Frage zur Nebenkostenabrechnung/Vertrag.

19. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Maria_
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zur Nebenkostenabrechnung/Vertrag.

Hi Zusammen,

Wir stehen vor folgendem Problem...

Wir sind 2018 in eine Mietwohnung gezogen und dort war Vereinbart, das im Wöchentlichem Wechsel mit den Nachbarn, die Reinigung des Flures stattfindet.

Es hat sich von den 8 Parteien im Haus, 2018 niemand daran gehalten. Plötzlich war 2019, 2 Personen die Wöchentlich, den Flur gereinigt haben.

Bei nachfrage bei den Nachbarn ergab es, dass es wohl 2018/2019 eine Versammlung der Wohnungseigentümer stattgefunden haben muss. Dort wurde entschieden, einen Hausmeisterservice hierfür zu Beauftragen.

Wir haben weder Schriftlich noch Mündlich davon erfahren. Plötzlich waren 2 Personen da die den flur reinigen.

Vor 2 Tagen haben wir unsere Nebenkostenabrechnung erhalten und sollen einen Höheren 3 Stelligen betrag wegen diesem Hausmeisterservice nachzahlen.

In unserem Mietvertrag steht § 7 Betriebskosten I) Die kosten für den Hauswart,muss vom Mieter getragen werden.

Alles soweit ja in Ordnung aber wir wurden weder Mündlich noch Schriftlich informiert, das es jetzt einen Hausmeisterservice gibt, der die Flurreinigung übernimmt.

Mit dem Vermieter zu Reden wird sehr wenig sinn machen da er sich bei allem Quer stellt.

Wie sollten wir uns Verhalten?

Mfg Maria

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47656 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
In unserem Mietvertrag steht § 7 Betriebskosten I) Die kosten für den Hauswart,muss vom Mieter getragen werden.


Und was steht im Mietvertrag zur Treppenhausreinigung?

Zitat:
das es jetzt einen Hausmeisterservice gibt, der die Flurreinigung übernimmt.


Die Treppenhausreinigung zählt auch dann nicht zu den Hauswartkosten, wenn sie von einem Hausmeisterservice vorgenommen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Maria_
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

Hier mal was zu den Betriebskosten steht und weiter unten § 26 Haus und Gehwegreinigung,

§7 Betriebskosten

Der Mieter trägt die Betriebskosten gem. § 556 Abs. 1BGB. Neben der Miete werden daher alle in der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung genannten und auf dem Mietwohngrundstück anfalleneden Betriebskosten auf den Mieter umgelegt und durch Vorauszahlungen erhoben. Auf die derzeit geltende Betriebskostenverordnung wird hingewiesen.

Dazu gehören insbesondere:

a) Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks.
b) Kosten für Wasserversorgung etc
c) Kosten für Zentrale Heizung etc,
d) Kosten des Betriebs des Personen oder Lastenaufzugs
e) Kosten der Straßenreinigung
f) Kosten der Straßenreinigung
g) Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
h) Kosten der Gartenpflege
i) Kosten der Beleuchtung außerhalb der Mieträume
j) Kosten der Schornsteinreinigung
k) Kosten der Sach und Haftpflicht versicherung
l) Kosten für den Hauswart
m) Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne
n) Kosten des Breitbandkabelanschlusses
o) Kostern des Betriebs der Einrichtung für eine Wäschepflege
p) Sonstige betriebskosten gem § 2 Ziff. 17 BetrKV
- Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern und Feuerlöschern
- Wartung Elektroninstallationen
- Dachrinnenreinigung
- Überprüfung der Blitzschutzanlage
- Wartungskosten für Lüftungsanlagen.


§ 26 Haus und Gehwegreinigung,

Haus- und Gehwegreinigung, Winterdienst, Müllabfuhr, Gartenpflege

1. Sofern die Haus- und Gehwegreinigung nicht durch eine Drittfirma durchgeführt wird, hat der Mieter diese vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung bzw. geltenden Hausregelung wie folgt durchzuführen:

