Hallo Zusammen, ich habe nach Trennung und Auszug meiner Ex-Partnerin einen neuen Mietvertrag für mich alleine von der Vermieterin erhalten (vorher gemeinsamer Mietvertrag) und bin mir bei einigen Passagen unsicher ob das so richtig ist, vllt könnt ihr mir sagen ob man das so darf oder nicht.
§ 2 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.2022 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die
Mietzahlung beginnt am 01.06.2022 (Erste Mietzahlung). Dieser Mietvertrag schießt an den bereits vorherigen Mietvertrag zwischen Ihnen und Frau Xy (beginnend ab 2018) an.
Ich denke das ist soweit okay.
§ 3 Kündigung
Der Mieter kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen das Mietverhältnis kündigen. Das Kündigungsrecht des Mieters auf Grund eines Mieterhöhungsverlangens richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungszeiten.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss dem anderen Vertragsteil spätestens bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugegangen sein.
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, findet dadurch
eine Verlängerung des Mietverhältnisses nach § BGB 545 nicht statt. Das Mietverhältnis verlängert sich somit nicht.
Was wäre hier ein Wichtiger Grund? Muss das weiter ausgeschmückt werden?
…..
f.) Die nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommenden Mieterhöhungsmöglichkeiten bleiben vorbehalten.
g.) Der Mieter ist verpflichtet, die während der Vertragsdauer anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
Unter Punkt g) Was genau in welcher Höhe ist mit Schönheitsreparaturen gemeint? Unter einem anderen Punkt kommt näheres zu dem Thema.
§ 10 Anbringung von Schildern usw .
Zur Anbringung von Schildern, Aufschriften und anderen Vorrichtungen zu Reklamezwecken, Ro111äden, Blumenkästen außerhalb der Mieträume, Markisen sowie zur Aufstellung von Schaukästen und Warenautomaten ist die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu zahlen; behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im Falle des Widerrufs der Erlaubnis den früheren Zustand wiederherzustellen. Bei Arbeiten an der Fassade hat der Mieter die Kosten für das Entfernen und Wiederanbringen seiner Schilder zu tragen.
Blumenkästen außen auf den Fensterbänken etc. da muss ich die Vermieterin erst fragen? Bisher hatte niemand was dagegen.
§ 12 Zustand der Mieträume
Der Mieter erklärt, dass er die Mieträume zuletzt am 01.06.2022 besichtigt hat. Hinsichtlich des Zustandes der Mietsache werden folgende Feststellungen getroffen:
KEINE
Es hat keiner die Mieträume besichtigt, auch nicht zuletzt am 01.06.2022, warum sollte ich das dann erklären? Was würdet ihr mir hier raten?
§ 13 Schönheitsreparaturen
Der Mieter ist zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Zu den Schönheitsreparaturen gehört insbesondere: Tapezieren bzw. Streichen der Wände, Decken und ggf. Fußböden, der Fenster und Außentüren von innen. Die Heizkörper, Versorgungsleitungen, Fachgerecht auszuführen.
Vom Beginn des Mietverhältnisses an, sind die Schönheitsreparaturen generell in den nachstehenden Zeitabständen fachgerecht durchzuführen. Die Ausführungen sind zu unterschiedlichen Zeitabständen fällig:
Wohnzimmer, Küchen, Baderäumen und Duschen alle 5 Jahre
Dielen und Toiletten alle 8 Jahre, in sonstigen Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle 10 Jahre
Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen alle 10 Jahre.
Diese Dekorationsintervalle können sich im Einzelfall aufgrund eines vom Üblichen abweichenden Wohnverhaltens des Mieters verkürzen, etwa wenn in der Wohnung stark geraucht wird oder weil kleine Kinder oder freilaufende Tiere verstärkt Gebrauchsspuren verursachen. Andererseits können sich diese Dekorationsintervalle verlängern, z.B. weil der Mieter häufig vom Ort abwesend ist oder die Wohnung nicht ständig als Lebensmittelpunkt nutzt. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Mietsache (noch) nicht Renovierungsbedürftigt ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis offen, dass bei einem entsprechenden Renovierungsbedarf im Einzelfall kürzere Renovierungsintervalle angemessen sind.
Ist der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der Ziffer 3 in Verzug, verlangt der Vermieter, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt bzw. durchführen lässt. Danach lehnt er das Leistungsangebot des Mieters ab. Nach Ablauf der Frist kann er vom Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind lackierte oder lasierte Holzteile in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden. Wände und Decken sind in neutralen, dezenten Farben gestrichen zurückzugeben. Der Vermieter hat ein
.Interesse daran, das Objekt in einem „Dekorationszustand" zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung
§ 14 Sonstige Instandhaltung der Mieträume
Der Mieter hat für notwendige Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen frostfrei zu halten.
Der Mieter hat die Mieträume von Ungeziefer frei zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter die zur Vertilgung des Ungeziefers notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen, haftet der Mieter. Der Mieter kann sich darauf dass die Mieträume im Zeitpunkt der Übergabe nicht ungezieferfrei waren, nur berufen, wenn er dem Vermieter bei Übernahme der Mieträume eine entsprechende Bescheinigung eines Sachverständigen vorgelegt hat.
Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 150,- EURO (ohne An- und Abfahrtskosten) und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- Koch-, und Wascheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.
Verstopfungen an Entwässerungsleitungen hat der Mieter bis zum Hauptrohr zu beseitigen. Kommt der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so hat der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf er die erforderlichen Arbeiten auch ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Das gilt insbesondere für Schönheitsreparaturen, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausgeführt sind. Weitere gesetzliche
Ansprüche bleiben unberührt.
Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.
Bezüglich der Schönheitsreparaturen wie Streichen, Tapezieren usw. ist mir soweit alles klar, kleinere Reparaturen auch, was genau aber ist bei defekten (z.B. Heizung defekt, Durchlauferhitzer defekt, Strom-, Wasserleitungen usw?)
Seit damaligem Einzug haben wir den brüchigen Zustand der Regipswand an dem Kamin beanstandet, damals wollte der Vermieter den Bereich erneuern, wie verhält sich dieser Punkt genau?
Im Vertrag stehen Instandhaltungsmaßnahmen die der Mieter zu tragen hat, auch Böden etc., da hier im Haus in manchen Räumen der Laminat sehr schlecht verlegt wurde, der Vermieter dies so belassen wollte, haben wir nie etwas verändert und haben dies so übernommen. Wenn ich den Vertrag richtig verstehe, müsste ich diesen nach einer Zeit auf meine Kosten erneuern, ist das Richtig?
Die Badewanne ist aufgrund der Nutzung eines Hundes durch die damaligen Vormieter verkratzt, den Zustand haben wir vorher so übernommen.
Das Abfluss der Dusche zur Sickergrube ist immer wieder verstopft durch zu alte sehr verkrustete Rohre (Fachfirma beauftragt durch Vermieterin hat dies analysiert), was ist da zu machen bzw. wie geht man damit um?
Ist aufgrund der beschriebenen Punkte eine Besichtigung der Räume von Vorteil um die Mängel erneut zu Protokollieren?
§ 7 Heizung, Warmwasserversorgung
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der zentralen Heizungsanlage sowie der Warmwasserversorgungsanlage selbst zu bezahlen. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe deren Lieferung liegen in der Verantwortung des Mieters.
Die Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung und Reinigung der Anlage, Schornsteinfegerkosten für die Zentralheizung, die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der kaufmännischen Abrechnung sowie die.
Zu den Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht bereits in anderen Bestimmungen enthalten sind, sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend den für die zentrale Heizungsanlage · aufgeführten Kosten. Die durch eine allgemeine Brennstoffknappheit bedingte teilweise oder völlige Stilllegung der Anlagen berechtigt den Mieter nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Bedeutet dies das wenn die Heizung kaputt geht, ich diese Bezahlen muss bzw. Die Reparatur?
§ 18 Betreten der Mieträume
Dem Vermieter und seinen Beauftragten steht die Besichtigung der Mieträume von 9 bis 19 Uhr zur Prüfung ihres Zustandes frei, sofern er dem Mieter die Besichtigung in der Regel mindestens 24 Stunden vorher angekündigt hat. In Fällen dringender Gefahr ist ihnen das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.
Der Mieter hat die Besichtigung der Mieträume im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses oder bei beabsichtigtem Verkauf der Wohnung in der Zeit von 9 bis 19 Uhr zu gestatten.
Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit (länger als drei Tage) des Mieters hat er die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter die Hinterlegungsstelle mitzuteilen.
Wie ist der Punkt 18 genau zu verstehen? Wenn Gefahr besteht, Brand oder andere schlimme Dinge, würde die Feuerwehr sich doch Zugriff verschaffen. Bei Besichtigung der Räume wünsche ich mir als Mieter natürlich dabei zu sein. Wenn ich länger als drei Tage Abwesend bin, haben meine Eltern einen Schlüssel (Kontaktdaten müsste ich wenn ich den Vertrag richtig verstehe, der Vermieterin zukommen lassen), aber ist das so richtig was da unter dem Punkt steht? Ich muss ja nun damit rechnen dann immer mal wieder Leute ins Haus wollen auch in meiner Abwesenheit.
§ 21 Abschluss Änderungen des Vertrages
Auf den Zugang der Annahmeerklärung für diesen Vertrag wird verzichtet. Nebenabreden, Stundung, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und anderes sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Abänderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
§ 22 Sicherheitsleistung
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von 870,00 EURO (in Worten: achthundertsiebzig) zu leisten. In Bezug auf Zweckbestimmung und Verwendung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Darauf anfallenden Zinsen stehen
dem Mieter zu und werden der Kaution zugeschlagen.
Die Sicherheit (Mietkaution) ist bei Vertragsabschluss fällig. Die Rückzahlung erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abrechnung der Nebenkosten.
Die Kaution von 870€ liegt der Vermieterin seit damaligen Einzug vor. Hier ist nicht klar zu ersehen das diese jemals gezahlt wurden.
§ 24 Energieausweis / Energiepass
Auf die Vorlage eines Energieausweises wird verzichtet. Ein evtl. für das Gebäude
vorhandener Energieausweis / Energiepass dient nur der Information.
Muss man heute keinen Energieausweis vorlegen?
