Forderungen des Vermieters

7. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Achiatus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Forderungen des Vermieters

Hallo,

ich habe heute die Entabrechnung meines Vermieters bekommen und da stellen sich ein paar Fragen.
Zu den Fakten: nach fristloser Kündigung zum 1.6 seitens des Vermieters und Schlüsselübergabe am 15.6. verlangt er nun folgendes

Miete für Juni UND Juli, weil er die Wohnung als Leerstand erst zum 1.8 wieder vermietet bekommen hat zzgl. soll ich die Anwaltskosten tragen für die Kündigung in Höhe von knapp 200 eur. Muss ich die Anwaltskosten dafür tragen, dass er mcih aus der Wohnung haben wollte? Und muss ich diesen Leerstand zahlen, obwohl ich die Wohnung nicht mehr nutzen konnte? Den Juni seh ich ja fast noch ein, weil die Schlüsselübergabe erst am 15.6 stattfand.

Ich bin kein Mietnomade, aber durch eine Zeitarbeitsfirma die kein Gehalt bezahlt hat, ziemlich in den Verzug geraten und konnte zu dem Zeitpunkt einfach keine Miete zahlen, der Vermieter war uneinsichtig und hat darauf hin gekündigt. Schlüsselübergabe habe ich auch nicht verpennt und die Wohnung war zum 1.6 frei, allerdings der Vermieter nicht zu erreichen (im Urlaub hieß es)

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Vorraus

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31 Antworten
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#1
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Auch bei einer fristlosen Kündigung muß der Mieter natürlich noch die Miete der normalen Kündigungsfrist tragen.
Davon würde er nur durch eine Neuvermietung entbunden.



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#2
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

muss er echt noch zahlen, auch wenn er die wohnung gar nicht mehr nutzen kann, noch nicht mal zb als lagerraum?

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#3
 Von 
Achiatus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Am 1.5 habe ich die Kündigung zum 1.6 erhalten füge ich noch dazu.

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#4
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Also wäre die Kündigungsfrist Mai, Juni, Juli.



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Auch bei einer fristlosen Kündigung muß der Mieter natürlich noch die Miete der normalen Kündigungsfrist tragen.



Woraus soll sich denn das ergeben?

Der MV endet durch die Kündigung, wenn danach nicht geräumt wird, ist Nutzungsentschädigung zu zahlen. Wenn der Vm. im Annahmeverzug war (Urlaub) auch das nicht.

Die RA-Kosten müssen aber gezahlt werden, die Miete ist am 3. WTag fällig, danach tritt Verzug ein, RA-Kosten sind dann Verzugsschaden.

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#7
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Mietzahlungen werden nach Ablauf der Mietzeit nicht mehr fällig

Das könnt Ihr auch gerne Nutzungsausfallentschädigung (oder wie auch immer) nennen, die Höhe entspricht jedenfalls der Miete.



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#8
 Von 
Achiatus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wohnung wurde weder genutzt noch gesperrt von mir, und in dem Schreiben steht auch nicht Nutzungsausfallentschädigung, sondern die volle Warmmiete für Juli. Ich werd wohl Montag mal zum Mieterschutzbund gehen, weil ich sehe vieles ein, aber für Juli zu zahlen defintiv nicht.

Die RA als Verzugsschaden zu deklarieren klingt sinnvoll und irgendwie einleuchtend, aber mal sehen was rauskommt.

Mfg

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-- Editiert am 07.07.2011 21:46

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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
weil ich sehe vieles ein, aber für Juli zu zahlen defintiv nicht.



Wenn du die Whng. nicht zurückgeben konntest, weil der Vm. im Urlaub war, musst du auch für den Juni nichts bezahlen.

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#11
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
soll ich die Anwaltskosten tragen für die Kündigung in Höhe von knapp 200 eur.


Für eine Kündigung ist kein Anwalt nötig, es sei denn, dem 'Vermieter' mangelt es an den hierfür notwendigen Eigenschaften.

quote:
Allerdings trifft den Vermieter eine Schadensminderungspflicht.


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#12
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
So etwas nennt man ganz genau Schadenersatz.
Wenn der Vermieter gegen den Mieter eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen hat, hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter die Pflichtverletzung, die zur Kündigung des Vermieters geführt hat, zu vertreten hat.
Im Rahmen des Schadensersatzanspruches hat der Vermieter einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn das Mietverhältnis nicht berechtigterweise durch ihn gekündigt worden wäre.
Vom Schadensersatzanspruch wird insbesondere der Mietausfall erfasst, der durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entsteht. Ersatzfähig ist der Mietausfall aber nur für die Zeit, für die der Mieter das Mietverhältnis nicht selbst hätte beenden können. Bei unbefristeten Mietverhältnissen soll dies der Zeitraum sein, bis zu dem der Mieter seinerseits hätte kündigen können. Insoweit wird davon ausgegangen, dass der Mieter seinerseits zu dem Zeitpunkt gekündigt hätte, zu dem ihm der Vermieter gekündigt hat.
Da die gesetzliche Kündigungsfrist nun einmal 3 Monate beträgt, ist die Forderung des VM also völlig korrekt.
Ob der ehemalige Mieter die Wohnung noch nutzen konnte, oder nicht, ist hierbei völlig belanglos.
Allerdings trifft den Vermieter eine Schadensminderungspflicht. Dieser musste sich also bemühen, die Wohnung alsbald wieder zu vermieten, um so den Mietausfall gering zu halten.
Zutreffend sind auch die Kosten des RA Verzugskosten.
von Dragunow am 08.07.2011 07:12

Dieses Bemühen geht aber nicht so weit, daß der VM bei der Nachmietersuche insoweit beschränkt wäre.



