Frage zu Mietpreisbremse

23. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
nalasimba
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Mietpreisbremse

Guten Tag, ich habe eine Ein-Zimmer-Wohnung mit Küchenzeile, Balkon und Kellerraum, die sich in einer Stadt mit bestehender Mietpreisbremse befindet.
Diese Wohnung war zum Stichtag der Mietpreisbremse mit 650€ Kaltmiete zzgl. 80€ Nebenkosten vermietet.
Die Kaltmiete laut Mietspiegel der Stadt liegt bei ca. 300€. Ich würde die Kaltmiete gerne erhöhen auf 750€. Hierzu nun folgende Fragen:
1.) aus zivil rechtlicher Sicht, sollte es irgendwann mal mit dem Mieter zum Rechtsstreit kommen, muss ich maximal die 100€/Monat im Vergleich zu der vor der Mietpreis Bremse bestehenden Kaltmiete zurückzahlen oder die 450€/Monat zum Mietspiegel der Stadt?
2.) Wie sieht es strafrechtlich aus? Das StGB sagt aus dass eine Straftat vorliegt, wenn die Miete 50% über der ortsüblichen Miete ist. Zählt dies ab den 650€ + 50% oder bereits ab den 600€ + 50%? (§ 291 Strafgesetzbuch oder auch das § 5 Wirtschaftsstrafgesetz WiStG)?

Danke für die Einschätzung von Euch!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von nalasimba):
Das StGB sagt aus dass eine Straftat vorliegt, wenn die Miete 50% über der ortsüblichen Miete ist.

Das das Deutsche StGB das nicht aussagt, wäre die erste Frage, in welchem Land das ganze spielt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Das spielt in Deutschland, § 291 StGB. Ab 50% über ortsüblicher Miete => Straftat.

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Das spielt in Deutschland, § 291 StGB. Ab 50% über ortsüblicher Miete => Straftat.
Keine Ahnung, welches StGB Du gelesen hast. In meinem steht nichts von irgendwelchen 50 %.

Zitat:

§ 291 Wucher

(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.

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#4
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Ja. Korrekt zitiert.

Schonmal Urteile dazu gelesen (bis hoch zum BGH)?
Ab 50% gibt's Haue.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Ab 50% gibt's Haue.

Nö, nur manchmal ...



Zitat (von cauchy):
Die Wohnung hat 30m^2 und wird zur Prostitution genutzt.

Also kein normales Wohnungsmietrecht ...

Da sollte man dann ein paar EUR in einen fachkundigen Rechtsanwalt investieren...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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