Fotos in Mietwohnung für Bank

23. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)
Fotos in Mietwohnung für Bank

Hallo,

wenn es um die Weitervermietung einer Wohnung geht, gibt es ja diverse Urteile, dass der Vermieter hier ohne Zustimmung des Mieters keine Fotos von innerhalb der Wohnung in Exposes veröffentlichen darf.

Wie sieht es aus, wenn der Vermieter verkaufen will und die Bank für die Bewertung der Immobilie Fotos vom inneren der Wohnungen haben möchte ?

Muss der Mieter hier dies dulden ? Oder würde man das Recht auf Privatsphäre immer noch höher gewichten ?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

.

Zitat (von TF1970):
Muss der Mieter hier dies dulden ? Oder würde man das Recht auf Privatsphäre immer noch höher gewichten ?


Nein, der Mieter muss das nicht dulden.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Der Vermieter kann meines Wissens nach soviele Fotos vom Inneren seiner vermieteten Wohnung machen wie er will. Auf den Fotos dürfen aber keine Privatgegenstände des Mieters zu sehen sein. Notfalls müsste der Vermieter also entsprechende Gegenstände wegräumen, fotografieren und wieder hinräumen. Schränke wird man nicht wegräumen dürfen. Aber z.B. Fotos von Fenstern oder vom Bad mag funktionieren, sofern das Bad vom Vermieter mit Gegenständen ausgestattet wurde. Er müsste halt nur alle Mietersachen wegräumen und wieder hinräumen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120115 Beiträge, 39831x hilfreich)

Ich habe leichte Zweifel, das die Räumaktion vom Mieter geduldet werden müsste.
Auch aufgrund von nutzbaren Alternativen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich habe leichte Zweifel, das die Räumaktion vom Mieter geduldet werden müsste.
Auch aufgrund von nutzbaren Alternativen ...


Was denn für ne Räumaktion?

Der Verkäufer kann die Pläne bei der Bank einreichen und der Interessent kann den Zustand in Augenschein nehmen, das muss der Mieter dulden.

-- Editiert von AltesHaus am 23.01.2018 20:47

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#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Darum geht es doch gar nicht. Es geht um Fotos durch den Gutachter im Auftrag der Bank.
M.E. Hat der VM hier ein berechtigtes Interesse an den Aufnahmen, während der Mieter keine besonders schützenswerten Interessen hat, da die Fotos nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind. Das ist ehr vergleichbar mit Fotos im Rahmen der Dokumentation von Schäden für die Versicherung. Die hat der Mieter auch zu dulden.

An Urteilen gibt da wohl deswegen nix, weil die beiden großen Dienstleister sprengnetter und ongeo im Ortstermin auf Wunsch des Mieters verzichten.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Du arbeitest doch bei ner Bank, dann müsstest du doch wissen, dass bei vielen Zwangsversteigerungen der Gutachter eben keine Fotos macht, weil der Mieter es nicht duldet/dulden muss.

Zitat:
Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 10.04.2014 - 21 C 987/13

Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Duldung der Fertigung irgendwelcher Fotos aus den an den Beklagten vermieteten Innenräumen. Ein solcher Anspruch besteht nach dem allein in Betracht kommenden § 535 BGB nicht (im Ergebnis LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2009, 2 S 218/09 ).


http://www.rechtsindex.de/mietrecht/4395-ag-steinfurt-urteil-21-c-987-13-muss-der-mieter-fotoaufnahmen-dulden

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120115 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
da die Fotos nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind

Wenn der Gutachter die nicht veröffentlichen - also in Gutachten verwenden - will, wozu benötigt er diese dann?



Zitat (von Akkarin):
weil die beiden großen Dienstleister sprengnetter und ongeo im Ortstermin auf Wunsch des Mieters verzichten.

Warum verzichten diese großen Dienstleister wohl? Weil die keine 50 EUR über haben für einen Anwalt der ihnen die Rechtslage erklärt? Oder weil ihnen ihre Rchtsanwälte doch was geraten haben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Könnt ihr bitte beim Thema bleiben?
Spätestens seit Wokri will (idR) die finanzierende Bank des Käufers (meistens) eine Innenbesichtigung inkl. Fotos.
Mind. die beiden größten deutschen Banken machen diese Besichtigung nicht mehr selber, sondern beauftragen dafür externe Dienstleister. Es geht hier nur um deren Gutachter - nicht zu verwechseln mit einem Gutachter im Zwangsversteigerungsverfahren-, dieser will bei den Ortsterminen Fotos machen. Diese sind ausschließlich für die Kreditakte des finanzierden KIs bestimmt.
Schutzinteressen des Mieters sind da nicht wirklich zu erkennen.
Aber : es nützt nichts im Ortstermin zu diskutieren. Wenn der Mieter da nicht will, ist die Messe gelesen. Daher kräht kein Hahn nach eine zweitem Termin monatespäter. bis dahin wäre die Finanzierung eh geplatzt.

