Forderung aufrechnen aus Betriebskostenabrechnung zulässig ?

20. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
nohatespeech
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Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)
Forderung aufrechnen aus Betriebskostenabrechnung zulässig ?

Sacherhalt:

Aus einer Betriebskostneposition ist eine Position strittig über 120 EUR (Kaltwasserzähler) = Instandhaltung
Mietervereinn außergerichtlich eingeschaltet

Dieser beabsichtigt nach Fristablauf und nach Ankündigung jetzt wenn der VM das Guthaben nicht auszahlt dieser strittigen Position gegen die Laufende Miete aufzurechnen. Das ist ja soweit zulässig. Der Miertvertrag lässt das auch zu

Jetzt das Aber:

Gibt es ein Aufrechnungsverbot wenn man die Mieter wegen eines anderen Sachverhalts schon unter Vorbehalt zahlt ? (lauendes serlbstäständige Beweisverfahren/nachfolgende Klage)

-- Editiert von User am 20. Mai 2026 22:10




26 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40429 Beiträge, 6573x hilfreich)

Zitat (von nohatespeech):
Mietervereinn außergerichtlich eingeschaltet
Dann sollte man den Mieterverein die Sache klären lassen. Der arbeitet zunächst immer außergerichtlich.
Der Mieterverein sollte selbstverständlich über vom Mieter selbst vorgenommene Vorbehalte informiert werden, bevor er *böse Briefe* an die Vermieterin schreibt.

Dass ein Mieter wegen eines laufenden BS-Verfahren zu Schimmel usw. seine BK-Vorauszahlung oder gar die gesamten Mietkosten unter Vorbehalt zahlt, halte ich für einen sehr unklugen *Schachzug* des Mieters. Eine Klage bzw. der Ausgang einer Klage dazu steht in den Sternen.
Etwas anderes wäre eine vorgenommene Mietminderung wegen...

Zitat (von nohatespeech):
ist eine Position strittig über 120 EUR (Kaltwasserzähler) = Instandhaltung
Grundsätzlich ist die Instandhaltung der Kaltwasserzähler nicht umlegbar auf die BK, denn Kaltwasserzähler werden idR getauscht wegen Eichfrist oder wegen Einbau von funkablesbaren Zählern, was den Vermietern gesetzlich vorgeschrieben ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
nohatespeech
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)

Es sind doch 2 Vorgänge
Unter Vorbehalt ween des laufenen Schimmelbefalls
Das ist eine übliche Sache statt direkt Miete zu mindern und Gefahr zu laufen gekündigt zu werden wegen Zahlungsverzugs

Die Zähler wurden 20 Jahre nicht erneuert.

Mir geht es darum das nach der Frist halt der Mieterverein absichtigt mir zu empfehlen die strittige BK Position gegen die Miete aufzurechenn.

Irgendwo habe ich gelesen das unter einer bestimmten Konstellation nicht mehr aufrechnen kann.



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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13477 Beiträge, 4810x hilfreich)

Zitat (von nohatespeech):
Mir geht es darum das nach der Frist halt der Mieterverein absichtigt mir zu empfehlen die strittige BK Position gegen die Miete aufzurechenn.

Das ist meines Erachtens der falsche Weg, hängt aber von der Beantwortung der folgenden Frage ab.

Zitat (von nohatespeech):
Aus einer Betriebskostneposition ist eine Position strittig über 120 EUR (Kaltwasserzähler) = Instandhaltung

Was wurde denn gemacht?
Wurde der Zähler, dessen Eichung abgelaufen ist, ausgetauscht?
Dann ist es nämlich keine Instandhaltung, sondern eine sogenannte Eichersatzmaßnahme (da der Austausch oft günstiger als die Eichung vor Ort ist) und wäre somit nach § 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung umlagefähig.

Da der Zähler aber nicht mehr zu Abrechnungszwecken genutzt werden darf, sollte meiner Ansicht nach geprüft werden, ob dem Mieter eventuell ein Kürzungsrecht, analog des § 12 der Heizkostenverordnung zusteht.