2. a) Die Reinigung von Gehweg, Abfallbehälter, Hof, Keller, Waschküche und Speicher und der hierzu führenden Treppen und Zugänge, der Vorflächen zwischen Bürgersteig und Haustüre sowie der Hauseinfahrt wechselt wöchentlich unter den Hausparteien. Die Beförderung von Abfall und dergleichen obliegt den Hausparteien entsprechend der Gemeindesatzung untereinander im Wechsel, der sich nach den Leerungsterminen regelt. Falls die Hausparteien sich nicht über die Reihenfolge einigen, setzt sie der Vermieter fest. Der Umfang der Gehwegreinigung ergibt sich aus der jeweils geltenden Gemeindesatzung.

b) Die EG-Hauspartei hat den Hausflur bis zur Kellertür einmal wöchentlich, im Bedarfsfall öfter, gründlich zu reinigen. Haus- Hof- und Kellertüre sind monatlich einmal zu reinigen. Die Mieter haben die zu ihrem Geschoss führende Treppe (mit Absatz) einmal wöchentlich gründlich zu reinigen, im Bedarfsfall öfter, das Gangfenster monatlich. Befinden sich mehrere Wohnungen auf einem Geschoss, so wechseln die vorstehenden Verpflichtungen wöchentlich, in den Fällen monatlicher Reinigung monatlich.

c) Der Mieter hat alle von ihm verursachten Verschmutzungen im Anwesen, auf dem Gehweg und auf der Straße unverzüglich zu beseitigen.

3. Sofern nicht durch eine Drittfirma durchgeführt, hat der Mieter im wöchentlichen Wechsel entsprechend Ziffer 1a nach Schneefall und nach Eintritt von Tauwetter den Schnee vom Gehweg und Hof zu entfernen und bei Glatteis zu streuen. Der Vermieter stellt das erforderliche Gerät, der Mieter das Streumaterial. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der örtlichen Straßenreinigungsordnung.

4. Sofern nicht durch eine Drittfirma oder den Vermieter durchgeführt, ist der Mieter zur regelmäßigen Gartenpflege gemeinsam mit den anderen Mietern im Hause verpflichtet. Die Beteiligung erfolgt im regelmäßigen Wechsel entsprechend der im Haus üblichen Handhabung. Bei Streitigkeiten unter den Beteiligten entscheide der Vermieter nach billigem Ermessen über den Wechsel, aber auch über die Art der auszuführenden Arbeiten. Zur Gartenpflege gehört insbesondere: Rasen mähen, Bewässern, Beete und Wege von Unkraut frei zu halten, Hecken schneiden (mindestens einmal jährlich), Laubbeseitigung sowie Reinigung der Lichtschächte und Regenwasserabläufe. Der Mieter ist in dem Umfang, in dem er allein zur Gartennutzung berechtigt ist, zur ordnungsgemäßen Pflege verpflichtet. Er hat in diesem Fall die hierfür benötigten Geräte auf seine Kosten anzuschaffen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Maria_):
Mit dem Vermieter zu Reden wird sehr wenig sinn machen
Es macht grundsätzlich mehr Sinn, bei Streitfragen schriftlich mit einem Vermieter zu kommunizieren.

Zitat (von Maria_):
dass es wohl 2018/2019 eine Versammlung der Wohnungseigentümer stattgefunden haben muss. Dort wurde entschieden, einen Hausmeisterservice hierfür zu Beauftragen.
Diese Eigentümer- Versammlung mag es gegeben haben. Bringt noch nicht viel.
Zitat (von Maria_):
l) Kosten für den Hauswart
Den Hauswart habt ihr sowieso? Was macht der denn?

Der umlagefähige Posten in der BK-Abrechnung würde *Treppenhausreinigung* heißen müssen.
Und ja, alle Mieter hätten vorher mindestens informiert und vor die Wahl gestellt werden müssen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)



Zitat (von Anami):
Und ja, alle Mieter hätten vorher mindestens informiert und vor die Wahl gestellt werden müssen.


Nein, die Mieter haben rein gar nichts zu melden, was die Entscheidung der WEG angeht.
Die Frage ist nur, ob die Kosten gemäß Mietvertrag umlegbar sind oder nicht.

Ich tendiere zu ja, da die Kosten der Gebäudereinigung aufgeführt sind und der Vertrag ja klar aussagt, dass die Reinigung auch von einer Firma übernommen werden kann.

Zitat (von Anami):
Der umlagefähige Posten in der BK-Abrechnung würde *Treppenhausreinigung* heißen müssen.


Nein, muss er nicht.

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