Freund rausschmeißen?

5. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Maria1979
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)
Freund rausschmeißen?

Hallo zusammen,

ich weiß nicht, ob ich hier richtig bin, aber ich probiere es einfach mal. Ich wohne seit 4,5 Jahren mit meinem Freund zusammen. Die jetzige Wohnung läuft alleine auf mich und nur ich stehe im Mietvertrag. Auch der überwiegende Teil der Möbel gehört mir. Er ist allerdings hier offiziell gemeldet und zahlt, auch wenn nicht regelmäßig, seinen Teil der Kosten.
Nun bin ich endlich zu dem Entschluss gekommen, mich zu trennen. Das ist ein Schritt, was schon lange überfällig war, welchen ich aber nie wirklich durchgezogen habe, weil ich immer Hoffnung auf Besserung hatte und mich immer gefragt habe, ob das der richtige Schritt ist. Mein Freund ist seit fast 1 Jahr arbeitslos, bekommt derzeit nur ALG I und hat, darüber hinaus noch Schulden. Dennoch sind viele Sachen in der Vergangenheit passiert, die ein Zusammenleben nicht mehr ermöglichen.

Gibt es die Möglichkeit, ihn von heute auf morgen vor die Tür zu setzen und das Schloss austauschen? Oder muss ich irgendwelche (schriftlichen) Fristen einhalten?

Danke für eure Hilfe.
Gruß
Maria

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58 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Echt geiles Verhalten! Nach fast 5 Jahren jemanden einfach rauswerfen und die Schlösser tauschen...

Und dabei ist es egal was vorgefallen ist. Menschlich von deiner Seite unter aller Sau.

Was im Übrigen auch der Gesetzgeber so sieht. Da er offensichtlich mitgezahlt hat, ist er auch ohne Vertrag ein Mieter dir gegenüber. Ob nun die Frist von 2 Wochen zum Monatsende greift oder 3 Monate scheiden sich die Geister.

Ich empfehle ein offenes Gespräch und Fristsetzung von 3 Monaten. Dann ist das ganze rechtssicher.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat:
Gibt es die Möglichkeit, ihn von heute auf morgen vor die Tür zu setzen und das Schloss austauschen? Oder muss ich irgendwelche (schriftlichen) Fristen einhalten?

Das kommt auf die rechtliche Wertung der Beziehung zum Freund an. Er zahlt offenbar eine Art Mietbeteiligung. Dann wird das vermutlich als Untermietverhältnis interpretiert werden müssen. Dazu ist kein schriftlicher Untermietvertrag notwendig, das funktioniert auch mündlich oder durch sogenanntes konkludentes Handeln.

Dann wäre zu prüfen, ob ein Untermietverhältnis nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt. Dem ist nicht der Fall, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, wovon ich jetzt mal ausgehen würde. Somit bleiben die ganz normalen Kündigungsfristen aus § 573c (1) BGB . Zudem brauchst du einen Grund (§ 573 BGB ). Wenn du vom erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch machen willst (§ 573a (2) BGB ), dann benötigst du keinen Grund. Dafür verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate.

Eventuell könnte man noch fristlos kündigen, wenn der Freund mit mehr als 2 Monatsmieten mit der Miete im Rückstand ist. Wenn er dann jedoch nicht auszieht, muss immernoch ein Räumungsverfahren per Gericht erfolgen und der Freund hätte die Möglichkeit durch Nachzahlung der Schulden die Kündigung unwirksam zu machen. Einfach das Schloss austauschen wäre eine verbotene Eigenmacht mit durchaus erheblichen, negativen Folgen für dich.

Anders sieht es aus, wenn keine Mietzahlungen des Freundes vorliegen. Wenn der nur eine Nebenkostenbeteiligung leistet, dann würde wohl eher ein Leih- und kein Untermietvertrag vorliegen. Dieser könnte jederzeit gekündigt werden. Von heute auf morgen das Schloss austauschen, wird aber auch da nicht rechtens sein. Auch da wird man eine (kurze) Ziehfrist geben müssen.

