Frage zu Schönheitsreparaturen bei Auszug

21. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Remote
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Schönheitsreparaturen bei Auszug

Hallo,

meine Partnerin hat vor ca. 2,5 Jahren eine Mietwohnung angemietet und ich bin nach ca. einem Jahr zugezogen.

Der Zustand der Wohnung damals war in Ordnung. An den Wänden und Decken war/ist überall Raufaser, weiß gestrichen, teilweise mit Schattierungen an denen man sieht das die Vormieter (nur) ausgebessert haben und das es schon einige Vormieter gegeben haben muss.

Im Wohnungsübergabeprotokoll wurde bis auf Küche und Badezimmer "keine Mängel" angekreuzt.
Mängel Badezimmer: "einige Kratzer in Badewanne und zwei Bohrlöcher neben Spiegelschrank"
Mängel Küche: "kl. Kerbe an Durchreiche. Fliesen i.O." ("keine Mängel" angekreuzt)

Wir haben den Mietvertrag fristgerecht gekündigt und die Rückgabe der Wohnung an die Hausverwaltung erfolgt voraussichtlich Ende des Monats.
Letzte Woche hatten wir bereits eine Vorabnahme durch die Vermieterin persönlich.
Dabei wurde bemängelt das die Wohnung nicht komplett gestrichen wurde, das entfernte Dübel noch zu erkennen waren, dass eine Bodenfliese in der Küche gebrochen ist und das in der Küche Fliesen angebohrt wurden.

Wir haben die Wohnung unserer Meinung nach, wieder in den Übernahmezustand von damals gebracht.
Das heißt Dübel entfernt, Löcher verschlossen und überall im passenden weiß Farbunterschiede ausgebessert.
Trotzdem sind die und vor allem auch alte Löcher von Vormietern noch zu erahnen.

Die Wandfliesen in der Küche haben wir nicht angebohrt. Die stammen noch von den Vormietern. Das zu Beweisen dürfte allerdings schwierig werden, weil meine Partnerin keine Bilder mehr von damals hat.

Die Bodenfliesen in Küche und Bad sind teilweise hohl und Fugen rausgebrochen.
Beim normalen Betreten ist deshalb eine davon gebrochen.
Insgesamt ist der Boden sehr wacklig (laut Vermieterin Fermacell Platten auf den Dielen), was neben dem Alter meiner Meinung nach dem Zustand der Fliesen erklären könnte.


Bzgl. Schönheitsreparaturen ist folgendes im Mietvertrag geregelt:
"
A Schönheitsreparaturen während Mietzeit
1. Übergabe renovierter Mieträume:
Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit auf seine Kosten Schönheitsreparaturen in den Mieträumen fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Als renoviert gelten die Mieträume auch dann, wenn wesentliche Gebrauchsspuren des Vormieters so beseitigt sind, dass insgesamt der Eindruck von renovierten Mieträumen entsteht.

2. entfällt
3. entfällt

B Rückgabe bei Beendigung des Mietverhältnisses
1. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für eine über den vertraglichen Gebrauch hinausgehende Abnutzung und weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

2. Hinsichtlich des Bodenbelages hat der Mieter bei Auszug diesen sauber, gereinigt und abgesehen von vertraglicher Abnutzung in einwandfreiem und ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, es sei denn, der Mieter hat den Teppichboden oder sonstigen Bodenbelag eingebracht oder erworben und der Vermieter begehrt Beseitigung zur Wiederherstellung des angemieteten oder vertragsgerechten Zustandes. Über eine vertragsgemäße Abnutzung hinausgehende, von ihm zu vertretende Schäden hat er rechtzeitig vorher fachmännisch auf seine Kosten zu beseitigen. Diesbezüglich obliegt dem Mieter die Beweislast dafür, dass er vorbeschriebene Schäden nicht zu vertreten hat.
[...]
"

Unter Sonstige Vereinbarungen ist noch folgendes geregelt:
"Die Wohnung wird dem Mieter renoviert mit neuen Laminatböden übergeben. [...]
Farbige Wände, die der Mieter selbst angebracht hat, sind bei Auszug wieder fachgerecht zu weißen.[...]"


Müssen wir die Wohnung komplett streichen und die gebrochene Fliese vor dem Auszug austauschen?
Was ist mit den angebohrten und hohlen Fliesen?

Danke im Voraus :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Blöd, dass ihr keine Fotos habt mit denen ihr beweisen könnt, dass die Wände nur partiell neu gestrichen waren. Ihr schuldet keinen besseren Zustand als den Ausgangszustand.

Zitat (von Remote):
Farbige Wände, die der Mieter selbst angebracht hat, sind bei Auszug wieder fachgerecht zu weißen.[...]"

Normalerweise ist die Weissklausel unwirksam. Wenn das als Individualklausel durchgehen sollte, könnte sie wirksam sein.
Zitat (von Remote):
und die gebrochene Fliese vor dem Auszug austauschen?

