Fragen zur Kleinreparatur-Klausel: Maximale Höhe und gesetzliche Regelung

6. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
clsven
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zur Kleinreparatur-Klausel: Maximale Höhe und gesetzliche Regelung

Bekanntlich kann der Mieter (im Mietvertrag) zur Behebung von Kleinstreparaturen auf eigene Kosten verpflichtet werden.
Dazu einige Fragen:

1.) Wie hoch ist der aktuell maximal zulässige Kleinstreparaturen-Betrag zu dem der Mieter im Mietvertrag (pro Reparatur) verpflichtet werden kann.

2.) Was ist, wenn in einem viele Jahre alten Mietvertrag ein Kleinreparaturlimit von 80 Euro aufgeführt wurde. Das entspricht heute (nach Inflationssteigerungen)
wohl einem Betrag von 120 oder 150 Euro. Kann das Limit im Mietvertrag ignoriert werden und statt dessen das aktuelle maximal-Limit aus dem Gesetz verwendet werden?
Oder gilt der Kleinreparaturenlimit für ewig (=so lange der Mietvertrag gilt)?

3.) Gibt es eine Mietvertrags-Formulierung die das Kleinreparaturenlimit auf den jeweils gültigen gesetzlichen Maximalbetrag festlegt ohne den Betrag konkret zu nennen?

4.) Soviel ich in Erinnerung habe gilt (oder besser: galt) die Kleinreparaturenregelung nur dann wenn der Gesamtrechnungsbetrag (incl. MwSt) auch UNTERHALB des Limits lag.

Wenn also der Rechnungsbetrag sagen wir 200 Euro beträgt und das maximal zulässige Limit 150 Euro, dann konnte der Vermieter nicht vom Mieter den
Sockelbetrag von 150 Euro einfordern und den Rest zuzahlen sondern muss den vollen Rechnungsbetrag bezahlen.

Ist das immer noch so?

5.) Gilt das Kleinreparaturen-Limit auch für Reparaturarbeiten nach Auszug des Mieters für dessen Beschädigungen?

Danke
Claudia

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von clsven):
Bekanntlich kann der Mieter (im Mietvertrag) zur Behebung von Kleinstreparaturen auf eigene Kosten verpflichtet werden.
Nein, das kann er in Deutschland nicht. Maximal möglich ist eine Kostenübernahme von Reparaturen, die der Vermieter selber beauftragt hat.

Zitat (von clsven):
1.) Wie hoch ist der aktuell maximal zulässige Kleinstreparaturen-Betrag zu dem der Mieter im Mietvertrag (pro Reparatur) verpflichtet werden kann.
Siehe z.B. https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kleinreparaturen-12-betragsmaessige-begrenzung_idesk_PI17574_HI2730426.html Das Ursprungsurteil stammt von 1989 und lautetet auf 100 DM. Aus dem gleichen Zeitraum gibt es ein Urteil mit 150 DM. Ein Inflationsrechner liefert dann die aktuell mögliche Höhe.

Zitat (von clsven):
Kann das Limit im Mietvertrag ignoriert werden und statt dessen das aktuelle maximal-Limit aus dem Gesetz verwendet werden?
Oder gilt der Kleinreparaturenlimit für ewig (=so lange der Mietvertrag gilt)?
Es gibt kein Gesetz dazu. Es gilt die vertragliche Regelung, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültig sein muss. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrag müssen also die Höchstgrenzen passen. Ob eine Anpassungsklausel an einen Indez möglich ist, wurde meines Wissens nach bisher nicht beurteilt.

Zitat (von clsven):
4.) Soviel ich in Erinnerung habe gilt (oder besser: galt) die Kleinreparaturenregelung nur dann wenn der Gesamtrechnungsbetrag (incl. MwSt) auch UNTERHALB des Limits lag.
Korrekt. Das ist immer so.

Zitat (von clsven):
5.) Gilt das Kleinreparaturen-Limit auch für Reparaturarbeiten nach Auszug des Mieters für dessen Beschädigungen?
Jein. Kleinreparaturen beziehen sich auf Schäden, bei denen es auf ein Verschulden des Mieters nicht ankommt. Wenn ein Mieter einen Schaden zu verschulden hat, dann kann der unabhängig von einer Kleinreparaturenklausel über einen Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Beweispflicht liegt beim Vermieter. Insbesondere die Beweispflicht, dass es sich wirklich um Schäden und nicht nur um normale Abnutzung nach § 538 BGB handelt.

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#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von clsven):
5.) Gilt das Kleinreparaturen-Limit auch für Reparaturarbeiten nach Auszug des Mieters für dessen Beschädigungen?


Ein Beispiel; bei der Wohnungsübergabe stellt der VM fest, dass ein Wasserhahn stark tropft. Nachdem es eine gültige Kleinreparaturklausel gibt, wäre es doch ein-
deutig, dass die Reparatur in diese Kategorie fällt. Der VM läßt reparieren und der Mieter bezahlt, soweit die Kosten den vereinbarten Betrag nicht übersteigen.
Meine Meinung.

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Meine persönliche Meinung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119448 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Nachdem es eine gültige Kleinreparaturklausel gibt, wäre es doch eindeutig, dass die Reparatur in diese Kategorie fällt.

Was für ein Unfug ... meint man das etwas ernst?
Ach, bist ja Vermieter, ganz vergessen ... Unfug ist es natürlich immer noch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von clsven):
5.) Gilt das Kleinreparaturen-Limit auch für Reparaturarbeiten nach Auszug des Mieters für dessen Beschädigungen?


Zitat (von Leo4):
Ein Beispiel; bei der Wohnungsübergabe stellt der VM fest, dass ein Wasserhahn stark tropft.

Hätte evtl. heißen müssen "bei der Wohnungsrückgabe", also bei Auszug stellt der VM einen tropfenden Wasserhahn fest, was eigentlich vom M als Mangel dem VM hätte mittgeteilt werden müssen.
Der Wasserhahn wird repariert und dem M in Rechnung gestellt, soweit eine gültige Kleinreparaturklausel besteht. Warum sollte diese Klausel am Tag des Auszugs nicht mehr bestehen?
Nachfolgender Beitrag ist für mich nicht nachvollziehbar, insbesondere "Ach, bist ja Vermieter.."
Zitat (von Harry van Sell):
Was für ein Unfug ... meint man das etwas ernst?
Ach, bist ja Vermieter, ganz vergessen ... Unfug ist es natürlich immer noch.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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