Das ist ein Rechtsforum, aber dennoch mal eine persönliche Meinung: Geht man so miteinander um? Klar gibt es Stress, wenn Beziehungen auseinandergehen. Aber so ein paar Fairness- und Anstandsregeln sollte man schon einhalten. Soll der (Ex)-Freund unter der Brücke nächtigen oder wie hast du dir das vorgestellt? Du hast von ihm offenbar Geld dafür kassiert, dass er da wohnen durfte. Also steht auch zu deiner Verantwortung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Maria1979
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Diese Entscheidung habe ich nicht von heute auf morgen getroffen, die habe ich mir sehr lange überlegt. Und ich habe auch mehrmals das Gespräch gesucht und versucht, mit ihm darüber zu reden. Auch habe ich es mit einer mündlichen "3-Monats-Frist" versucht, auf die er nicht eingegangen ist. Es ist nicht so, dass mir der Gedanke mal eben so gekommen ist, das Schloss auszutauschen oder ihn rauszuschmeißen. Natürlich gibt es in jeder Partnerschaft Probleme, keine Frage, es kommt aber, meiner Meinung nach, auf die Art der Probleme an. Und diese sind nicht ganz ohne. Da das Zusammenleben aber so nicht mehr funktioniert und er von sich aus auch nichts daran ändert, sehe ich da keine andere Möglichkeit. Und es ist nicht egal, was vorgefallen ist. Manche Probleme sind vielleicht "harmlos", manche aber nicht.

Ich wollte nur wissen, ob es rechtlich vertretbar ist, da es ja meine Wohnung ist und er ja nicht im Mietvertrag mit angegeben ist oder ob ich ihm eine Frist setzen muss und wenn ja, in welcher Form und in welchem Zeitraum. Ich akzeptiere die Meinung, dass mein Verhalten aus eurer Sicht nicht das Beste ist, aber nur ich weiß am besten, was vorgefallen ist.
Dafür ist das hier ja auch ein Rechtsforum, wo man seine persönlichen Fragen stellen kann...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38438 Beiträge, 14003x hilfreich)

Nein, einen Grund für die Trennung auch in mietrechtlicher Seite, den braucht es nicht. Das ist falsch. Setze ihm schriftlich einen angemessene Frist, in der er ausziehen muss. Sorge dafür, dass der diesen Brief unter Zeugen erhält. Wenn er von vornherein erklärt, er ziehe nicht aus, dann gleich zum Anwalt und zum Gericht. Antrag der Zuweisung der vormals gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung. So in etwa heisst das. Ein anderer Weg wäre, keine Ahnung, wie Du mit dem Vermieter auskommst? Wenn Ihr Euch einig seid, der Vermieter wird dann schon wissen, wie zu reagieren ist. Aber, erst einmal für die nachweisbare Übergabe des Briefs mit der Aufforderung, die Wohnung zu räumen, übergeben. Und dann sieht man weiter.

wirdwerden

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#5
 Von 
Maria1979
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich bin gerade dabei, ein solches Schreiben aufzusetzen. Muss ich mich an irgendwelche Formulierungen halten oder reicht auch ein formloses Schreiben? Das ist eine gute Idee, dass er das Schreiben in Anwesenheit von Zeugen bekommen soll. So bin ich auf der richtigen Seite. Allerdings finde ich in so einer Situation eine 3-Monats-Frist schon sehr lange, zumal zwischen uns beiden ja kein richtiges Mietverhältnis besteht.

Und nochmal kurz zu dem Thema Mietrückstand. Er hat schon öfters als 2 Monate seinen Mietanteil nicht gezahlt, ich war immer nur zu "gutmütig" und habe es hingenommen. Und die "verlorenen" Mietrückstände wird er auch nicht zurückzahlen (können).
Vielen Dank für die Tipps.

