Formal nicht ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung

11. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
rs-oberberg
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 1x hilfreich)
Formal nicht ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung

Guten Tag,

ich habe eine Frage und würde mich freuen, wenn mir jemand da helfen könnte. Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 ist erst im Dezember fertig geworden und mein Mieter hat diese zur Prüfung an den Mieterverein geschickt.

Der Mieterverein hat mir heute ein Schreiben geschickt und mich darauf hingewiesen, dass meine Abrechnung unvollständig sei, weil keine Berechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten erfolgt sei und nur lediglich ein Gesamtbetrag und ein anteiliger Betrag hierfür genannt wurde.

Der Schluss des Schreibens lautet wörtlich:

"Da die Abrechnung unvollständig vorgelegt wurde, ist diese formal nicht ordnungsgemäß.

Nach dem Gesetz ist es so, dass Vermieter dem Mieter vollständige, nachvollziehbare und formal ordnungsgemäße Abrechnungen innerhalb der Abrechnungsfrist, die ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum endet, vorzulegen haben. Sollte eine Abrechnung in dieser Form nicht oder verspätet vorgelegt werden, so kann sich aus der nicht vorhandenen oder verspäteten Abrechnung kein Nachzahlungsanspruch ergeben. Dies ist gesetzlich ausgeschlossen.

Insofern können wir unserem Mitglied auch nicht zu einem Nachzahlungsbetrag raten."

Das heisst im Klartext, mein Mieter braucht die 600 € Nachzahlung nicht zu leisten, weil der Mieterverein die Abrechnung erst jetzt geprüft und den Mangel festgestellt hat? Ich habe die Abrechnung am 23.12.13 dem Mieter per Mail zugestellt und das Original direkt an dem 23.12.13 zur Post gegeben. Zugegebenermaßen spät, aber noch im Zeitfenster. Ist das denn Rechtens????

Über eine Antwort würde ich mich freuen und bedanke mich schon mal im voraus.
ahlam

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"Das Böse triumphiert nur deshalb, weil gute Menschen nichts unternehmen. "

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

quote:
Das heisst im Klartext, mein Mieter braucht die 600 € Nachzahlung nicht zu leisten, weil der Mieterverein die Abrechnung erst jetzt geprüft und den Mangel festgestellt hat?


Nein, das heisst im Klartext, dein Mieter braucht die 600 € Nachzahlung nicht zu leisten, da du nicht rechtzeitig eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt hast.

Wann und wer diese prüft, spielt dabei keine Rolle.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)


Sehe ich es richtig, dass bei den Heizkosten nur die Gesamtsumme und der Anteil des Mieters angegeben sind, aber nicht wie sich der Anteil des Mieters errechnet?

Wenn ja, dann hat der Mieter Glück gehabt.

Keine formell korrekte Abrechnung innerhalb der 12-Monatsfrist = keine Nachzahlung.


quote:<hr size=1 noshade>Das heisst im Klartext, mein Mieter braucht die 600 € Nachzahlung nicht zu leisten, weil der Mieterverein die Abrechnung erst jetzt geprüft und den Mangel festgestellt hat? <hr size=1 noshade>

Nein. Es liegt nicht am Mieterverein, sondern an dir.
Du hättest den Fehler ja auch selbst rechtzeitig bemerken können und noch im alten Jahr eine korrigierte Abrechnung nachschieben können. Es besteht keine Pflicht des Mieters, den Vermieter auf Fehler aufmerksam zu machen. Es ist für Vermieter extrem sinnvoll die 12-Monatsfrist nicht voll auszunutzen, um eventuelle Fehler noch ausbügeln zu können.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#3
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Das heisst im Klartext, mein Mieter braucht die 600 € Nachzahlung nicht zu leisten, weil der Mieterverein die Abrechnung erst jetzt geprüft und den Mangel festgestellt hat? Ich habe die Abrechnung am 23.12.13 dem Mieter per Mail zugestellt und das Original direkt an dem 23.12.13 zur Post gegeben. Zugegebenermaßen spät, aber noch im Zeitfenster. Ist das denn Rechtens????


In welchem Zeitfenster? Dem einer Prüfung durch den Mieterverein? Wann wäre es denn genehm gewesen? Am 24., 25. oder 26.? Die Mietervereine sitzen nicht gerade däumchendrehend da und warten darauf, dass ein Mieter einen Termin haben will. Und so knapp war das zum Jahresende auch nicht möglich. Aber muß er ja auch nicht. Laut BGB hat der Mieter ja ein Jahr Zeit ab Zugang zur Prüfung. Dass der Zugang so dermaßen knapp war, dass du dich wegen der Nachforderung nun selber ins Aus geschossen hast, ist ja nun nicht die Schuld des Mieters oder des Mietervereins.

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