung Mietkaution

Hallo an alle,

habe eine offene Forderung von etwa 1300 Euro gehabt (Mietschulden, 2 Jahre nach Vollstreckungstitel).
Diese ist in den letzten 2 Jahren wegen Zinsen etc. auf 2500 angewachsen.
Jetzt schreibt mir der Anwalt der Gläubiger, dass ich von den 2500 die Mietkaution von 1100 Euro abziehen kann und 1400 überweisen soll. Hätte der Anwalt die Mietkaution nicht schon von den 1300 abziehen sollen?
So wäre der offene Betrag 200 Euro gewesen und die Zinsen für die 2 Jahre sehr viel weniger.

Danke

-- Editiert von emjo am 16.05.2022 16:54

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von emjo):
Diese ist in den letzten 2 Jahren wegen Zinsen etc. auf 2500 angewachsen.

Da würde ich doch mal ganz genau prüfen was da alles aufgeführt wird.
Eine Verdoppelung der titulierten Schulden innerhalb von 2 Jahren reicht nach Abzocke und Betrug ...



Zitat (von emjo):
Hätte der Anwalt die Mietkaution nicht schon von den 1300 abziehen sollen?

Wann wurde denn über die Kaution abgerechnet?
Warum hat Dein Vermieter die Kaution nicht mit dem Mietschulden verrechnet?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
emjo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wann wurde denn über die Kaution abgerechnet?
Warum hat Dein Vermieter die Kaution nicht mit dem Mietschulden verrechnet?


Die Forderung besteht seit 2017. Erst jetzt auf Anfrage wurde mir mitgeteilt dass ich die Mietkaution von dem offenen Betrag abziehen kann. Ist das rechtens? Wenn die die Kaution schon früher gegengerechnet hätten, hätte ich nicht so viele Kosten an Zinsen etc.

Und gleich mit der Mail kam eine Zwangsvollstreckungandrohung, die mich zusätzlich knapp 100 Euro kostet.
Obwohl ich eine Einigung finden wollte und ihn angeschrieben habe.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Da scheint einiges im argen zu liegen ...

Ich würde jetzt erst mal gerichtsfest eine detaillierte Forderungsaufstellung fordern und auffordern er möge diese zuvor um verjährte Posten bereinigen.



Wenn die Forderungsaufstellung da ist, gerne anonymisiert hier reinstellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

§ 389 Wirkung der Aufrechnung

Da ist dann nur die Frage, wann genau die Mietkaution den Schulden gegenübergetreten ist.
Wenn das gerade eben erst war, dann ist es korrekt, dass mit der Aufrechnung zuerst die Zinsen und dann die Schulden bezahlt werden.

Wenn aber die Auszahlung der Mietkaution bereits vor 2 Jahren fällig war, dann dürften meiner Meinung nach nur die Forderungen getilgt werden, die diesem Zeitpunkt bestanden haben (mit Auswirkung auf die zu entrichtenden Zinsen).

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