-- Editiert von Maria1979 am 05.06.2016 20:09

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38438 Beiträge, 14003x hilfreich)

Gib ihm die drei Monate. Einfach, die Wohnung steht unter besonderem Schutz. Wenn er natürlich gleich sagt, er ziehe auf gar keinen Fall aus, dann ab zum Anwalt.

wirdwerden

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nein, einen Grund für die Trennung auch in mietrechtlicher Seite, den braucht es nicht. Das ist falsch.

Kannst du das nochmal erläutern? Wenn es einen Untermietvertrag gibt, dann muss dieser meiner Meinung nach auch gekündigt werden. Natürlich geht das in diesem Fall auch ohne Grund, aber eben zur "Strafe" mit 3 Extramonaten.

Zitat (von wirdwerden):
Antrag der Zuweisung der vormals gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung.

Ich kenne § 1361b BGB bei Eheleuten. Gilt der auch bei normalen Freundschaften oder auf welcher Basis soll ein solcher Antrag gestellt werden?

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38438 Beiträge, 14003x hilfreich)

Ganz einfach, kommt auch häufig vor. Jemand soll ausziehen, tut es aber nicht. Dann entscheidet das Gericht, wer ausziehen muss. Und da sie die alleinige Mieterin ist, wird das Gericht ihr die Wohnung zusprechen, falls es soweit kommen sollte.

wirdwerden

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#9
 Von 
Maria1979
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Darf ich nochmal fragen, inwieweit es da einen Untermietvertrag geben soll? Ich kenne sowas nur z.B. bei Wohngemeinschaften oder wenn der eigentliche Mieter noch jemanden in die Wohnung einziehen lassen möchte. Wir beide haben aber keinerlei Vertrag abgeschlossen. Wir sind damals in diese Wohnung zusammen eingezogen, der Mietvertrag wurde aber von mir alleine unterschrieben und er ist sozusagen "nur" mit eingezogen. Natürlich mit Wissen des Vermieters. Muss ich wirklich die 3 Monatsfrist einhalten, auch wenn ich kein Mietverhältnis mit ihm abgeschlossen habe? Da ich nebenbei auch nach einer neuen, eigenen Wohnung suche, was sich aber alles andere als leicht herausstellt, hab ich vielleicht auch das "Glück", dass es alles gar nicht so weit kommen muss.

Ich danke euch
LG Maria

-- Editiert von Maria1979 am 05.06.2016 20:29

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38438 Beiträge, 14003x hilfreich)

@ cauchy: das von Dir zitierte BGB greift doch nur, wenn kein Vertrag eigener Art geschlossen worden ist. Und das hier ist ein Vertrag eigener Art. Ich miete, und Du ziehst mit ein. Die einzige Frage ist die der Kündigungsfrist dieses Vertrages. Da neige ich zu maximal drei Monaten, das müsste nochmals überprüft werden. Aber kündigbar ist dieser Vertrag eigener Art.

wirdwerden

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
anz einfach, kommt auch häufig vor. Jemand soll ausziehen, tut es aber nicht. Dann entscheidet das Gericht, wer ausziehen muss. Und da sie die alleinige Mieterin ist, wird das Gericht ihr die Wohnung zusprechen, falls es soweit kommen sollte.

Grummel, solche Statements habe ich ja gefressen. Du magst Recht haben, ich weiß es nicht. Deshalb würde ich es gerne nachlesen und bekomme ein "Das ist halt so". Nochmals, wir reden nicht über eine Ehewohnung und 1361b BGB.
Zitat (von Maria1979):
Ich kenne sowas nur z.B. bei Wohngemeinschaften oder wenn der eigentliche Mieter noch jemanden in die Wohnung einziehen lassen möchte. Wir beide haben aber keinerlei Vertrag abgeschlossen.