Vielen Dank
Fragen zu neuem Mietvertrag
8. Juni 2022
Thema abonnieren
Frage vom 8. Juni 2022 | 20:28
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 8. Juni 2022 | 20:47
Von
Status: Unbeschreiblich (116151 Beiträge, 39212x hilfreich)
ZitatHallo Zusammen, ich habe nach Trennung und Auszug meiner Ex-Partnerin einen neuen Mietvertrag für mich alleine von der Vermieterin erhalten :
Und der alte Mietvertrag wurde von Dir und der Ex-Partnerin gegenüber der Vermieterin rechtskonform beendet?
ZitatWas wäre hier ein Wichtiger Grund? :
Das wäre z.B. vertragswidriges Verhalten
ZitatMuss das weiter ausgeschmückt werden? :
Nö, im Gegenteil.
ZitatUnter Punkt g) Was genau in welcher Höhe ist mit Schönheitsreparaturen gemeint? :
Das übliche.
ZitatBlumenkästen außen auf den Fensterbänken etc. da muss ich die Vermieterin erst fragen? :
Nein, das reicht nicht.
ZitatBisher hatte niemand was dagegen. :
Irrelevant
ZitatEs hat keiner die Mieträume besichtigt, auch nicht zuletzt am 01.06.2022, warum sollte ich das dann erklären? :
Wo wohnt man denn aktuell bzw. wo hat man denn am 01.06.2022 gewohnt?
ZitatBedeutet dies das wenn die Heizung kaputt geht, ich diese Bezahlen muss bzw. Die Reparatur? :
Durchaus, je nach Art der notwendigen Reparatur, siehe § 14
ZitatWenn Gefahr besteht, Brand oder andere schlimme Dinge, würde die Feuerwehr sich doch Zugriff verschaffen. :
Die Feuerwehr hat immer passende Universalschlüssel im Fahrzeug dabei.
Im übrigen halte ich den § 18 für nichtig da die Zutrittsregelungen den Mieter unangemessen benachteiligen.
ZitatDie Kaution von 870€ liegt der Vermieterin seit damaligen Einzug vor. :
Ja und? Die ist für das alte Mietverhältnis.
ZitatHier ist nicht klar zu ersehen das diese jemals gezahlt wurden. :
Da man diese vermutlich überweisen wird, sollte es dann einen Beleg in Form des Kontoauszuges geben.
#2
Antwort vom 8. Juni 2022 | 21:53
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Und der alte Mietvertrag wurde von Dir und der Ex-Partnerin gegenüber der Vermieterin rechtskonform beendet?
Nein, der wurde gar nicht beendet. Wir waren bei der Vermieterin, Sie sagte ich schreibe einen neuen Mietvertrag der mir nun vorliegt.
Zitat:Das übliche.
Was ist das üliche?
Zitat:Wo wohnt man denn aktuell bzw. wo hat man denn am 01.06.2022 gewohnt?
Vorher wie nachher habe ich in dem gleichen Haus gewohnt und wohne dort. Vorher also bis zum 31.05 mit der Ex-Partnerin.
Zitat:Durchaus, je nach Art der notwendigen Reparatur, siehe § 14
Die Heizung ist alt, es wurde schon vorher seitens der Vermieterin viel investiert, wenn die Repataur 2000 € kostet muss ich diese Tragen? Die Heizung gehört doch zur Mietsache und ist nicht mein Eigentum, so denke ich das der Vermieter eine Repataur bezahlen müsste?
Zitat:Ja und? Die ist für das alte Mietverhältnis.
und diese Kaution liegt der Vermieterin immer noch vor, d.h. ich habe meiner Ex-Partnerin die hälftige Kaution ausgezhalt.
Zitat:Da man diese vermutlich überweisen wird, sollte es dann einen Beleg in Form des Kontoauszuges geben.
Ja den Beleg gibt es
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#3
Antwort vom 8. Juni 2022 | 22:07
Von
Status: Unbeschreiblich (116151 Beiträge, 39212x hilfreich)
ZitatNein, der wurde gar nicht beendet. :
Dann sollte man das mal als erstes machen.
ZitatSie sagte ich schreibe einen neuen Mietvertrag :
Das ist schön, jetzt muss man nur noch den alten Mietvertrag rechtskonform beenden.
Zitatund diese Kaution liegt der Vermieterin immer noch vor :
Ja, das ist normal. Da wird eis wohl auch noch etwas liegen, denn bis zu 6 Monate nach Ende des alten Mietverhältnisses hat der Vermieter Zeit die Kaution auszuzahlen.
Zitatich habe meiner Ex-Partnerin die hälftige Kaution ausgezhalt. :
Eventuell etwas voreilig ...
ZitatJa den Beleg gibt es :
Man hat also die 870 EUR nochmals bezahlt?
ZitatVorher wie nachher habe ich in dem gleichen Haus gewohnt und wohne dort. :
ZitatEs hat keiner die Mieträume besichtigt, auch nicht zuletzt am 01.06.2022, :
Finde den Widerspruch ...
#4
Antwort vom 8. Juni 2022 | 22:22
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Ja, das ist normal. Da wird eis wohl auch noch etwas liegen, denn bis zu 6 Monate nach Ende des alten Mietverhältnisses hat der Vermieter Zeit die Kaution auszuzahlen.
