Forderungen vom Ex-Vermieter jetzt noch?

30. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Kleinstverteilung
Status:
Schüler
(347 Beiträge, 31x hilfreich)
Forderungen vom Ex-Vermieter jetzt noch?

Vielleicht kann mir einer Helfen..

Und zwar.
Bin letztes Jahr im Januar 2005 aus der gemeinsamen Wohnung meiner Frau und mir ausgezogen(wir haben uns getrennt). Die Kündigung der Wohnung wurde am 30.Mai05 geschrieben und die Kündigungszeit solle bis zum 31.August dauern.

heute habe ich von dem ehemaligen Vermieter eine Rechnung bekommen. In dieser Rechnung fordert er mich auf, Beschädigungen die an den Türen entsanden sind, zu begleichen.

Hat er Anspruch auf Ersatz?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

Der Vermieter ist noch in der Zeit, allerdings kann er nachweisen das Ihr die Türe beschädigt habt ??

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#2
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Falsch.

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache verjähren bereits sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung.

Es geht hier nicht um die NK-Abrechnung.

-----------------
"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Wurde die Kündigung denn vom VM anerkannt ??

Gruß

Michael

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#4
 Von 
Kleinstverteilung
Status:
Schüler
(347 Beiträge, 31x hilfreich)

Die Beschädigungen sind nach meinem Auszug entstanden.Wie gesagt.. Ich bin am 15 Januar 2005 Ausgezogen. Also über ein Jahr her. Meine Noch Gattin ist im Juni Ausgezogen. Und die Frist der Kündigung lief im August 2005 aus.Wie lange kann er der zurückfordern?

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#5
 Von 
Kleinstverteilung
Status:
Schüler
(347 Beiträge, 31x hilfreich)

Die Kündigung wurde im Juni ausgesprochen und das Mietverhältnis ende August 2005 beendet.

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#6
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Wie bereits beschrieben: Verjährung tritt sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung an den Vermieter ein, § 548 BGB .

-----------------
"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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#7
 Von 
Kleinstverteilung
Status:
Schüler
(347 Beiträge, 31x hilfreich)

Wie kann ich dem Vermieter das plausibel erklären?
Ohne das ich da einen Anwalt hinzuziehen,was ich mir nicht leisten kann, muss.

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#8
 Von 
islabonita
Status:
Schüler
(390 Beiträge, 15x hilfreich)

Es ist genau so, wie von Wald-Hase bereits geschrieben. Plausibel erklären kannst Du es auch genau so:

"Verjährung tritt sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung an den Vermieter ein, § 548 BGB .
Daher lehne ich den Anspruch auf Schadenersatz ab."

Mehr ist meiner Meinung nach nicht nötig.

Gruß

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#9
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Du musst es ihm nicht erkären, wenn er was will, dann muss er klagen und jeder einigermassen intelligente ANwalt wird ihm die aussichtslosigkeit seines vorhabens mitteilen.

Gruß

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#10
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

das sehe ich genau so wie meine vorredner

@Michael32

quote:
...jeder einigermassen intelligente ANwalt wird ihm die aussichtslosigkeit seines vorhabens mitteilen...


ich befürchte das du dich da irrst...
gruss,
kristijan

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#11
 Von 
islabonita
Status:
Schüler
(390 Beiträge, 15x hilfreich)

*lach* das sehe ich, nachdem ich den Anwalt meines Ex-Vermieters vor Gericht erleben durfte, auch so. Bis heute bin ich mir nicht darüber im klaren, ob der Anwalt blöde oder geldgierig war oder mein Ex-Vermieter beratungsresistent.
Bei mir haben sie knapp ein Jahr nach Auszug versucht die Verjährung zu bestreiten. Der Richterin entlockte das nur ein mitleidiges Lächeln....

Gruß

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#12
 Von 
Kleinstverteilung
Status:
Schüler
(347 Beiträge, 31x hilfreich)

Ich habe von Ihm Original Rechnungen mit den Daten vom April und Mai diesen Jahres erhalten.
Wenn es Rechnungen vom letzten Jahr gewesen wäre könnte ich es verstehen..

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