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#4
 Von 
nohatespeech
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Was wurde denn gemacht?
Wurde der Zähler, dessen Eichung abgelaufen ist, ausgetauscht?
Dann ist es nämlich keine Instandhaltung, sondern eine sogenannte Eichersatzmaßnahme (da der Austausch oft günstiger als die Eichung vor Ort ist) und wäre somit nach § 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung umlagefähig.

Da der Zähler aber nicht mehr zu Abrechnungszwecken genutzt werden darf, sollte meiner Ansicht nach geprüft werden, ob dem Mieter eventuell ein Kürzungsrecht, analog des § 12 der Heizkostenverordnung zusteht.


Alle 3 Zähler wurden nach 20-25 Jahren mal erneuert. Das ist klare Instandhaltung. Einer ist noch offen. 1 OG da wird nach Differenzialmethode abgerechnet. Anderes Thema.
Ich habe die Rechnungen da zu (Montage etc.).

2.Unser Miertvetrag von 87 enthält kein Verweis zur Beteriebskostenvereordnung. Da steht nur handshriftliches drin. wie z.B wasser (das ist ber der Verbrauch).

Naja vieleicht überweist der Vermieter ja das Geld und die Angelegenheit hat sich erledigt.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40429 Beiträge, 6573x hilfreich)

Zitat (von nohatespeech):
Es sind doch 2 Vorgänge
Ganz genau, es sind mindestens 2 Sachverhalte.

Ich halte die Mietzahlung unter Vorbehalt wegen des lfd. Beweissicherungsverfahrens für unklug.

Ich halte es eher für üblich, eine Mietminderung dann vorzunehmen, wenn der Vermieter über den Mangel informiert und zur Beseitigung aufgefordert wurde, aber den Mangel aus ...Gründen und nach Fristsetzung nicht beseitigt.
Wie hoch unter diesen Umständen eine Mietminderung ausgefallen wäre und wann sie die Summe zur möglichen Kündigung wegen Mietrückstand erreicht hätte, steht auch in den Sternen.
Und ist jetzt hier gar nicht relevant.

Zitat (von nohatespeech):
Die Zähler wurden 20 Jahre nicht erneuert.
Und was wurde nun gemacht/instandgehalten? Wofür genau setzt der Vermieter lt. BK-Abrechnung 120,- an?

Zitat (von nohatespeech):
Mir geht es darum das nach der Frist halt der Mieterverein absichtigt mir zu empfehlen die strittige BK Position gegen die Miete aufzurechenn.
Na und? Lass doch den Mieterverein erstmal dem Vermieter schreiben, warum-wieso-weshalb die BKA diese 120,- für KW-zähler Instandhaltung enthält.
Der Vermieter darf diese Position prüfen, korrigieren, antworten--- und dann erst gehts weiter....
entweder mit Aufrechnungsempfehlung... oder ist fertig, weil der Vermieter die 120,- rausnimmt.

Man muss nicht immer vorgreifen und unfertige Sachverhalte ausbreiten, weil man mal was gelesen hat.

Soll der Mieterverein tätig werden. Schließlich zahlst du dafür einen jährlichen Beitrag... und hattest dich schon mal darüber beschwert, dass der nix tun würde für sein Geld...o.s.ä.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10842 Beiträge, 4761x hilfreich)

Zitat (von nohatespeech):
da wird nach Differenzialmethode abgerechnet

Ich möchte nicht zu sehr off-topic erzeugen. Aber nachdem ich den Begriff von dir nun schon zweimal gelesen habe, gebe ich doch einmal den Hinweis, dass es sich vermutlich um eine Differenzmethode handelt. Differenzialmethode scheint mir eindeutig ein falscher Begriff in diesem Zusammenhang.

Zitat (von nohatespeech):
Gibt es ein Aufrechnungsverbot wenn man die Mieter wegen eines anderen Sachverhalts schon unter Vorbehalt zahlt ?
Mir wäre kein solches aufgrund dieses Sachverhalts bekannt. Wenn du das irgendwo gelesen hast, solltest du die Quelle angeben. Dann kann man das überprüfen.