Zitat:Man hat also die 870 EUR nochmals bezahlt?
Nein, die Kaution haben wir 2018 bei Bezug in das Haus gemeinsam gezahlt und dazu gibt es einen Beleg. Mündlich unter Zeugen wollte die Vermieterin einen neuen Mietvertrag nur auf meinen Namen vorlegen. Die Kaution sollte also bleiben, ich sollte meine Ex-Partnerin auszahlen also von 870 €, die 435 € was ich getan habe.
Ich habe die Kaution kein zweites mal bezahlt.
Zitat:Finde den Widerspruch ...
Ich bin im haus wohnen geblieben, aber wenn im neuen Vertrag drin steht das es eine Besichtigung geben sollte, warum war die Vermieterin dann nicht vor Ort? Dann Protokolliert man normalerweise Schäden, so wie es auch beim damaligen Bezug der Fall war.
Zitat:
Im übrigen halte ich den § 18 für nichtig da die Zutrittsregelungen den Mieter unangemessen benachteiligen.
Mit welchem Argument kann ich der Vermieterin hier entgegentreten?
Was den Mietvertrag betrifft, hat nach heutigem Stand der alte Vertrag für mich gültigkeit, erstens weil dieser nie beendet wurde und zweitens weil der neue meiner Meinung nach zumindest beim §18 nicht richtig ist, denn so wie es dort beschrieben ist, möchte ich das nicht.
#5
Antwort vom 8. Juni 2022 | 23:04
Von
Status: Unbeschreiblich (116151 Beiträge, 39212x hilfreich)
ZitatMit welchem Argument kann ich der Vermieterin hier entgegentreten? :
Damit
Zitatdenn so wie es dort beschrieben ist, möchte ich das nicht. :
Und sinnvollerweise sollte man dann was formuliert haben, wie man es gerne hätte.
ZitatWas den Mietvertrag betrifft, hat nach heutigem Stand der alte Vertrag für mich gültigkeit, erstens weil dieser nie beendet wurde :
Nicht nur für Dich sondern auch für den Gesetzgeber.
Das kann man im übrigen auch so belassen, wenn es einen nicht stört, das die Ex jederzeit wieder vor der Türe stehen kann und wieder einzieht.
Wie steht die eigentlich dazu, will sie den alten Mietvertrag auch beenden? Ohne Zickereien?
Zitatund zweitens weil der neue meiner Meinung nach zumindest beim §18 nicht richtig ist, :
Irrelevant, der neue Vertrag hat damit nichts zu tun.
Zitatdenn so wie es dort beschrieben ist, möchte ich das nicht. :
Fraglich ob die Vermieterin das interessiert.
Mit etwas Pech gibt es dann keinen neuen Mietvertrag.
ZitatNein, die Kaution haben wir 2018 bei Bezug in das Haus gemeinsam gezahlt und dazu gibt es einen Beleg. :
Das ist die Kaution für den alten Mietvertrag, die hat mit dem neuen Mietvertrag nichts zu tun.
ZitatIch habe die Kaution kein zweites mal bezahlt. :
Dann sollte man sich darauf einrichten, das diese mit Abschluss des neuen Mietvertrages fällig wird.
Zitataber wenn im neuen Vertrag drin steht das es eine Besichtigung geben sollte, warum war die Vermieterin dann nicht vor Ort? :
Da das nicht im Vertrag steht, irrelevant.
Im übrigen muss die Vermieterin eine Besichtigung nicht selber durchführen (was hier ja auch passiert ist).
ZitatIch bin im haus wohnen geblieben, :
Also entspricht das
ZitatDer Mieter erklärt, dass er die Mieträume zuletzt am 01.06.2022 besichtigt hat. :
ganz offensichtlich den Tatsachen.
#6
Antwort vom 9. Juni 2022 | 07:11
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Und sinnvollerweise sollte man dann was formuliert haben, wie man es gerne hätte.
Puh, mit dem Formulieren tue ich mich da schwieirig. Hast du eine Idee? Ich hätte es natürlich schon gerne das kein Vermieter meine Räume und schon gar nicht ohne meine Anwesenheit betritt. Weiterhin ist es zu knapp 24 Stunden vorher einen Termin zu vereinbaren. Ich möchte schon das man sich an meine Termine orientiert und vor allem dass das Haus nicht ohne meine Zustimmung betreten wird, das wollen die Vermieter sicherlich auch nicht.
Die Frage wäre ja auch warum die das so verankern wollen? Vielleicht weil das Haus zu einer Erbengemeinschaft zählt, wo das Erbe noch nicht geregelt ist, da auch das Haus in der Höferrolle eingetragen ist und man bislang nicht weiß wer das Haus am Ende zugesprochen bekommen soll. Da kann also in Zukunft viel passieren.
Zitat:Nicht nur für Dich sondern auch für den Gesetzgeber.
Das kann man im übrigen auch so belassen, wenn es einen nicht stört, das die Ex jederzeit wieder vor der Türe stehen kann und wieder einzieht.
Die Frage ist ob der Vermieter damit einverstanden ist. Die Ex wird hier nicht mehr hinkommen, Sie wollte aus dem Vertrag raus. Mündlich wurde das bestätigt. Die Vermieterin sprach dann von der Umschreibung des Mietvertrages auf meinen Namen, allerdings habe ich nun einen anderen Mietvertrag vorgesetzt bekommen.
