Frage(n) zu NK und Kaution bei Auszug

1. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Strix Nebulosa
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 7x hilfreich)
Frage(n) zu NK und Kaution bei Auszug

Hallo zusammen,

Die Geschichte ist ein klein wenig laenger :)

Ich zog am 6.10. nach 7 Jahren aus einer Mietwohnung aus. Die Wohnung befindet sich in einer WEG mit insgesamt 15 Eigentuemern, unser ehemaliger Vermieter ist einer hiervon. Zu dem ehemaligen Mietverhaeltnis, Nebenkosten und Kaution habe ich nun gleich einige Fragen.

Beginnen wir mit dem Auszug. Ein Nachmieter wurde seitens des Vermieters gesucht und dieser ist am Tag unseres Auszugs eingezogen. Die Wohnung wurde gestrichen und gereinigt uebergeben - der Nachmieter war damit einverstanden, am Tag vor unserem Auszug und des Einzugs des neuen Mieters trafen sich alle Beteiligten und es gab ein Uebergabeprotokoll und-Gespraech.

Zwei Maengel wurden festgestellt. Einen Wasserschaden im Parkett (ueber 2 einzelne Parkettstaebe eines Quadrats mit 8 Staeben, das insgesamt 14 x 14 cm gross ist) und ein Sprung im Waschbecken.

Der Parkettboden wurde 2005 das letzte Mal abgeschliffen, das Waschbecken ist zumindest gleich alt. Wir haben hier nicht gemeckert und Beteiligung zugesichert.

Frage 1 : hier sollte der Zeitwert relevant sein, nicht wahr? Keine Frage unsererseits, dass wir fuer den Schaden aufkommen, jedoch finde ich es nicht angemessen, wegen weniger cm2 Schaden ein ganzer Parkettschliff in Rechnung gerstellt wuerde.
Frage 2: ist es nicht so, dass beim EInzug einen neuen Mieters der Vermieter umgehend in Erfahrung bringen muss, was er mit dem ehemaligen Vermieter in Bezug auf die Kaution abzurechnen hat und sich hierbei nicht doe obligatorischen 6 Monate Zeit lassen kann?

Weiterhin sind sind aktuell drei Nebenkostenabrechnungen seitens des Vermieters offen und nur teilweise erfolgt. Der Grund hierfuer sei, dass die Eigentuemer durch die Corona-Situation nicht zusammengekommen waren und der Vermieter ist der festen Ueberzeugung dass diese Nebenkosten erst dann berechnet warden koennen, wenn die WEG der BK-Abrechnung durch Beschluss zugestimmt hat.

Frage 3 : ist es nicht eher so, das hier gemäß § 556 Abs. 3 BGB der Vermieter verpflichtet ist, die Nebenkostenabrechnung für den Mieter fristgerecht zu erstellen - evtl. auch nur vorlaeufig?

Anmerkung: Generell fand die NK Abrechnung immer im August des Rechnungsjahres statt. Dies ist fuer 2019 nur vorlaeufig geschehen – gemessen an den NK-Guthaben der letzten Jahre, die immer zwischen 500 und 600 Euro betrugen, wurden hier ca. 50% erstattet.

Ist es generell so, dass :

NK Abrechnung 2019 seit dem 1.1.2021 faellig ist?
NK Abrechnung 2020 bis zum 31.12 diesen Jahres erstellt sein muss?
NK Abrechnung 2021 dann zum 31.12.2022 faellig ist?

oder aendert sich hier bei Auszug etwas? Aktuell ist der Stand der Dinge, dass der Vermieter Kaution und Nebenkosten in Hoehe von insgesamt ca. 3000 Euro einbehalten hat und hier keine konkreten Details seinerseits koemmen.

Diie Verzoegerung mag damit zusammenhaengen, dass es in der WEG einen Rechtsstreit gibt, bei wegen des Verteilungsschluessels gestritten wird. Ich habe jedoch im Miervertag aufgefuehrt dass ein Verteilungsschluessel nach dem Verhaeltnis der Wohnflaechen angesetzt wird. Nun streiten einige Eigentuemer um eine Abrechnung nach Einheiten.

Frage 4 : selbst wenn dieser neue Schluessel beschlossen wuerde und dies mit dem neuen WEG Recht zum 1.12.2020 erleichtert wurde, waere doch bis zu diesem Zeitpunkt der Mietvertrag massgeblich (also bis zum 1.12.2020)?

Fuer eine Einschaetzung oder einen Tipp, wie ich der Sache etwas Dampf machen koennte - falls moeglich - waere ich dankbar.