Es gibt im übrigen auch noch ein Zurückbehaltungsrecht, siehe § 273 BGB. Dies ist etwas anderes als eine Aufrechnung nach § 387 BGB. Wenn du z.B. eine Betriebskostenabrechnung nicht nachvollziehen kannst, weil der Vermieter keine Einsicht in die Belege ermöglicht, dann wäre aus meiner Sicht das Zurückbehaltungsrecht sinnvoll. Damit würdest du eine Zahlung in Höhe der strittigen Betriebskosten solange zurückbehalten, bis der Vermieter die Einsicht gewährt. Wenn der Vermieter dann Einsicht gewährt und sich herausstellt, dass alles passt, ist der zurückbehaltende Betrag nachzuzahlen. Wenn der Vermieter den Anspruch nicht hat, kann der Mieter dann immernoch aufrechnen und so den Betrag endgültig behalten.

Wenn eh schon alles klar und du davon überzeugt bist, dass eine bestimmte Position nicht zu zahlen ist, dann kannst du auch direkt aufrechnen. Wie immer ist es dein Risiko. Wenn's um Geld geht, sollte ein Mieter sehr vorsichtig sein. Aber das wirst du hoffentlich mit einem kompetenten Mitarbeiter des Mietervereins besprochen haben.

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#7
 Von 
nohatespeech
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab es gefunden: Aus den Vermieter Forum:

Ich zitiere:


Zitat:
Grundsätzlich ja, entsprechend der §§ 387 ff. BGB. Die Forderungen aus § 387 BGB selbst dürften erfüllt sein, bleibt § 390 BGB: Die Gegenforderung darf nicht einredebehaftet sein, d.h. die Nichtzahlung der Miete darf nicht durch eine Mietminderung o.ä. begründet sein - egal wie unberechtigt die auch gewesen sein mag. Andererseits ist es aber nicht erforderlich, dass deine Forderung tituliert ist. Es genügt, dass sie besteht.

Sollten Mieten aus mehreren Terminen offen sein, kannst du auswählen, womit genau du aufrechnest. Das kann interessant werden, wenn man einen Grund zur fristlosen Kündigung aufrechterhalten will, d.h. wenn nach Aufrechnung weniger als 2 und mehr als 1 Miete ausstehen, und die offenen Forderungen daher aus zwei aufeinander folgenden Terminen sein sollten. Triffst du keine nähere Bestimmung, gilt die Aufrechnung (in diesem Fall) mit der älteren Forderung.

Die Erklärung der Aufrechnung kann formlos erfolgen, Schriftform ist aber wie gewohnt eine gute Idee. Die Erklärung darf nicht an eine Zeitbestimmung gebunden sein. Eine Aufrechnung der Art "Wenn Sie bis zum Monatsende die Schulden nicht bezahlt haben, erkläre ich die Aufrechnung mit dem BK-Guthaben" ist unwirksam. Die Aufrechnung wirkt sofort oder gar nicht.

-- Editiert von User am 21. Mai 2026 14:48

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#8
 Von 
nohatespeech
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn eh schon alles klar und du davon überzeugt bist, dass eine bestimmte Position nicht zu zahlen ist, dann kannst du auch direkt aufrechnen. Wie immer ist es dein Risiko. Wenn's um Geld geht, sollte ein Mieter sehr vorsichtig sein. Aber das wirst du hoffentlich mit einem kompetenten Mitarbeiter des Mietervereins besprochen haben.


120 EUR gegen 500 EUR Miete inkl Betriebskosten

Das Ding ist der Vermieter muss ja trotzdme VOLL Verbuchen nicht das 2027 dann weniger Betriebskosten stehen wegen der AUfrechnung. Wisst ihr was ich meine ?

-- Editiert von User am 21. Mai 2026 14:51

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#9
 Von 
nohatespeech
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Na und? Lass doch den Mieterverein erstmal dem Vermieter schreiben, warum-wieso-weshalb die BKA diese 120,- für KW-zähler Instandhaltung enthält.
Der Vermieter darf diese Position prüfen, korrigieren, antworten--- und dann erst gehts weiter....

entweder mit Aufrechnungsempfehlung... oder ist fertig, weil der Vermieter die 120,- rausnimmt.