Zitat:Wie steht die eigentlich dazu, will sie den alten Mietvertrag auch beenden? Ohne Zickereien?
Für Sie war es damit erledigt das der Vertrag mündlich gekündigt wurde und der Vertrag laut der Vermieterin auf meinen Namen umgelegt wird. Zu Ihr habe ich keinen Kontakt mehr, Sie hat mich auf sämtlichen Portalen blockiert.
Zitat:Fraglich ob die Vermieterin das interessiert.
Mit etwas Pech gibt es dann keinen neuen Mietvertrag.
Was würde das dann für mich bedeuten? Der alte Vertrag ist gültig und die Vermieter kündigen mich einfach, ich muss ausziehen usw.? Oder geht das so einfach nicht?
Zitat:Das ist die Kaution für den alten Mietvertrag, die hat mit dem neuen Mietvertrag nichts zu tun.
Weil der alte Mietvertrag nicht rechtskonform gekündigt wurde und zwar von mir und der EX-Partnerin. Wenn ich es richtig verstehe und man es richtig macht, müsste die Vermieterin die Kaution dann mir zurücküberweisen inkl. Zinsen und die neue Kaution von mir verlangen, also ein hin und her geschiebe.
#7
Antwort vom 9. Juni 2022 | 08:15
Von
Status: Schüler (172 Beiträge, 36x hilfreich)
So lange der alte Mietvertrag nicht gekündigt wurde, gilt dieser weiter, und beide sind weiterhin Mieter. Ein Auszahlung der Kaution steht also auch nicht an.
#8
Antwort vom 9. Juni 2022 | 14:48
Von
Status: Unbeschreiblich (30422 Beiträge, 5439x hilfreich)
@Luciferorlando, meine Meinung:
Wenn du mit der Wohnung zufrieden bist, dort wohnen bleiben willst und mit deiner Ex und den Katzen endlich auseinander bist, dann mosere bitte nicht an diesem MV rum.
Sei froh, dass die Vermieterin dir nicht gekündigt hat.
Weise darauf hin, dass bitte der alte MV *richtig* beendet wird. Dass ab 1.6.22 dieser hier und nur dieser gilt.
#9
Antwort vom 9. Juni 2022 | 15:22
Von
Status: Unbeschreiblich (116151 Beiträge, 39212x hilfreich)
ZitatFür Sie war es damit erledigt das der Vertrag mündlich gekündigt wurde :
Es gibt im Wohnungsmietrecht keine mündliche Kündigung.
Insofern wird die Ex genau wie Du noch schriftlich kündigen müssen.
Alternativ kann die Ex einem Aufhebungsvertrag - idealerweise schriftlich - zustimmen.
#10
Antwort vom 9. Juni 2022 | 21:04
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSo lange der alte Mietvertrag nicht gekündigt wurde, gilt dieser weiter, und beide sind weiterhin Mieter. Ein Auszahlung der Kaution steht also auch nicht an :
Das verstehe ich und ist soweit logisch.
wenn ich den neuen Mietvertrag unterschreibe, hätte ich quasi zwei Mietverträge für das gleiche Objekt an der Backe oder wäre dann der zweite Mietvertrag ungültig das es ja einen unegkündigten ersten Mietvertrag gibt.
Zitat@Luciferorlando, meine Meinung: :
Wenn du mit der Wohnung zufrieden bist, dort wohnen bleiben willst und mit deiner Ex und den Katzen endlich auseinander bist, dann mosere bitte nicht an diesem MV rum.
Sei froh, dass die Vermieterin dir nicht gekündigt hat.
Weise darauf hin, dass bitte der alte MV *richtig* beendet wird. Dass ab 1.6.22 dieser hier und nur dieser gilt.
@Anami,
das eine hat mit dem anderen doch nix zu tun. Das Thema mit der Ex ist doch erledigt, hier geht es schlicht und ergreifend um die Richtigkeit der einzelnen Positionen und damit meine ich bei dem neuen Vertrag vor allem um §18.
Warum sollte die Vermieterin mir kündigen? Aus welchem Grund?
Du würdest den neuen Mietvertag so wie er da steht unterschreiben?
ZitatEs gibt im Wohnungsmietrecht keine mündliche Kündigung. :
Insofern wird die Ex genau wie Du noch schriftlich kündigen müssen.
Alternativ kann die Ex einem Aufhebungsvertrag - idealerweise schriftlich - zustimmen.
@Harry van Sell
das kann ich mit der Vermieterin besprechen
#11
Antwort vom 10. Juni 2022 | 12:57
Von
Status: Unbeschreiblich (30422 Beiträge, 5439x hilfreich)
Doch. Deine EX steht im alten gültigen MV. Sie ist Mieterin.Zitatdas eine hat mit dem anderen doch nix zu tun. :
Die Vermieterin war so nett, nicht euch beiden zu kündigen. Das hätte sie durchaus tun können. Sie hat nun das auch für dich angenehmere Mittel gewählt---> Ein MV für dich allein.
Ohne Umzug, ohne Renovierung, ohne Neuvermietung usw.
Nun sollte noch die korrekte Beendigung/Aufhebung des alten MV erfolgen. Also besprich das mit der Vermieterin. Sie wird das tun.
Ja.ZitatDu würdest den neuen Mietvertag so wie er da steht unterschreiben? :
Weil eine solche Klausel in ganz vielen MV steht und mir bisher keine Rechtsprechung bekannt ist, die das für rechtswidrig hält. Was soll also eine Diskussion darüber? Was möchtest du denn im § 18 NICHT haben?
Ich verstehe: Der Vermieter kündigt Besuche an. Da bist du vermutlich auf jeden Fall dabei. Oder hast dann evtl. grad keine Zeit. Dann neue Terminvereinbarung. Mind. 24 Std vorher---oder eben 3Tage, 7Tage vorher....
Frage: Hast du dich früher mal ähnlich detailliert und kritisch mit einem MV beschäftigt? Hast du den alten MV jemals gelesen?
In unserem MV steht das aus § 18 fast wörtlich auch so. Na und?
Hier was vom Anwalt, etwas alt, aber mW nicht überholt:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Wohnungsbesichtigungen-Was-bedeutet-rechtzeitige-Ankuendigung--f4230.html
#12
Antwort vom 11. Juni 2022 | 10:13
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich treffe mich nächste Woche mit der Tochter der Vermieterin die den neuen Mietvertrag ausgesetzt hat und würde folgendes klären:
ZitatDoch. Deine EX steht im alten gültigen MV. Sie ist Mieterin. :
Ich würde darauf aufmerksam machen das es keine rechtskonforme Kündigung gab, diese gilt nicht mündlich sondern muss schriftlich erfolgen. Aktuelle ist meine EX und ich weiter Mieter nach dem alten Mietvertrag. Erst muss eine schriftliche Kündigung beider Parteienerfolgen, damit der neue Mietvertrag unterzeichnet werden kann, denn zwei Mietvertäge für ein Objekt das geht ja bekanntlich nicht.
Mal sehen was Sie darauf antwortet.
Ein Problem könnte Sie haben, die Ex zu erreichen. Denn diese hat keinerlei Kontaktdaten hinterlassen und auch mich in allen Portalen geblockt. Ich weiß nicht wo Sie wohnt. Keine Ahnung was man da macht. Da am Ende des Jahres noch eine Nebenkostenabrechnung folgt die bis Ende Mai egal ob Guthaben oder Nachzahung beiden Mietern hälftig zugetragen werden soll, ist eh die Frage wie die Vermieterin den Kontakt zur EX erzeugen möchte. Das kann ich Sie ja mal fragen.
ZitatHast du dich früher mal ähnlich detailliert und kritisch mit einem MV beschäftigt? Hast du den alten MV jemals gelesen? :
Tatsächlich habe ich auch hier wie in z.B. Versicherungsverträgen etc. das kleingedruckte gelesen was die meisten nämlich nicht machen. Natürlich darf man nicht alles so streng sehen, auch der alte Mietvertrag hatte ein paar andere Formulierungen, aber den § 18 habe ich dort nicht gefunden, deshalb war ich so überrascht.
Der Link zu dem Anwalt hat mir da aber schon geholfen, was ja besgt, egal was man da unterschreibt, wenn es so kommt und der Vermieter sich darauf berufen sollte in die Wohnung zu kommen ohne mein Einverständnis (Immerhin habe ich das Hausrecht als Mieter), so geht das nicht so einfach wie es in § 18 beschrieben ist. Er kann Vorschläge zur Besichtigung machen aber nur einmal im Jahr so wie ich verstanden habe, also einmal im Jahr könnte er den Zustand der Wohnung begutachten wollen, ansonsten müsste er eine trifftigen Grund wie z.B. Verkauf des Hauses angeben. Dann kann er mir Termine vorschlagen, kann ich nicht ob nun beruflich oder weil was anderes vorliegt oder im Urlaub bin oder was auch immer, so findet der Temrin nichts statt, aber ich muss die Alternative anbieten und Termine vorschlagen an denen ich zu Hause bin und die Zeit habe die Leute in die Wohnung in meiner Anwesenheit zu lassen. Und ich glaube genau so kann ich der Vermieterin dies vorschlagen.
Den Schlüssel muss ich laut § 18 irgendwo hinterlegen, laut dem Anwalt aus dem Link ist dies nicht zulässig. Entweder spricht man da mit der Vermieterin gar nicht drüber oder man spricht es offen an und sagt naja, das würde ja bedeuten das hier jemand ohne meine Anwesenheit rein kann. Bei Brand, Gefahr etc. hat die Feuerwehr Generalschlüssel etc.