Merci und Gruesse

SN

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Strix Nebulosa):
Frage 1 : hier sollte der Zeitwert relevant sein, nicht wahr? Keine Frage unsererseits, dass wir fuer den Schaden aufkommen, jedoch finde ich es nicht angemessen, wegen weniger cm2 Schaden ein ganzer Parkettschliff in Rechnung gerstellt wuerde.


Für Reparaturen gilt der Abzug "neu für alt" nicht. Unter einer Reparatur wäre jedoch der Austausch der beiden Parkettstäbe zu verstehen. Da je nach Umfang der Nutzung ein Parkettfußboden ohnehin alle 10-15 Jahre abgeschliffen werden sollte, kann der Vermieter den geringen Wasserschaden nicht zum Anlass nehmen um Euch den kompletten Abschliff in Rechnung zu stellen.

Für den Austausch des Waschbeckens darf nur der Zeitwert in Rechnung gestellt werden.

Zitat (von Strix Nebulosa):
ist es nicht so, dass beim EInzug einen neuen Mieters der Vermieter umgehend in Erfahrung bringen muss, was er mit dem ehemaligen Vermieter in Bezug auf die Kaution abzurechnen hat und sich hierbei nicht die obligatorischen 6 Monate Zeit lassen kann?


Nein. In einem Fall wie diesem kann die Kaution aber nach erfolgter Reparatur abgerechnet werden.

Zitat (von Strix Nebulosa):
Frage 3 : ist es nicht eher so, das hier gemäß § 556 Abs. 3 BGB der Vermieter verpflichtet ist, die Nebenkostenabrechnung für den Mieter fristgerecht zu erstellen - evtl. auch nur vorlaeufig?


Korrekt

Zitat (von Strix Nebulosa):
Der Grund hierfuer sei, dass die Eigentuemer durch die Corona-Situation nicht zusammengekommen waren und der Vermieter ist der festen Ueberzeugung dass diese Nebenkosten erst dann berechnet warden koennen, wenn die WEG der BK-Abrechnung durch Beschluss zugestimmt hat.


Fast alle anderen WEGs haben es ja auch geschafft, eine Abrechnung mindestens erstellen zu lassen, meistens sogar zu beschließen.

Zitat (von Strix Nebulosa):
NK Abrechnung 2019 seit dem 1.1.2021 faellig ist?


Richtig, daher sind Nachzahlungen nicht mehr zu leisten.

Zitat (von Strix Nebulosa):
NK Abrechnung 2020 bis zum 31.12 diesen Jahres erstellt sein muss?
NK Abrechnung 2021 dann zum 31.12.2022 faellig ist?


Auch richtig

Zitat (von Strix Nebulosa):
oder aendert sich hier bei Auszug etwas?


Nur insofern, dass nach einem Auszug zur Durchsetzung nicht erfolgter Abrechnungen die Nebenkostenvorauszahlungen zurückgefordert werden können.

Zitat (von Strix Nebulosa):
Diie Verzoegerung mag damit zusammenhaengen, dass es in der WEG einen Rechtsstreit gibt, bei wegen des Verteilungsschluessels gestritten wird. Ich habe jedoch im Miervertag aufgefuehrt dass ein Verteilungsschluessel nach dem Verhaeltnis der Wohnflaechen angesetzt wird. Nun streiten einige Eigentuemer um eine Abrechnung nach Einheiten.


Für den Mieter gilt der im Mietvertrag vereinbarte Verteilungsschlüssel unabhängig davon, wie die WEG untereinander abrechnet. Dennoch darf der Vermieter nicht mehr fordern als er selbst bezahlt hat.

Zitat (von Strix Nebulosa):
Frage 4 : selbst wenn dieser neue Schluessel beschlossen wuerde und dies mit dem neuen WEG Recht zum 1.12.2020 erleichtert wurde, waere doch bis zu diesem Zeitpunkt der Mietvertrag massgeblich (also bis zum 1.12.2020)?


Für den Mieter gilt, was im Mietvertrag vereinbart wurde.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

zu 1: Ja.
zu 2: kommt drauf an.
zu 3: kommt vermutlich auch drauf an.
zu 4: Ja. Und was genau steht dort seit 2014 drin? Zu Abrechnung und Kautionsrückzahlung? Zu Fristen usw?

Euer Auszug war vor gut 3 Wochen. Was erwartest du?
Dem Rechtsstreit wegen der Abrechnung wirst du keinen Dampf machen können.
-----------------------------------
Ich mag keine Suggestivfragen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Strix Nebulosa
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank Euch!