Signatur:

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#10
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Tatsächlich urteilte das AG

von Fotos die zur Erstellung von Internetanzeigen verwendet werden sollen.

Richtig:
Zitat (von Akkarin):
Diese sind ausschließlich für die Kreditakte des finanzierden KIs bestimmt.

Das kann man nicht vergleichen, wohl aber mit
Zitat (von Akkarin):
Das ist ehr vergleichbar mit Fotos im Rahmen der Dokumentation von Schäden für die Versicherung. Die hat der Mieter auch zu dulden.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)


Zitat (von Akkarin):
Das kann man nicht vergleichen, wohl aber mit

Zitat (von Akkarin):
Das ist ehr vergleichbar mit Fotos im Rahmen der Dokumentation von Schäden für die Versicherung. Die hat der Mieter auch zu dulden.


Also echt, heute sorgst Du dafür, dass ich vor Lachen nicht in den Schlaf komme.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Wenn du fertig gelacht hast, koennt du ja erklären, warum du Fotos im in Internet veröffentlichen fuer ähnlich schwerwiegend findest, wie Fotos zum ausschließlichen Gebrauch in der Kreditakte.

M.E. Ist das Steinfurter Urteil und alle anderen nicht uebertragbar, soweit sich diese auf veröffentlichen der Fotos beziehen.

Bei berechtigten Interessen des Vermieters ( Dokumentation von Schaeden/ Beweissicherung) ist das Fotografieren auch gegen den Willen des Mieters anerkannt zulässig.
Diese werden regelmäßig nicht veröffentlicht und nur einem begrenzten Kreis zugänglich gemacht.

Fuer die Bank fotos duerfte nichts anderes gelten.



Signatur:

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#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Es dürfte klar sein, dass eine Veröffentlichung im Internet die Privatssphäre des Mieters weit mehr stört als Fotos in den Akten einer Bank. Von daher kann man Urteile zu ersterem nicht automatisch auf letzteres übertragen. Dennoch kann auch im Fall der Fotos für die Bank nicht verneint werden, dass eine Störung der Privatssphäre des Mieters vorhanden ist.

Es müsste also schon ein sehr schwerwiegendes Interesse des Vermieters vorliegen, welche eine solche Störung rechtfertigt. Und das kann ich bei weitem nicht erkennen. Notfalls muss die Bank (oder besser der Vermieter) halt einen Gutachter schicken, der sich die Wohnung nur anschaut und dann den Zustand der Immoblie (und nicht den Zustand des Mietereigentums) schriftlich festhält. Fotos kann er auch machen, wenn nichts aus der Privatssphäre des Mieters zu sehen ist. Will er z.B. dokumentieren, dass die Fenster alt und kaputt sind, dann kann er das Fenster ja fotographieren. Dinge wie Gardinen oder Blumen, die dem Mieter gehören, muss er halt notfalls erst wegräumen und nach den Fotos wieder hinräumen.

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
M.E. Ist das Steinfurter Urteil und alle anderen nicht uebertragbar, soweit sich diese auf veröffentlichen der Fotos beziehen.


ME schon.

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#15
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Danke für die rege Diskussion.....

Wenn ich nochmal genauer eingrenzen darf:
Der Interessent für den Kauf benötigt für die Bank (also für die Finanzierungszusage) die Bilder.
Würde es hier nun auch das Interesse des Vermieters betreffen, dass diese gemacht werden ?

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#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von TF1970):
Würde es hier nun auch das Interesse des Vermieters betreffen, dass diese gemacht werden ?
Die Interessen des Vermieter konkurrieren mit den Interessen des Mieters. Man müsste also abwägen, welche schwerer wiegen. Dabei wird meiner Meinung nach relevant sein, ob die Interessen des Vermieters auch anders erfüllt werden können. Und dies ist meiner Meinung nach möglich, wenn ein Gutachter die Wohnung bewetet und diese Bewertung dann weitergereicht wird.

Im übrigen sollte man sich klar sein, dass der Vermieter hier die Anfertigung von Bildern des Privateigentums des Mieters verlangt, die dann an vollständig Fremde und ohne Kontrolle des Mieters weitergereicht werden sollen. Das ist ein schwerer Eingriff in die Privatssphäre.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

M.E sind die Interessen des Interessenten ueberhaupt nicht zuberucksichtigen.
Das betrifft nur den Käufer und später den Eigentümer bei einer Anschlussfinanzierung.

Und da kann ich mich dann nur wiederholen. M.E muesste der Mieter das dulden, aber es wird in keinem Fall sinnvoll und termingerecht durchsetzbar sein.

Ich hab in solchen Fällen den Mietern, die Bedenken hatten, angeboten, dass Schlafzimmer und das Kinderzimmer selbstverständlich tabu sind.
Es ginge nur um Flur und einmal quer durchs Wohnzimmer. Meistens klappt das dann. Und wenns gar nicht geht, wissen die Gutachter das auch.

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