Fragwürdige Heizkosten-Nachzahlung

28. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
8bit
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)
Fragwürdige Heizkosten-Nachzahlung

Hallo,

ich habe ein etwas kompliziertes Problem mit meiner letzten Heizkostenabrechnung. Ich wohne zur Miete und habe eine Fernheizung.

Der letzten Betriebskosten-Abrechnung vom 21.12.2011 nach musste ich 360 Euro nachzahlen. Dieser Betrag ergab sich fast ausschliesslich aus einem (angeblich) höheren Heizungs-Verbrauch.

In der Zwischenzeit hatte (wieder einmal) die Hausverwaltung gewechselt. Ich rief gestern bei dem neuen Verwalter an, um etwas wegen der neuen Heizkosten-Vorauszahlung zu klären.

Ohne in die Akte zu sehen, riet mir der Mitarbeiter, einen Widerspruch einzulegen. Er sagte mir auch, dass es Schwierigkeiten mit dem ehemaligen Verwalter gibt, weil der die Unterlagen/Akten nicht herausgeben will. Keine Ahnung warum.

Heute bei techem (die machen die Ablesung) angerufen. Dort sagte man mir, dass an der Abrechnung etwas nicht stimmt und ich mich an den Verwalter oder an die Vebraucherzentrale wenden sollte.

Und jetzt kommt das Problem...ich war leider so blöd, und habe am 31.01. die 360 Euro bereits widerspruchslos gezahlt. Ich konnte an der techem-Abrechnung nichts auffälliges entdecken und dachte mir, das wird schon alles so ok sein...ich weiß nicht, was mich da gebissen hat...

Kann ich da noch irgendetwas tun?? Wie soll ich mich hinsichtlich der ab 01.03. höheren Miete verhalten? Erstmal nur die alte Miete weiterzahlen?

Verzweifelte Grüße
8bit

-- Editiert 8bit am 28.02.2012 16:14

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

Höhere Miete?
oder höhere Vorauszahlung der NK?



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Eine Zahlung heisst nicht, dass Dein Einspruch verwirkt ist.
Grundsätzlich ist der Betrag mit Zugang der Abrechnung fällig, Zeit zum Einspruch hast Du noch 12 Monate nach Abrechnung.

Was ich aber nicht verstehe: Bei Fernheizung hast Du ja einen Vertrag mit dem Versorger (wie bei Strom, Wasser etc.), da hat ja nun die Hausverwaltung recht wenig mit zutun?

-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Hallo Sonne,

naja, ich würde erst mal nicht viel darum geben, was irgendein Amtsgericht in Berlin sagt. Argument ist hier immer: die Zahlung ist fällig bei Zugang.

Aber: hier handelt es sich nicht um eine Abrechnung durch den Vermieter, denn Fernwärme wird wie Strom direkt mit dem Versorger abgerechnet, so kenne ich das jedenfalls von hier.
Also greift hier das Mietrecht gar nicht und mein Argument mit den 12 Monaten Zeit zur Prüfung demnach auch nicht.
Der Mieter müsste m.W. einen Vertrag über Fernwärme mit dem Versorger haben und da greifen die AGB des Versorgers.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich da noch irgendetwas tun?? <hr size=1 noshade>



Ja. Die vorbehaltlose Zahlung könnte, könnte man als deklaratorisches Schuldanerkenntnis sehen.

Das gilt aber nur, wenn du die Unrichtigkeit der Rechnung gekannt oder zumindest damit gerechnet hättest.

Der BGH hat dazu ausdrücklich in Frage gestellt, ob nach der Mietrechtsreform diese Grundsätze überhaupt noch anwendbar sind, VIII ZR 94/05 , unter Hinweis auf die Jahres-Prüfungsfrist des M nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB .

Hier kommt hinzu, dass Vm. offensichtlich bewusst eine falsche NK-Abrechnung geschickt hat.

Du hast also einen glasklaren Bereicherungsanspruch gegen den Vm., falls die Abrechnung falsch ist. Auf die o.g. Jahresfrist musst du achten.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
8bit
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

danke für Eure Antworten.

Ich kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Heizkosten-Abrechnung falsch ist.

Jetzt stellen sich folgende Fragen:

1. Wie soll ich mich bezüglich der bereits von mir geleisteten Heizkosten-Nachzahlung verhalten?

2. Wie soll ich mich bezüglich der höheren Heizkosten-Vorauszahlung (von 52 Euro auf 112 Euro monatlich!) verhalten? Welche Miete sollte ich jetzt zahlen, die alte oder doch die neue?

Die Erhöhung wurde zum 01.03. wirksam. Ich habe erstmal vorsichtshalber nur die alte Miete überwiesen.

Danke und Gruß
8bit

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
1. Wie soll ich mich bezüglich der bereits von mir geleisteten Heizkosten-Nachzahlung verhalten?


Mit Frist um korrekte Abrechnung und um Rückerstattung der Überzahlung bitten.

Dabei darauf hinweisen, dass du bis dir die korrekte Abrechnung vorliegt die bisherigen NK-Abschläge unverändert zahlst.

Dabei muss dir aber das Risiko bewusst sein, dass dich Vm. abmahnen, irgendwann kündigen könnte. Wenn die Abrechnung falsch ist, wäre das unwirksam.

Trotzdem wäre es besser, das "friedlich" zu klären. Das sollte auch möglich sein, wenn der Vm.-Vertreter selbst davon ausgeht, dass die Abrechnung nicht stimmt.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
8bit
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo flawless,

vielen vielen Dank für Deine Hilfe!

Ich habe meinen Vermieter entsprechend angeschrieben.
Dann mal abwarten, wie er reagiert.

Viele Grüße
8bit

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.941 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen