Frage zum BGH Urteil betref Schlussrenovierung

16. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Lusyydia
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 2x hilfreich)
Frage zum BGH Urteil betref Schlussrenovierung

Hallo!

Ich hab eine ganz dringende Frage.

Es geht um das BGH Urteil VIII ZR 308/02 , WuM 2003,436

In welchen steht, das wenn in einem Mietvertrag regelmässige Schönheitsreparaturen, bzw Renovierungen vom Mieter übernommen werden müssen, zu festgelegten Zeiten (z.B. alle 2 Jahre) und eine Schlussrenovierung bei Auszug verlangt wird, beide Klauseln unwirksam sind.

In meinem Mietvertrag steht nun genau das drin.
Es steht das ich Wohnräume, Küche und Bad alle 2 Jahre, Wohnzimmer und Schlafzimmer alls 3 Jahre renovieren muss, bei Einzug war die Wohnung komplett Handwerkergerecht renoviert. Bei Auszug wäre ich laut Mietvertrag auch zu einer handwerkergerechten Renovierung aller Wohnräume verpflichtet. D.h.: komplette Rücksetzung in den Erstzustand.

Der Mietvertrag ist aus dem Jahr 2000

Wir ziehen nun aus. Meine vermieterin macht sich gerade schlau wie das aussieht, ich hoffe ja insgeheim das sie selber drauf anspricht.

Wenn Sie jetzt eine komplette Schlussrenovierung verlangt, kann ich die mit Hinweis auf das BGH Urteil ablehnen? Oder gibt es da bestimmte Klauseln die auch wieder dieses Urteil unwirksam machen könnten?


Danke

M.McP.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Das genannte Urteil trifft ziemlich genau Euren Fall. Daher ist eine Auszugsrenovierung nicht notwendig.

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#2
 Von 
Lusyydia
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 2x hilfreich)

Ah...gut...

Oha...ich hab eben mit meiner Vermieterin gesprochen. Sie machte mir nicht den Eindruck als wüsste sie darüber bescheid. Sie meinte, sie wolle die Wohnung Handwerkergerecht renoviert zurückhaben, würde sich aber heute noch schlau machen wie das jetzt liefe weil wir auch früher aus dem Mietvertrag raus müssten. Sie meinte da könnten wir ja was verhandeln.

Nun überlege ich, weil wir immer sehr gut mit ihr ausgekommen sind. Die Renovierung zu übernehmen, wenn Sie uns als Gegenleistung früher aus dem Mietvertrag rauslässt. Ich will mich aber keinesfalls so anhören als wollte Ich sie unter Druck setzen.

Ne Idee wie ich das am besten formuliere?

Danke für die Antwort HH.

Gruss

Lu.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... mein gott, ja: zunächst einmal gibt dein vertrag dir die möglichkeit, die wohnung 'besenrein' zu überlassen. jetzt ist die frage, ob du dich 'großzügig' zeigen sollst. das risiko ist: wenn du renovierst, muss es einwandfrei sein.
die andere frage scheint mir, ob die verlängerung für jeweils ein jahr nicht auch hinfällig ist - es gilt meistens die neue 3-monate-frist. das solltest du aber noch genauer googlen z.b.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Ich denke mal, falls Du nicht im Palast wohnst, sind 2 Monatsmieten auf jeden Fall preiswerter als die Renovierung einer 2-3 Zimmer Wohnung-und zwar alles, was die Schönheitsreparaturen einschließt!!!

-----------------
"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

@blaubär
die andere frage scheint mir, ob die verlängerung für jeweils ein jahr nicht auch hinfällig ist

Das ist zulässig, dazu gibt es ein ganz frisches Urteil des BGH: (BGH, Urteil vom 20.06.2007, AZ. VII ZR 257/06).

0x Hilfreiche Antwort

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