Gab gerade ein Update, dass die Abrechnung aus 2019 und 2020 vorliegt, diese jedoch beschlossen werden muss. Also geht es nun wohl darum, dass ein Teil der Eigentuemer Abrechnung nach MEA, ein anderer Teil (der Klagende) Abrechnung nach Einheiten moechte - Klar, dies sind die, die 150 qm Wohnungen haben und nicht 65qm wie wir hatten.

Da hier der Mietvertrag jedoch ausschlaggebend ist, bin ich dahingehend beruhigt.

Ebenso wurde bestaetigt, dass mir nur ein Teil in Rechnung gestellt wird, fuer die anfallenden Reparaturen.

Was ich will? Ich bin vielleicht etwas verwoehnt von den letzten Jahren, die immer ziemlich perfekt in-time waren, was die Abrechnung angeht und da mal vor drei Wochen drei Monatsmieten Kaution fuer ein Haus plus Kosten fuer einen 900Km Umzug stemmen musste, rechnet man doch mit jeder Mark :)

Zu Kaution steht uebrigens nur Standard drin im Mietvertrag und auch fuer die Nebenkosten ist kein explizites Datum angegeben.

Gruesse

SN

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)





Zitat (von Strix Nebulosa):
Frage 1 : hier sollte der Zeitwert relevant sein, nicht wahr? Keine Frage unsererseits, dass wir fuer den Schaden aufkommen, jedoch finde ich es nicht angemessen, wegen weniger cm2 Schaden ein ganzer Parkettschliff in Rechnung gerstellt wuerde.

Sollte wohl 0,020qm heißen, kommt drauf an wie gut sichtbar der Schaden ist und ob es einen Handwerker gibt, der die Reparatur einigermaßen fachgerecht ausführt.

Zitat (von Strix Nebulosa):
Frage 2: ist es nicht so, dass beim EInzug einen neuen Mieters der Vermieter umgehend in Erfahrung bringen muss, was er mit dem ehemaligen Vermieter in Bezug auf die Kaution abzurechnen hat und sich hierbei nicht doe obligatorischen 6 Monate Zeit lassen kann?

Soll wohl "Mieter" heißen. Von der Kaution kann der VM trotz Reparatur des Schadens noch einen angemessenen Teil für die Betr.Kostenabrechnung zurückbehalten.

Zitat (von Strix Nebulosa):
Weiterhin sind sind aktuell drei Nebenkostenabrechnungen seitens des Vermieters offen und nur teilweise erfolgt.

Wenn der M nach Auszug keine korrekten Abrechnungen in time bekommt, könnte er die Vorauszahlungen zurückverlangen.

Zitat (von Strix Nebulosa):
Frage 3 : ist es nicht eher so, das hier gemäß § 556 Abs. 3 BGB der Vermieter verpflichtet ist, die Nebenkostenabrechnung für den Mieter fristgerecht zu erstellen - evtl. auch nur vorlaeufig?


Zu einer Zwischenabrechnung der NK ist der VM nicht verpflichtet, fristgerecht schon.

Zitat (von Strix Nebulosa):
Ist es generell so, dass :
NK Abrechnung 2019 seit dem 1.1.2021 faellig ist?
NK Abrechnung 2020 bis zum 31.12 diesen Jahres erstellt sein muss?
NK Abrechnung 2021 dann zum 31.12.2022 faellig ist?


Die NK-Abrechnung von 2019 muss spätestens am 31.12.2020 bei Dir sein, am 1.1.21 ist sie verfristet.
Die Abrechnung für 2020 muss am 31.12.21 bei Dir sein und die Abrechnung 2021 muss am 31.12.22 bei Dir sein, sofern das Kalenderjahr gilt.

Zitat (von Strix Nebulosa):
oder aendert sich hier bei Auszug etwas? Aktuell ist der Stand der Dinge, dass der Vermieter Kaution und Nebenkosten in Hoehe von insgesamt ca. 3000 Euro einbehalten hat und hier keine konkreten Details seinerseits koemmen.

Es läuft alles nach Recht und Gesetz, es wird nach dem Mietrecht verfahren, auch bei Auszug. Eine Rückzahlung der NK hat der VM nach Übergabe der Rechnung sofort an an M zu erstatten. Hat mit Kaution nichts zu tun.

Zitat (von Strix Nebulosa):
Diie Verzoegerung mag damit zusammenhaengen, dass es in der WEG einen Rechtsstreit gibt, bei wegen des Verteilungsschluessels gestritten wird. Ich habe jedoch im Miervertag aufgefuehrt dass ein Verteilungsschluessel nach dem Verhaeltnis der Wohnflaechen angesetzt wird. Nun streiten einige Eigentuemer um eine Abrechnung nach Einheiten

Es gilt Dein MV.


-- Editiert von Leo4 am 01.11.2021 19:45

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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