Was vielelicht noch wichtig zu erwähnen ist und waru der §18 dem Vermieter so wichtig sein könnte, ist das der Mann der Vermieterin vor zwei Jahren gestorben ist, die Vermieterin selber ist nun 82 Jahre alt, fit aber die Tochter (eine von dreien) die regelt das alles. Seitdem der Mann verstorben ist, ist ein rechtsstreit zwischen den drei Töchtern und der Vermieterin im Bezug auf das Erbe in Gange. Problem dabei ist, das eine Tochter alles haben möchte und die anderen Töchter möchten die Aufteilung der Häuser, des Landes, Weiden und was alles dazu gehört, Pari aufteilen. Ein Kammergericht hatte zuletzt entschieden das die eine Tochter deren Mann der Bevollmächtigte ist, alles bekommt, dagegen wurde Berufung eingelegt und nun gehen die Verhandlungen wieter. Was ich damit sagen will, hier ist Zündstoff drin und wenn die entgültige Entscheidung irgendwann gefallen ist, stellt sich halt die Frage was wird aus dem Haus in dem ich wohne? Hier kann es sein das eine Enkelin das Ganze erhält, Besichtigungen genau deshalb erfolgen, das Haus verkauft wird, Eigenbedarf oder was auch immer. Man weiß es nicht. Ich denke das der § 18 ohne es zu wissen, genau deshalb expliziet eingebaut wurde, der im alten Mietvertrag eben nicht eingebaut war.
Aber wenn ich dem Anwaltslink folge und das heute noch so seine Richtigkeit hat, dann bin ich etwas beruhigt.
#13
Antwort vom 11. Juni 2022 | 13:30
Von
Status: Unbeschreiblich (30422 Beiträge, 5439x hilfreich)
Willst du sie belehren? Sie gar vorführen? Probleme erzeugen, wo jetzt noch keine sichtbar sind? Dann nur zu. Hoffentlich überlegt sich die fitte Tochter es sich nicht noch anders.ZitatIch würde darauf aufmerksam machen das es keine rechtskonforme Kündigung gab, :
Hmm, so lange, wie kein Jurist, Vermieter, Mieter oder Exmieter dran kratzt, geht das durchaus. Das Ding liegt dann.Zitatdenn zwei Mietvertäge für ein Objekt das geht ja bekanntlich nicht. :
Ich würde sie einfach freundlich bitten, den alten MV korrekt zu beenden. Mehr nicht.
Ich lese in dem Link nicht, dass eine Klausel (wie in deinem § 18 zum Schlüssel)--- nicht zulässig sei. Dort ist von einem zurückbehaltenen Schlüssel die Rede. Aber gern kannst du jedes Wort und jede Formulierung dreimal wenden. Vielleicht streicht die Tochter den letzten Satz im § 18? Vielleicht hat sie sich nicht juristisch beraten lassen, sondern etwas zusammengeschrieben (wie es viele tun). Liest du daraus, dass du jedes Mal, wenn du übers lange WE weg bist, mitteilen musst, wo der Schlüssel hinterlegt ist?
Was hat dein Schlüssel bzw. der § 18 mit deren Erbstreit zu tun?
Ich kann nicht erkennen, dass der Tochter der § 18 wichtig wäre. Du machst eine Wichtigkeit daraus. Ohne jeden Anlass. So oder so ähnlich steht der § in allen möglichen *ordentlichen MV*.
Ich könnte jetzt den entspr. § aus unserem MV zitieren, wo es keinerlei Erbstreit bei der Vermieterin gibt.
Oder die §§ aus ca 10-12 mir vorliegenden anderen MV (von Privatvermietern und Gesellschaften) .
Und wann wird gezündet? In solchem Falle wäre es mein ganz besonderes Interesse, diesen doch recht harmlosen und auf unbestimmte Zeit laufenden MV sofort ohne jede kleinkarierte Diskussion anzunehmen/zu unterschreiben.ZitatWas ich damit sagen will, hier ist Zündstoff drin :
Ich würde das sogar noch vor meinem Hinweis zum alten MV machen.
#14
Antwort vom 11. Juni 2022 | 17:54
Von
Status: Unbeschreiblich (116151 Beiträge, 39212x hilfreich)
ZitatErst muss eine schriftliche Kündigung beider Parteienerfolgen, damit der neue Mietvertrag unterzeichnet werden kann, denn zwei Mietvertäge für ein Objekt das geht ja bekanntlich nicht. :
Das ist komplett falsch.
Zum einen: zwei Mietverträge für ein Objekt, dass geht bekanntlich schon, ist halt nur für alle ein doofe Situation.
Zum andern gibt es auch die Möglichkeit des Aufhebungsvertrages, der muss nicht schriftlich erfolgen, somit kann man über die bekannten elektronischen Wege die Ex kontaktieren.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#16
Antwort vom 12. Juni 2022 | 10:52
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWillst du sie belehren? Sie gar vorführen? Probleme erzeugen, wo jetzt noch keine sichtbar sind? :
Natürlich nicht.
ZitatIch würde sie einfach freundlich bitten, den alten MV korrekt zu beenden. Mehr nicht :
So kann ich es ja machen. Mal sehen was Sie dazu sagt.
ZitatLiest du daraus, dass du jedes Mal, wenn du übers lange WE weg bist, mitteilen musst, wo der Schlüssel hinterlegt ist? :
Nein, ich lese daraus das ein Ablageort des Schlüssels generell einmal mitgeteilt werden muss. Ich muss mich nirgendwo abmelden. Wenn ich nicht da bin, Urlaub, Geschäftsreise oder was auch immer, dann ist das so. Wenn Gefahr stattfindet, Brand etc. dann kommt die Feuerwehr schon rein. Sollte der Vermieter als welchen Gründen auch immer genau dann in das Haus wollen, muss er meiner Meinung nach bei allem was ich gelesen habe, mich kontaktieren, wenn ich nicht kann oder nicht verfügbar bin, kann er aufgrund des Hausrechts des Mieters nicht in das Haus, aber ich muss eine Alternative bieten z.B. ich bin dann und dann wieder da, dann können Sie gerne ins Haus.