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#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bei unbefristeten Mietverhältnissen soll dies der Zeitraum sein, bis zu dem der Mieter seinerseits hätte kündigen können. Insoweit wird davon ausgegangen, dass der Mieter seinerseits zu dem Zeitpunkt gekündigt hätte, zu dem ihm der Vermieter gekündigt hat.
Da die gesetzliche Kündigungsfrist nun einmal 3 Monate beträgt, ist die Forderung des VM also völlig korrekt. <hr size=1 noshade>



Nein, soweit nicht Nutzungsentschädigung, sondern der Weitervermietungsschaden geltend gemacht wird, ist der konkret entgangene Gewinn = Schaden nachzuweisen.

Der BGH hat daran so hohe Anforderungen gestellt, daß das hier im Fall wohl ausgeschlossen ist:

IX ZR 216/ 05

Die Klägerin = Vm. hätte darlegen müssen, wann sie das Objekt bei rechtzeitiger Rückgabe anderweitig hätte vermieten können und zu welchem Mietzins . Dazu fehlt jeder Vortrag. Die Darlegungserleichterung gemäß § 252 Satz 2 BGB ändert nichts daran, dass der Geschädigte Anknüpfungstatsachen vorzutragen und zu beweisen hat, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der geltend gemachte Gewinn zu erzielen gewesen wäre .

Der "Mietrechtssenat" des BGH hat sich das ausdrücklich zu eigen gemacht, VIII ZR 326/09 .

Die Kündigungsfrist spielt keine Rolle, entscheidend ist, wann die konkrete Whng. weitervermietet werden kann. Darum muss sich Vm. bemühen und das auch beweisen.

Wenn hier der Vm. in Urlaub fährt und deshalb die Whng. nicht abnimmt, sich gar nicht um die Weitervermietung bemüht, ist es kaum vorstellbar, daß er einen Schaden nachweisen kann.

Die RA-Kosten sind geschuldet, da gibt es keine Zweifel.



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#14
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die RA-Kosten sind geschuldet, da gibt es keine Zweifel. <hr size=1 noshade>


Möchte ich stark bezweifeln.


2. In einfach gelagerten Fällen ist diesbezüglich die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig und daher sind dessen Gebühren nicht als (Verzugs-)Schaden zu ersetzen.

AG Neunkirchen
Entscheidungsdatum: 25.08.2000
Aktenzeichen: 4 C 1202/99
Dokumenttyp: Urteil


AG Regensburg
Entscheidungsdatum: 01.12.1989
Aktenzeichen: 4 C 651/89
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:

Normen: § 286 Abs 1 BGB , § 554 Abs 1 Nr 1 BGB



Zur Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten bei Kündigung eines Mietvertrages
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Enthält das vom Rechtsanwalt abgefaßte Kündigungsschreiben wegen Zahlungsverzugs des Mieters nichts, was nicht auch der Vermieter hätte selbständig verfassen können, so sind die Anwaltskosten als Verzugsschaden nicht erstattungsfähig.
Fundstellen


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#15
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Wenn hier der Vm. in Urlaub fährt und deshalb die Whng. nicht abnimmt

Also dürfen VM nicht mehr in Urlaub fahren ?
Während des Urlaubs des VM wäre die Wohnung ohnehin nicht vermietet gewesen.



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#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> quote:Die RA-Kosten sind geschuldet, da gibt es keine Zweifel.

Möchte ich stark bezweifeln. <hr size=1 noshade>



Die ganzen Instanzgerichte hat inzwischen der BGH "überstimmt":

VIII ZR 271/09
In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten.

Solange man als Vm. keine profesionelle Verwaltung zur Verfügung hat, muss der RA also erstattet werden.

Das AG Regensburg ist überstimmt.

Und: Die These die fristlose Kü. eines MV sei etwas rechtlich einfach gelagertes ist zumindest fragwürdig.

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#18
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Das AG Regensburg ist überstimmt.


Das Urteil betrifft eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft, welche sicherlich eine Art 'Rechtsabteilung' hat. Von solchen Gesellschaften kann man erst recht verlangen, sich ohne anwaltliche Hilfe, soweit möglich, zu betätigen.

Der BGH hatte in diesem Urteil nicht festgestellt, dass ein privater Vermieter generell Anspruch darauf hat, anwaltliche Hilfe zu suchen und dessen Kosten vom Mieter erstattet zu bekommen.


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-- Editiert am 08.07.2011 09:33

-- Editiert am 08.07.2011 09:37

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#19
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das Urteil betrifft eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft, welche sicherlich eine Art 'Rechtsabteilung' hat. Von solchen Gesellschaften kann man erst recht verlangen, sich ohne anwaltliche Hilfe, soweit möglich, zu betätigen.