Vermieter hat nicht reagiert. Hatte um sachliche Begründung zur Umlage gebeten. Da nichts kam nun über Mieterverein.

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#10
 Von 
nohatespeech
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich halte die Mietzahlung unter Vorbehalt wegen des lfd. Beweissicherungsverfahrens für unklug.

Ich halte es eher für üblich, eine Mietminderung dann vorzunehmen, wenn der Vermieter über den Mangel informiert und zur Beseitigung aufgefordert wurde, aber den Mangel aus ...Gründen und nach Fristsetzung nicht beseitigt.
Wie hoch unter diesen Umständen eine Mietminderung ausgefallen wäre und wann sie die Summe zur möglichen Kündigung wegen Mietrückstand erreicht hätte, steht auch in den Sternen.
Und ist jetzt hier gar nicht relevant.


Wenn der Mieter hier vor 1 Jahr 10 % gemindert hätte dann wäre jetzt nach 1 Jahr laufendes Verfahren schon über eine volle Miete ausstehend. und die Sqache läuft ja noch immer. Der Mieter uns für den anderen Weg entschieden. (unter Vorbehalt)

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40429 Beiträge, 6573x hilfreich)

Zitat (von nohatespeech):
Sollten Mieten aus mehreren Terminen offen sein
Und? Wie sieht das bei dir aus? Bisher liest man hier nichts von offenen Mieten, sondern von mtl. 500,- Mietzahlung unter Vorbehalt.

Und bitte merken: Du bist nicht der Vermieter, also such lieber nach Quellen für MIETER und deren Rechte.
Deine Quelle ist keine passende.
Zitat (von nohatespeech):
Das Ding ist der Vermieter muss ja trotzdme VOLL Verbuchen nicht das 2027 dann weniger Betriebskosten stehen wegen der AUfrechnung. Wisst ihr was ich meine ?
Nein, man weiß nicht, was du eigentlich willst. Es klingt wieder, als willst du dem Vermieter oder gar dem Mieterverein erklären, was er tun soll/darf.
WAS meinst du mit ---VOLL verbuchen---?
Wenn die 120,- für Kaltwasserzähler NICHT auf deine BK umgelegt werden dürfen, sind sie auch in 2026 ff ---nicht zu verbuchen-- .

Lass den Mieterverein an den Vermieter schreiben. Lass den Vermieter antworten. Dann frag hier wieder nach. :augenroll:

Du hast ein BK-Guthaben von X€ aus der BKA 2025. Richtig?
Die 120,- für KW-Zähler sind nicht umlagefähig. Wahrscheinlich Richtig?
Die 120,- würden dann zu deinem Guthaben addiert und dir gutgeschrieben oder aufs Konto überwiesen werden. Richtig...und fertig!

Zitat (von nohatespeech):
Wenn der Mieter hier vor 1 Jahr 10 % gemindert hätte
Vergiss doch bitte dein HÄTTE-HÄTTE. Alles nicht relevant. Und du weißt selbst genau, warum dieses *Schimmel-Verfahren* noch lange nicht zu Ende ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10842 Beiträge, 4761x hilfreich)

Dieser Schnipsel aus einem anderen Forum ist wenig hilfreich. Ich vermute im zitierten Fall wollte ein Vermieter ein Nebenkostenguthaben gegen eine durch Mietminderung geminderte Miete aufrechnen. Das kann in der Tat problematisch sein. Aber in deinem Fall bist du es, der unter Vorbehalt zahlt und der auch aufrechnen will. Da sehe ich nicht, wo das Problem sein soll. Du zahlst in diesem Fall die Miete unter Vorbehalt nicht in Geld sondern durch Aufrechnung mit deiner Gegenforderung (sofern sie denn besteht).

Zitat (von nohatespeech):
Das Ding ist der Vermieter muss ja trotzdme VOLL Verbuchen nicht das 2027 dann weniger Betriebskosten stehen wegen der AUfrechnung. Wisst ihr was ich meine ?
Ich glaube dich zu verstehen, aber das Thema ist jetzt nicht aktuell. Damit musst du dich dann beschäftigen, wenn die nächste Abrechnung kommt und im Zweifel wiederum aufrechnen.

