Frage zu Nebekostenabrechnung

21. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Susanne123456
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Nebekostenabrechnung

Einen schönen guten Tag,

wie lange hat man als Mieter das Recht die Nebenkostenabrechnung zu beanstanden?

Eine Nebenkostenabrechnung von 2016 ist bis heute nicht zugegangen, obwohl mehrmals schrifrlich Vermieter darauf aufmerksam gemacht wurde, welche Rechte hat man in dem Fall?

Wie ist das zu rechtfertigen, wenn die Hausreinigung sich mehr als die Hälfte veringert hat? Was ja eigentlich ein Vorteil ist, aber es wurde Jahre lang mehr als das doppelte gezahlt.



In einer Nebenkostenabrechnung wurde die Schornsteinfegerkosten nicht aufgelistet, ist das normal?

Eine Nebenkostenabrechnung lasse ich prüfen, sollte diese fehlerhaft sein, kann ich dem Vermieter das in Rechnung stellen?

-- Editiert von Susanne123456 am 21.12.2018 14:00

-- Editiert von Susanne123456 am 21.12.2018 14:01

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Der VM ist verpflichtet die NK abzurechnen. Fordern Sie ihn auf dies für 2016 zu erledigen ... ich würde allerdings bis Anfang 2019 warten, dann können Sie 2017 auch direkt einfordern.

Der Pflicht evtl. Nachzahlungen wären Sie dann auch für 2017 entledigt (so denn der Abrechnungszeitraum vom 1.1.-31.12. geht) Guthabe jedoh muss der VM auszahlen.

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#2
 Von 
Susanne123456
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe noch etwas vergessen.
In einem Jahr wird für den Schornsteinfeger das doppelte verlangt als in den Jahren davor?
Wie wäre das zu rechtfertigen?

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9865 Beiträge, 4474x hilfreich)

Zitat (von Susanne123456):
wie lange hat man als Mieter das Recht die Nebenkostenabrechnung zu beanstanden?
Wurde eine Abrechnung erstellt, so hat der Mieter 12 Monate nach Erhalt der Abrechnung Zeit (siehe § 556 (3) BGB ). Dies ist auch mietvertraglich nicht zum Nachteil des Mieters veränderbar. Wenn eine Belegeinsicht angefordert aber vom Vermieter verweigert wurde, kann sich die Frist verlängern.

Wurde keine Abrechnung vom Vermieter erstellt, so verjährt meiner Meinung nach der Anspruch des Mieters zur Nebenkostenabrechnung mit der regelmäßigen Verjährungsfrist. Als Beispiel: Wenn über die Nebenkosten pro Kalenderjahr abgerechnet wird, so hat der Mieter im Jahr 2015 einen Anspruch auf die Abrechnung des Jahres 2014. Dieser Anspruch verjährt Ende 2018 (siehe § 199 BGB und § 195 BGB ).

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Susanne123456):
In einem Jahr wird für den Schornsteinfeger das doppelte verlangt als in den Jahren davor?
Wie wäre das zu rechtfertigen?


Evtl. Feuerstättenschau? Die wird nicht jedes Jahr gemacht. Da muss man dann halt die Belege prüfen, aber woher wollen sie das wissen, Sie haben doch keine Abrechnung erhalten??

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#5
 Von 
Susanne123456
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Susanne123456):
In einem Jahr wird für den Schornsteinfeger das doppelte verlangt als in den Jahren davor?
Wie wäre das zu rechtfertigen?


Evtl. Feuerstättenschau? Die wird nicht jedes Jahr gemacht. Da muss man dann halt die Belege prüfen, aber woher wollen sie das wissen, Sie haben doch keine Abrechnung erhalten??


Ich habe schon einige Abrechnungen, die ich miteinander verglichen habe. Aber darum ging es ja nicht.
Vielen dank für deine Antwort.

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Susanne123456):
Eine Nebenkostenabrechnung von 2016 ist bis heute nicht zugegangen, obwohl mehrmals schrifrlich Vermieter darauf aufmerksam gemacht wurde, welche Rechte hat man in dem Fall?


Im E-Fall die Vorauszahlungen einbehalten.

Zitat (von Susanne123456):
In einer Nebenkostenabrechnung wurde die Schornsteinfegerkosten nicht aufgelistet, ist das normal?


Entweder vergessen oder die Prüfung ist nicht jährlich.

Zitat (von Susanne123456):
Eine Nebenkostenabrechnung lasse ich prüfen, sollte diese fehlerhaft sein, kann ich dem Vermieter das in Rechnung stellen?


Nein

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#7
 Von 
Susanne123456
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie wäre die Situation, wenn der Mieter ausgezogen ist?

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Susanne123456):
Wie wäre die Situation, wenn der Mieter ausgezogen ist?


Unverändert-

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#9
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Einfach mal Belegeinsicht nehmen, anstatt uns hier die Zeit mit Spekulationen zu füllen.

Signatur:

3113

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#10
 Von 
Susanne123456
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3113):
Einfach mal Belegeinsicht nehmen, anstatt uns hier die Zeit mit Spekulationen zu füllen.

Sind keine Spekulationen

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Auch wenn Sie ausgezogen sind muss der VM eine NK Abrechnung erstellen. Gleiche Bedingungen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119354 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Susanne123456):
In einem Jahr wird für den Schornsteinfeger das doppelte verlangt als in den Jahren davor?
Wie wäre das zu rechtfertigen?

Das ob und wie dürfte die Belegeinsicht zeigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Susanne123456
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.

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