Forderung mit lfd. Mietzahlung aufrechnen?

30. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
The-Driver
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 23x hilfreich)
Forderung mit lfd. Mietzahlung aufrechnen?

Hallo!

Ich will eine verspätet zugestellte Nebenkostenabrechnung (Jahresfrist überschritten), die ich aus Anstand bezahlt habe, wieder zurückfordern.

Kann ich diese Forderung mit der laufenden Mietzahlung aufrechnen? Oder muss ich meine Forderung getrennt "anfordern" und wenn der VM nicht zahlt, klagen?

(Das Verhältnis ist sowieso nicht mehr gut, Vermieter kümmert sich nicht um Mängel/Probleme etc., geht dann halt nur noch auf die Tour).



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7 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wenn die Jahresfrist überschritten wird, ist die Forderung doch nicht hinfällig.
Sie war verjährt, d.h. gegen die Forderung kann die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden. Wenn sie allerdings stattdessen bezahlt wird, kann diese Einrede, soweit ich weiß, nicht mehr gemacht werden, da die Forderung an sich ja rechtmäßig war.
Aber ich lasse mich da gern eines Besseren belehren.

Nach meiner derzeitigen Auffassung jedenfalls kann das Geld nicht gerichtlich zurückgefordert werden (das wäre bei ungerechtfertigter Bereicherung der Fall) und somit könnte man allenfalls versuchen, das Geld "im Guten" zurückzufordern.


Eine Aufrechnung kann nur schief gehen, denn die Voraussetzung für Aufrechnung ist ja, dass beide Forderungen fällig sind. Die Rückforderung ist noch nicht mal gestellt, also auch noch nicht fällig.

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#3
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Laut BGH kann man das nicht zurückfordern, wenn man zum Zeitpunkt der geleisteten Zahlung wußte, dass man es nicht hätte zahlen müssen.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Selbst wenn man von einer Forderung des Mieters ausginge, wäre für eine Aufrechnung allerdings eine Ankündigungspflicht nach § 556b BGB zu beachten, da der Vertag sicherlich ein aufrechnungsverbot enthält.

quote:<hr size=1 noshade>2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. <hr size=1 noshade>


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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich diese Forderung mit der laufenden Mietzahlung aufrechnen? <hr size=1 noshade>

Das wäre sehr problematisch, da Du keine durchsetzbare Forderung hast.



quote:<hr size=1 noshade>Oder muss ich meine Forderung getrennt "anfordern" und wenn der VM nicht zahlt, klagen? <hr size=1 noshade>

Anfordern kannst Du sie ja, nur klagen wäre Geldverschwendung, siehe oben ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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