ZitatIch kann nicht erkennen, dass der Tochter der § 18 wichtig wäre. Du machst eine Wichtigkeit daraus. Ohne jeden Anlass. So oder so ähnlich steht der § in allen möglichen *ordentlichen MV*. :
Ich könnte jetzt den entspr. § aus unserem MV zitieren, wo es keinerlei Erbstreit bei der Vermieterin gibt.
Mir ist halt nur nicht bewusst, warum solche Klauseln in einem Vertrag beschrieben werden, wenn es doch nicht wichtig ist udn am Ende doch keine Bewandnis hat. In dem Anwaltlink steht ja auch, das es dazu überhaupt kein Gesetz gibt, dennoch existiert der Paragraph, das ist mir halt nicht ganz klar, aber wenn dieser in allen ordentlichen MV normalität ist, dann scheint es nicht so dramatisch zu sein.
ZitatDas ist komplett falsch. :
Zum einen: zwei Mietverträge für ein Objekt, dass geht bekanntlich schon, ist halt nur für alle ein doofe Situation.
Weiter oben wurde das doch genau so beschrieben.
ZitatZum andern gibt es auch die Möglichkeit des Aufhebungsvertrages, der muss nicht schriftlich erfolgen, somit kann man über die bekannten elektronischen Wege die Ex kontaktieren. :
Das könnte man ja machen, dann halt per Mail wenn alle elektronischen Wege verschlossen sind.
ZitatDu scheinst mir etwas blauäugig… Das ist nicht das Problem der Vermieterin, sondern deines! Ihr als Mieter müsst gemeinsam kündigen, nicht die Vermieterin! Die Vermieter hätte aktuell gar keinen rechtlich wirksamen Grund, euch die Wohnung zu kündigen, auch wenn deine Ex dort nicht mehr lebt. :
Ich verstehe. Wie verhält sich das bei der Nebnekostenabrechnung am Ende des Jahres? Immerhin war Sie ja bis 31.05 mit im Vertrag drinne der nicht aufgelöst wurde. Dann müsste ich Sie ja ebenfalls kontaktieren damit Sie die hälftige Nachzahlung zahlt oder die hälftige Gutschrift erhält.
#17
Antwort vom 12. Juni 2022 | 12:27
Von
Status: Unbeschreiblich (30422 Beiträge, 5439x hilfreich)
Na und? Wenn du mit der Tochter darüber diskutieren willst, dann tu das.ZitatNein, ich lese daraus... :
Natürlich haben solche Klauseln eine Bewandtnis. Jeder Vermieter will sich absichern für den Fall der Fälle. Sonst kommt evtl. im Fall eines Falles ein Mieter wie du und zeigt auf seinen MV---wo gar nichts dazu drinsteht.ZitatMir ist halt nur nicht bewusst,... :
Dann lies bitte die ersten beiden Sätze des Anwalts in dem Link nochmal.Zitatdas es dazu überhaupt kein Gesetz gibt, :
Wie bitte?Zitatdann halt per Mail wenn alle elektronischen Wege verschlossen sind. :
Wie wärs, wenn du nun erstmal das neue Mietverhältnis in Form und Papier und Gültigkeit bringst?
Dabei (bei diesem Gespräch) kann über Ende, Anschluss, Aufhebung, Änderung des alten MV gesprochen werden. Die fitte Tochter dürfte durchaus selbst in der Lage sein, sich zu informieren, was bei ---Mieterwechsel--- wichtig zu tun ist.
Alles zu Betriebs-und Nebenkosten ereilt dich DANACH. Durchaus auch sehr viel später.
Möglich wäre, dass man jetzt die Verbräuche abliest, also Strom, Kaltwasser, Warmwasser, Heizung.
Vielleicht geht das dort im Haus. Seit 1.6. soll doch NEU gelten. Die paar Verbrauchs-Tage im Juni dürften vermutlich nicht zum Streitfall werden.
#18
Antwort vom 12. Juni 2022 | 16:46
Von
Status: Unbeschreiblich (116151 Beiträge, 39212x hilfreich)
ZitatNein, ich lese daraus das ein Ablageort des Schlüssels generell einmal mitgeteilt werden muss. :
Nö, auch jedes mal wenn der Ablageort des Schlüssels sich ändert.
ZitatIch muss mich nirgendwo abmelden. :
Richtig.
ZitatSollte der Vermieter als welchen Gründen auch immer genau dann in das Haus wollen, muss er meiner Meinung nach bei allem was ich gelesen habe, mich kontaktieren, wenn ich nicht kann oder nicht verfügbar bin, kann er aufgrund des Hausrechts des Mieters nicht in das Haus, :
Selbstverständlich kann er jederzeit ins Haus, da bedarf es auch keiner Zustimmung irgendwelcher Mieter, da die Mieter dort gar kein Hausrecht haben - das Hausrecht beschränkt sich auf die Mietsache.
Und bei "Gefahr in Verzug" braucht der Vermieter keine Zustimmung des Mieters.
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