Hallo!
Ich hab eine ganz dringende Frage.
Es geht um das BGH Urteil VIII ZR 308/02
, WuM 2003,436
In welchen steht, das wenn in einem Mietvertrag regelmässige Schönheitsreparaturen, bzw Renovierungen vom Mieter übernommen werden müssen, zu festgelegten Zeiten (z.B. alle 2 Jahre) und eine Schlussrenovierung bei Auszug verlangt wird, beide Klauseln unwirksam sind.
In meinem Mietvertrag steht nun genau das drin.
Es steht das ich Wohnräume, Küche und Bad alle 2 Jahre, Wohnzimmer und Schlafzimmer alls 3 Jahre renovieren muss, bei Einzug war die Wohnung komplett Handwerkergerecht renoviert. Bei Auszug wäre ich laut Mietvertrag auch zu einer handwerkergerechten Renovierung aller Wohnräume verpflichtet. D.h.: komplette Rücksetzung in den Erstzustand.
Der Mietvertrag ist aus dem Jahr 2000
Wir ziehen nun aus. Meine vermieterin macht sich gerade schlau wie das aussieht, ich hoffe ja insgeheim das sie selber drauf anspricht.
Wenn Sie jetzt eine komplette Schlussrenovierung verlangt, kann ich die mit Hinweis auf das BGH Urteil ablehnen? Oder gibt es da bestimmte Klauseln die auch wieder dieses Urteil unwirksam machen könnten?
Danke
M.McP.
Frage zum BGH Urteil betref Schlussrenovierung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Das genannte Urteil trifft ziemlich genau Euren Fall. Daher ist eine Auszugsrenovierung nicht notwendig.
Ah...gut...
Oha...ich hab eben mit meiner Vermieterin gesprochen. Sie machte mir nicht den Eindruck als wüsste sie darüber bescheid. Sie meinte, sie wolle die Wohnung Handwerkergerecht renoviert zurückhaben, würde sich aber heute noch schlau machen wie das jetzt liefe weil wir auch früher aus dem Mietvertrag raus müssten. Sie meinte da könnten wir ja was verhandeln.
Nun überlege ich, weil wir immer sehr gut mit ihr ausgekommen sind. Die Renovierung zu übernehmen, wenn Sie uns als Gegenleistung früher aus dem Mietvertrag rauslässt. Ich will mich aber keinesfalls so anhören als wollte Ich sie unter Druck setzen.
Ne Idee wie ich das am besten formuliere?
Danke für die Antwort HH.
Gruss
Lu.
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... mein gott, ja: zunächst einmal gibt dein vertrag dir die möglichkeit, die wohnung 'besenrein' zu überlassen. jetzt ist die frage, ob du dich 'großzügig' zeigen sollst. das risiko ist: wenn du renovierst, muss es einwandfrei sein.
die andere frage scheint mir, ob die verlängerung für jeweils ein jahr nicht auch hinfällig ist - es gilt meistens die neue 3-monate-frist. das solltest du aber noch genauer googlen z.b.
Ich denke mal, falls Du nicht im Palast wohnst, sind 2 Monatsmieten auf jeden Fall preiswerter als die Renovierung einer 2-3 Zimmer Wohnung-und zwar alles, was die Schönheitsreparaturen einschließt!!!
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"MfG
Susanne"
@blaubär
die andere frage scheint mir, ob die verlängerung für jeweils ein jahr nicht auch hinfällig ist
Das ist zulässig, dazu gibt es ein ganz frisches Urteil des BGH: (BGH, Urteil vom 20.06.2007, AZ. VII ZR 257/06).
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