Fragen zur Kündigung einer Mietwohnung

30. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
briefkasten
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Fragen zur Kündigung einer Mietwohnung

hi,
ich möchte meine mietwohnung kündigen und hätte da ein paar fragen:
1.) welche vorlage sollte ich verwenden? Ist diese okay? https://www.staufenbiel.de/ratgeber-service/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-kuendigen/muster-kuendigung/muster-kuendigung-mietvertrag.html
2.) Wenn jetzt im april die kündigungsfrist von drei monaten beginnen soll, muss ich ja bis zum dritten werktag von april gekündigt haben, sodass ich ab juli keine miete mehr zahlen muss, oder?
3.) Mit dritter werktag ist dann der 5. april gemeint, oder?
4.) Ich werde den brief ja per einschreiben verschicken. Was würde passieren wenn der vermieter den brief nicht annimmt (weil er nicht da ist, o.Ä.), und der brief damit später als den 5. april ankommt?
4.) An wen muss ich dann den brief mit dem kündigungsschreiben schicken? In meinem mietvertrag steht, dass der vertrag zwischen "A", vertreten durch "B", und mir entstanden ist. Muss ich die kündigung dann an A oder B schicken?
5.) Wie bekomme ich die kaution wieder? Ich hab die kaution ja per überweisung bezahlt, also wird sie wohl auch wieder per überweisung zurückkommen (also nicht bar), aber in den kündigungsvorlagen steht nie irgendwas von kaution drin, und von selber wird der vermieter mir ja wohl kaum die kaution zurückzahlen.
6.) Gibt es sonst noch irgendwas worauf ich achten sollte?

danke.
mfg

-- Editier von briefkasten am 30.03.2016 23:33

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

zu 1.: Für eine wirksame Kündigung reicht der erste Satz des Musterschreibens. Das Enddatum sollte auch genannt werden.
zu 2.: Richtig
zu 3.: 3. Werktag ist der 4. April, da der Samstag auch ein Werktag ist.
zu 4.: Die Kündigung kannst Du an A oder B schicken.
zu 5.: Das solltest Du mit dem Vermieter besprechen. Es gibt übrigens keinen Anspruch, die Kaution schon bei Auszug zurückzuerhalten
zu 6.: Der rechtzeitige Zugang der Kündigung bis 4. April sollte beweisbar sein (Einschreiben, Einwurf unter Zeugen, persönliche Übergabe mit Empfangsquittung). Bei einem Einschreiben mit Rückschein gilt für den Fall, dass die Post den Vermieter nicht antrifft, das Datum der Abholung von der Post als Zugang. Ein Einschreiben mit Rückschein solltest Du daher nur bei einem gewerblichen Vermieter verwenden, bei dem immer jemand da ist.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
briefkasten
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Alles klar, ich hab die kündigung geschrieben und der brief wurde heute angenommen. Also leider zu spät, oder? First war ja bis 4.04.16, d.h. spätestens am 3.4.16 um 23:59 hätte der brief angenommen werden müssen, damit ich in der frist bleib, oder? Na ja hoffentlich sind die da etwas kulant.

Aber ich hätte nochmal eine frage:
Ich hab ja zwei wohnsitze und werd diese woche zum zweiten wohnsitz ziehen. Ist das dann okay wenn ich diese woche dann hier den wohnsitz abmelde? Weil offiziell wird die wohnung ja noch drei monate bezahlt.

-- Editiert von briefkasten am 04.04.2016 22:42

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Frist war der 4.4. (der 4.4. ist selbstverständlich von der Frist eingeschlossen, sonst würde es doch heißen, Frist war der 3.4.), weil der Sonntag als letzter Tag der 3-tägigen Frist nicht zählt. Also gilt die Kündigung zum 30.6.

Ich sehe keinen Grund, weshalb die Ummeldung nicht jetzt schon erfolgen könnte.

1x Hilfreiche Antwort

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