Mir scheint, du verzettelst dich. Ich zähle aktuell mindestens 3 unterschiedliche Baustellen mit deinem Vermieter. Mach dir jetzt nicht noch zusätzlich Gedanken über Dinge, die noch gar nicht geschehen sind. Fokussiere dich auf deine aktuellen Themen.

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#13
 Von 
nohatespeech
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vermieter argumentiert schriftlich wie folgt:

Entgegen Ihrer Ansicht handelt es sich bei dem Ausstausch des Wasserzählers im vorliegenden Fall nicht um Instandhaltungskosten. Zwar war die Eichfrist abgelaufen, aber der Verbrauchswert konnte problemlos abgelesen werden. Dieses Vorgehen geschah im Einverständnis mit ihren Mitglied Frau XXXXXX Nachdem sich der Sohn Ihrer Mitglieder XXXXX Anfang 2025 gemeldet und die abgelaufene Eichfrist bemängelt hatte, haben wir diese Meldung dahhingehend verstanden, dass Ihre Mitglieder nicht mehr it den bisherigen Vorgehen /Ablesen des nicht mehr geeichten Zählers) einverstanden waren und haben den Wasserzähler austauschen lassen. Der Austausch des Wasserzählers wurde der Eichung vorgezogen, da diese aufgrund der hohen Kosten für den Ausbau und die Verbringung des Zählers in den Eichbetrieb, den Rückteransport und Wiederaufbau es Zählers nicht in Betracht kam. Wir haben daher kostentechnisch im Sinne unserer Mieter gehandelt. Aus diesen Gründen sehen wir die Kosten für den Zähleraustausch als umlagefähig an und gehen davon aus Das Sie unterer Begründunung folgen.

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40429 Beiträge, 6573x hilfreich)

Warum schreibst du das hier?
Wieder Wasserstandsmeldung bzw. Berichterstattung?

Du hast doch den Mieterverein beauftragt, der hat dem Vermieter geschrieben, der Vermieter hat geantwortet.
Also kannst du das tun, was der Mieterverein dir nun empfiehlt.
Das sollte auch gelten, wenn du selbst gar kein Vereinsmitglied bist, sondern das mit Vollmacht deiner Eltern tust.

Hier las man vorher von dir natürlich nicht, dass Vermieter und deine Mutter sich vorher *verständigt* hatten auf den Austausch.

Zitat (von nohatespeech):
Wir haben daher kostentechnisch im Sinne unserer Mieter gehandelt.
Das sehe ich anders. 20 Jahre alte Wasserzähler ohne Eichung sind definitiv auszutauschen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
nohatespeech
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)

1. Eine solche Umlage sieht unser Miervertrag von 1987 gar nicht vor. (Verweis auf Mietvertrag):

Vereinbart sind lediglich:

Müll, Kanalgebühren, Straßenreinigung, Abwasser

2. In Deutschland ist die Rechtslage bezüglich Eichfristen und Zähleraustausch sehr eindeutig geregelt.

Nach dem deutschen Mess- und Eichgesetz (MessEG) ist es eine Ordnungswidrigkeit, Messwerte von ungeeichten Zählern im geschäftlichen Verkehr (und dazu gehört die Nebenkostenabrechnung) zu verwenden. Eine private Absprache zwischen Vermieter und Mieter kann ein gesetzliches Verbot nicht außer Kraft setzen.

Der Austausch eines Wasserzählers wegen abgelaufener Eichfrist stellt rechtlich eine Maßnahme der Instandhaltung dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV sind Instandhaltungskosten grundsätzlich nicht auf den Mieter umlagefähig.

Dass der Kauf eines neuen Zählers wirtschaftlicher war als die Neueichung des alten Geräts, ist zwar im Sinne der Wirtschaftlichkeit korrekt, ändert jedoch nichts daran, dass es sich um einmalige Anschaffungs- bzw. Instandhaltungskosten handelt. Einmalige Kauf- und Montagekosten für neue Zähler sind keine laufenden Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Zudem ist die Verwendung von Messwerten ungeeichter Zähler nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) unzulässig; ein vorheriges „Einverständnis" kann gesetzliche Vorschriften nicht aushebeln.