Es kommt doch darauf an, ob "unser" Vm. eine Verwaltung hat. Das ist ganz offensichtlich nicht der Fall. Die RA-Kosten muss TE desahlb erstatten.

Er kann aber nicht Räumung zum 01.06. fordern und dann gemütlich in Urlaub fahren. Er hätte ja früher oder später Frist setzen können, dann wäre das Problem nicht aufgetreten.

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#20
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Die RA-Kosten muss TE desahlb erstatten. <hr size=1 noshade>


Weshalb?
AG Regensburg
Entscheidungsdatum: 01.12.1989
Aktenzeichen: 4 C 651/89
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:

Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung Anwaltskosten als Verzugsschaden nur erstattungsfähig, soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die dadurch verursachten Kosten zur Durchsetzung der Rechte des Gläubigers notwendig waren. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Das Kündigungsschreiben v. 10. 1. 1989 hätte die Klägerin ohne weiteres selbst fertigen können. Es enthält weder eine Angabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften, auf die die Kündigung gestützt wird, noch eine Aufstellung der Mietrückstände, welche im Zeitpunkt der Kündigung bestehen. Der durch die Beauftragung einer Rechtsanwältin mit der Abfassung eines Kündigungsschreibens dieses Inhaltes nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung veranlaßte Kostenaufwand in Höhe von 718,45 DM erscheint im konkreten hier zu entscheidenden Fall ungerechtfertigt. Die Klägerin kann daher diese Kosten vom Beklagten nicht als Verzugsschaden erstattet verlangen. Insoweit war die Klage deswegen als unbegründet abzuweisen.

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#21
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>

Weshalb?

AG Regensburg
Entscheidungsdatum: 01.12.1989
Aktenzeichen: 4 C 651/89 <hr size=1 noshade>



Weil das Urt. aus 1989 stammt, nur materielle Rechtskraft entfaltet, der AR wahrscheinlich schon seinen wohlverdienten Ruhestand geniesst und inzwischen das o.g. BGH-Urt. existiert.

Das AG-Urt. wird allerdings nach wie vor von der "Mieterlobby" hoch gehalten. M.E. tut man damit den M aber keinen Gefallen.

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#22
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
und inzwischen das o.g. BGH-Urt. existiert.


..welches nichts darüber aussagt, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in Mietsachen stets gerechtfertigt ist.

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#23
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
..welches nichts darüber aussagt, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in Mietsachen stets gerechtfertigt ist.



Man kann den BGH verstehen wollen, oder eben nicht:


Maßgeblich ist insoweit nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ob der Vermieter anwaltlicher Hilfe bei der Abfassung des Kündigungsschreibens bedarf. Dies ist für jeden Vermieter objektiv zu bestimmen. Bei einem gewerblichen Großvermieter wie der Klägerin bedarf es keiner anwaltlichen Hilfe bei der Abfassung eines auf Zahlungsverzug gestützten Kündigungsschreibens, da dieses ohne weiteres durch das kaufmännische Personal eines gewerblichen Großvermieters gefertigt werden kann.

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#24
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Umkehrschlüsse funzen nicht immer, auch wenn der BGH festgestellt hat, dass Großvermieter nicht stets anwaltlicher Hilfe bedürfen.....hat er von privaten Vermietern jedenfalls kein Sterbenswörtchen geschrieben....

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#25
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Er kann aber nicht Räumung zum 01.06. fordern und dann gemütlich in Urlaub fahren.

In WELCHE Richtung geht DAS denn jetzt ?



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#26
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
In WELCHE Richtung geht DAS denn jetzt ?


Bei einer fristlosen Kündigung ist die Frist flexibel.

Vm. hätten hier vor oder nach seinem Urlaub Frist setzen müssen. Die nachteiligen Folgen hat er zu tragen, wenn er das nicht macht oder keinen Vertreter einschaltet.

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-- Editiert am 08.07.2011 10:41

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#27
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Vm. hätten hier vor oder nach seinem Urlaub Frist setzen müssen.

Was hätte das denn geändert (wenn der einzige akzeptable Nachmieter erst zum 1.8. zu finden war)?



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#28
 Von 
guest-12308.07.2011 11:31:49
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#29
 Von 
Achiatus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Kündigung habe ich auch nicht vom Rechtsanwalt bekommen, sondern von Vermieter, die 200 euro sind Beratungskosten und 20 eur für auslagen wie Telefon und Briefverkehr.

Er hat mir die Kündigung unter der Tür durchgeschoben mit dem Vermerk das es unter Zeugen geschah.

Ich habe so oder so keine Post bekommen, weder Mahnung noch Post vom Anwalt. Ich hatte Ihn kontaktiert das ich nicht zahlen kann und dann kam der Brief unter der Tür durch, weil er mich nie erreichen konnte 10 Uhr morgens...

Aber vielen Dank für die Diskussion, somit ist ersichtlich das es nicht eindeutig ist und ich mir professionelle Unterstützung holen muss, um die Sache aus der Welt zu schaffen.

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