Scheint am Untergrund zu liegen. Sonst bricht keine Fliese durchs Drauftreten, dafür sind sie da. Also nein.
Zitat (von Remote):
Was ist mit den angebohrten und hohlen Fliesen?

Hohle Fliesen: s.o., für den Untergrund könnt ihr nichts.
Angebohrte Fliesen: Eine gewisse Anzahl von Bohrlöchern in Fliesen muss hingenommen werden. Ihr könnt die zuspachteln, damit Ruhe ist, aber austauschen müsst ihr sie auf keinen Fall.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119335 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von Remote):
Das heißt Dübel entfernt, Löcher verschlossen und überall im passenden weiß Farbunterschiede ausgebessert.

Das wird dann wohl unter "Beschädigung der Mietsache" fallen.
Hätte man das nicht gemacht, wäre das besser gewesen.

Jetzt wird man wohl bei den Bohrlöchern nacharbeiten und streichen müssen.



Zitat (von Remote):
Die Bodenfliesen in Küche und Bad sind teilweise hohl und Fugen rausgebrochen.
Beim normalen Betreten ist deshalb eine davon gebrochen.

Dann ist das nicht das Problem des Mieters.
Hier würde ich detaillierte Beweissicherung betreiben.



Zitat (von Remote):
Was ist mit den angebohrten und hohlen Fliesen?

Eine gewisse Anzahl von Bohrungen muss der Vermieter hinnehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Remote
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Beiträge!

Wir werden den Zustand der Fliesen ausführlich dokumentieren mit Fotos/Videos/Zeugen und keine Ausbesserungen daran vornehmen.

Zitat (von Harry van Sell):

Das wird dann wohl unter "Beschädigung der Mietsache" fallen.
Hätte man das nicht gemacht, wäre das besser gewesen.

Jetzt wird man wohl bei den Bohrlöchern nacharbeiten und streichen müssen.


Ich dachte wir sind durch die Schönheitsreparaturklausel dazu verpflichtet, die alten Dübel zu entfernen und fachgerecht zu verschließen.
Ist das nicht so?

Zitat (von kathi2008):
Blöd, dass ihr keine Fotos habt mit denen ihr beweisen könnt, dass die Wände nur partiell neu gestrichen waren. Ihr schuldet keinen besseren Zustand als den Ausgangszustand.


Das ist echt ärgerlich. Wir haben deshalb jetzt nochmal nachgebessert.
Wenn man ganz genau, aus geringer Distanz hinsieht, wird man trotzdem noch die ein oder andere Stelle mit unterschiedlichen Schattierungen finden.
Die ganzen Umzugshelfer vom damaligen Einzug und aktuellen Auszug , sind allerdings auch der Meinung die Wände sahen damals schon so aus wie jetzt.

Donnerstag steht die Übergabe an.
Angenommen die Hausverwaltung erstellt ein Übergabeprotokoll und vermerkt darin Mängel wie "Wände nicht gestrichen".
Sollten wir in dem Fall versuchen das unsere Ablehnung der Mängel im Protokoll festhalten wird und dann unterschreiben (z.B. "Wände wurden fachgerecht in Ausgangszustand versetzt" ) ?
Oder besser gar nicht unterschreiben?



0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47454 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Ich dachte wir sind durch die Schönheitsreparaturklausel dazu verpflichtet, die alten Dübel zu entfernen und fachgerecht zu verschließen.
Ist das nicht so?


Nein, das ist nicht so.

Zitat:
Das ist echt ärgerlich. Wir haben deshalb jetzt nochmal nachgebessert.


Nach 2,5 Jahren schuldet man im Regelfall sowieso keine Schönheitsreparaturen. Da müsste schon eine extreme Abnutzung z.B. durch starkes Rauchen vorliegen, damit das anders ist.

Zitat:
Angenommen die Hausverwaltung erstellt ein Übergabeprotokoll und vermerkt darin Mängel wie "Wände nicht gestrichen".


Als Zustandsbeschreinung ist das OK, da es ja der Wahrheit entspricht. Als Mangel solltet Ihr das jedoch nicht anerkennen.

Zitat:
Sollten wir in dem Fall versuchen das unsere Ablehnung der Mängel im Protokoll festhalten wird und dann unterschreiben (z.B. "Wände wurden fachgerecht in Ausgangszustand versetzt" ) ?


Man sollte darauf bestehen, dass der Begriff "Mangel" nicht auftaucht und durch den Begriff "Zustand" ersetzt werden soll. Am Beispiel des Textes des Übergabeprotokolls beim Einzug:
Mängel Zustand Badezimmer: "einige Kratzer in Badewanne und zwei Bohrlöcher neben Spiegelschrank"
Mängel Zustand Küche: "kl. Kerbe an Durchreiche. Fliesen i.O." ("keine Mängel" angekreuzt)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Remote
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Übergabe hat gestern mit der Vermieterin an Stelle der Hausverwaltung stattgefunden.

Sie hat keine Mängel festgestellt und wir haben das auch so im Übergabeprotokoll festgehalten :)

Also mal wieder viel Wind um nix.

Trotzdem nochmal danke für eure Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

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