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40429 Beiträge, 6573x hilfreich)

zu 1: Du hattest bereits in #4 hier mitgeteilt, dass der Mietvertrag keine solche Klausel über BK und Messgeräte enthält.
zu 2: Ist das jetzt das, was dem Vermieter geantwortet werden wird? Oder was soll der Text hier? Daran ist nichts neu. Der Vermieter wird reagieren.



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13477 Beiträge, 4810x hilfreich)

Zitat (von nohatespeech):
Dass der Kauf eines neuen Zählers wirtschaftlicher war als die Neueichung des alten Geräts, ist zwar im Sinne der Wirtschaftlichkeit korrekt, ändert jedoch nichts daran, dass es sich um einmalige Anschaffungs- bzw. Instandhaltungskosten handelt. Einmalige Kauf- und Montagekosten für neue Zähler sind keine laufenden Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung.

Und an diesem Punkt verrennst Du Dich.
Warum das so ist, steht im vorletzten Absatz in #3.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
nohatespeech
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Miervertrag ist aber entscheident

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13477 Beiträge, 4810x hilfreich)

Zitat (von nohatespeech):
Der Miervertrag ist aber entscheident

Auch hier verrennst Du Dich, denn das gilt nur solange, bis ein Gesetz eine Verordnung die Rahmenbedingungen ändert.
Denn in der Regel ist es so, dass sich Gesetzesänderungen, und/oder neue Vorgaben/Vorordnungen, welche nach Abschluss des Mietvertrages entstehen/eingeführt werden, diese auch unmittelbare Auswirkungen auf Altverträge haben.

Sich hier auf die genannten Umlagen aus einem Mietvertrag von 1987 beziehen zu wollen, geht meiner Ansicht nach in die Hose.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
nohatespeech
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)

Das entscheidet am Ende ein Gericht
Die Abrechnung ist sowieso nur eine Tabelle
Sie wäre so auch schon formel falsch aber das ist ein anderes Thema

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13477 Beiträge, 4810x hilfreich)

Zitat (von nohatespeech):
Das entscheidet am Ende ein Gericht

Darauf wird es dann wohl letztendlich hinauslaufen,
Du hast Deine festgefahrene Meinung und der Vermieter eine andere Meinung (welche von der Rechtsprechung gedeckt ist)...

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
nohatespeech
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)

Was auch nur wieder deine (rechtliche) Meinung ist :)

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40429 Beiträge, 6573x hilfreich)

Zitat (von nohatespeech):
Das entscheidet am Ende ein Gericht
Die 120,- Frage zu ---umlagefähig oder nicht--- soll ein weiterer Rechtsstreit werden?
Meine Empfehlung: Warte erstmal ab, was der Mieterverein zu dem gerade erst eingegangenen Vermieterschreiben aus #13 meint.

Der Mieterverein hatte dir doch lt. EP schon erklärt, was dann zu tun sei:
Dieser beabsichtigt nach Fristablauf und nach Ankündigung jetzt wenn der VM das Guthaben nicht auszahlt dieser strittigen Position gegen die Laufende Miete aufzurechnen.
Also pfusch dem Mieterverein bitte nicht in sein Handwerk und lass den Uralt-Mietvertrag deiner Eltern in Ruhe.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
nohatespeech
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)

Mieterverein sagt
aufrechnen nächsten Monat

Werden dann den Dauerauftrag entsprechend ändern

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40429 Beiträge, 6573x hilfreich)

Zitat (von nohatespeech):
aufrechnen nächsten Monat
Das soll wahrscheinlich heißen: Die Miete für Juli 26 mit X€ aufrechnen...
Oder?

Zitat (von nohatespeech):
Werden dann den Dauerauftrag entsprechend ändern
Und jeden Monat wieviel *aufrechnen*?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
nohatespeech
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 0x hilfreich)

1x den Betrag

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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