Formfehler Kündigung

24. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
mmr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Formfehler Kündigung

Hallo,

meine Frage wird sich vermutlich etwas albern anhören, aber ich möchte bei der Kündigung die ich meinen Mietern stellen will, jegliche Formfehler vermeiden.

Ich habe von einem Vermieterverbund ein Musterschreiben der Kündigung, die das Sonderkündigungsrecht gemäß § 573 a BGB (selbst bewohntes Gebäude mit zwei Wohnungen) betrifft, erhalten. Daher gehe ich davon aus, dass inhaltlich keine Formfehler enthalten sind.

Nun zu meiner Frage:
Ich bin mit meinen Mietern perdu. Ist es ein Formfehler wenn ich in der Musterkündigung "Sehr geehrte Frau abcNachname, sehr geehrter Herr xyzNachname" durch Hallo abcVorname, hallo xyz xyzVorname", bzw. "Sie" durch "Ihr" bzw. "Euch" ersetze?

Viele Grüße,
Marco

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10 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
RobertRatlos
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 85x hilfreich)

Hallo Blockwart.

Per Du ist man meist nur, solange alles in Ordnung ist.

Kündigungen und ALLE Termin- oder fristgebundenen Schreiben daher GRUNDSÄTZLICH NUR per Einschreiben mit Rückschein verschicken, da im Prozessfall der Zugang bewiesen werden muss !
Wenn die Annahme verweigert wird, daher das Schreiben durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen !

Schöne Grüsse

RobertRatlos

-----------------
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Rechtsberatung gibt´s beim Anwalt ! "

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#3
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hallo Marco,

offizielle Schreiben immer offiziell formulieren.

Die Verwendung von 'Du' und den Vornamen ist zwar kein Formfehler, macht sich aber vor Gericht nicht besonders gut.

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#4
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Hallo, jedes offizielle Schreiben wird mit entsprechender formeller Anrede verfasst. Eine Kündigung außerdem immer oer Einschreiben mit Rückschein schicken. In diesem besonderen Fall kann man aber die Duzfreunde schon einmal mündlich auf die Kündigung hinweisen.

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#5
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Kündigungen oder sonstige Schreiben, deren Zugang bewiesen werden muss, niemals als Einschreiben mit Rückschein schicken! Ist der Empfangende nicht anwesend, liegen die Dinger unabgeholt auf dem Postamt rum.
Alle Schreiben, deren Zugang gerichtsfest sein muss entweder mit Boten, der den Inhalt bestätigen kann oder mit Einwurfeinschreiben. (der Postbote notiert den Zugang!!!)

-----------------
"MfG
Susanne"

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#6
 Von 
mmr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Antworten! Ich werde die Kündigung offiziell formulieren. Da das Vertrauensverhältnis zu meinen Mietern sowieso gestört ist (habe seit 2 Monaten kein Wort mehr mit Ihnen gewechselt), macht es mir auch nichts aus, die Mieter zu siezen. Bzgl. Zustellung der Kündigung habe ich Haus & Grund gefragt und die haben mir geraten entweder die Kündigung persönlich mit mindestens einem mit der Wohnung unabhängigen Zeugen zu übergeben und unterschreiben lassen oder per Einwurfeinschreiben (Briefträger ist Zeuge) aber auf keinem Fall per Rückschein. Was mache ich beispielsweise wenn mein arbeistloser Mieter mir den Rückschein aus dem Briefkasten fischt?

Viele Grüße,
Marco

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#7
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2042x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
mmr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich werde vermutlich per Einwurfeinschreiben kündigen. Ich habe mir auch schon überlegt über einen Rechtsanwalt kündigen zu lassen. Doch meine Rechtsschutzversicherung habe ich erst vor 2 1/2 Monaten erweitern lassen, damit solche Mietrechtssachen mit abgedeckt sind. Leider gibt es bei der Rechtsschutzversicherung eine Wartezeit von 3 Monaten. Ich weiß allerdings nicht ob die Versicherung in einem halben Monat die Rechtsanwaltkosten dann übernehmen wird. Gibt es irgendwelche Vergleichsfälle? Muss die Versicherung die Kosten tragen? Die Kündigung ist eine Kündigung nach § 573 a, d.h. ein berechtigtes Interesse von mir muss nicht vorliegen, womit eine Verschleppung von Gründen eigentlich ausgeschlossen ist, da ich keine Gründe in der Kündigung nennen muss und auch nicht nennen werde.

Viele Grüße,
Marco

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sailor2006
Status:
Praktikant
(796 Beiträge, 201x hilfreich)

quote:
Leider gibt es bei der Rechtsschutzversicherung eine Wartezeit von 3 Monaten.


Genau wegen solchen Fällen wie bei Dir, sind diese 3 Monate Wartezeit.

quote:
...Ich weiß allerdings nicht ob die Versicherung in einem halben Monat die Rechtsanwaltkosten dann übernehmen wird....


Dies glaube ich auch nicht!

Der Fall um den es geht, bestand vor der Erweiterung der RS; die RS bezahlt nicht für rückwirkende Fälle!



Gruss vom Strand

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