Das ist umgangssprachlich zwar richtig, rechtlich jedoch falsch. Ihr habt definitiv einen Vertrag geschlossen. Damit meine ich keinen schriftlichen Vertrag. Aber auch wenn sich niemand darüber Gedanken macht, habt ihr konkludent einen Vertrag geschlossen auf dessen Basis der Freund da bisher wohnen durfte und auf dessen Basis er Miete an dich gezahlt hat. Ob es ein Leih- oder ein Mietvertrag war, kommt halt darauf an, ob Miete an dich geflossen ist.

@ wirdwerden: Entschuldige bitte. Mein Beitrag ist patziger geworden, als ich es eigentlich wollte. Ich würde halt nur gerne verstehen, ob in diesem Fall eine Zuweisung der Wohnung an einen der "Freunde" möglich ist.

-- Editiert von cauchy am 05.06.2016 20:37

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat:
Darf ich nochmal fragen, inwieweit es da einen Untermietvertrag geben soll?

Steht doch hier:
Zitat:
Und nochmal kurz zu dem Thema Mietrückstand. Er hat schon öfters als 2 Monate seinen Mietanteil nicht gezahlt, ich war immer nur zu "gutmütig" und habe es hingenommen. Und die "verlorenen" Mietrückstände wird er auch nicht zurückzahlen (können).




Zitat:
Wir beide haben aber keinerlei Vertrag abgeschlossen.

Und die Zahlungen möchte man dann vor Gericht wie deklarieren? Als "Spende"?



Ich sehe hier schon einen Untermietvertrag ...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Maria1979
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Ok, jetzt verstehe ich das. Auch wenn kein "richtiger" Vertrag abgeschlossen wurde, zählen die Mietzahlungen als eine Art Vertrag. Na gut, dann bekommt er halt ein Schreiben mit einer 3-Monatigen Kündigungsfrist in Beisein von Zeugen.
VIelen Dank für die ganzen Infos.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Maria1979):
Ok, jetzt verstehe ich das. Auch wenn kein "richtiger" Vertrag abgeschlossen wurde, zählen die Mietzahlungen als eine Art Vertrag. Na gut, dann bekommt er halt ein Schreiben mit einer 3-Monatigen Kündigungsfrist in Beisein von Zeugen.
VIelen Dank für die ganzen Infos.

Achtung: Eine Kündigung ist keine triviale Sache. Mach dich bitte mit § 573c BGB , § 573 BGB und eventuell auch § 573a BGB vertraut. Sonst ist das Kündigungsschreiben direkt fürs Altpapier.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Maria1979
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Was wäre denn nach § 573a ein erleichteter Kündigungsgrund? Da steht auch, dass sich die Kündigungsfrist um 3 Monate verlängert?! Das heißt, es kommt zu der eigentlichen 3-Monatsfrist noch eine weitere 3-Monatsfrist dazu? Oder wie ist das zu verstehen? und in dem Kündigungsschreiben muss der Grund auch angegeben sein?!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Maria1979):
Auch wenn kein "richtiger" Vertrag abgeschlossen wurde, zählen die Mietzahlungen als eine Art Vertrag. Na gut, dann bekommt er halt ein Schreiben mit einer 3-Monatigen Kündigungsfrist in Beisein von Zeugen.


Ich sehe das nicht so. Der Lebenspartner ist doch kein Untermieter? Er darf einziehen, weil er der Lebenspartner ist und wenn sich die TE von ihm trennt, ist er eben nur noch Mitbewohner mit einer völlig anderen Grundlage. Er hat doch nicht ein bestimmtes Zimmer gemietet?

Wurde die "Mietzahlung" auch überwiesen mit dem Zusatz "Miete für XXX"

Als "Untermieter" in einem vom Vermieter möblierten Zimmer und wo der MIeter mit dem Vermieter in der selben Wohnung lebt, sollte eigentlich 14 Tage zum Monatsende gelten.

Was ich tun würde: Die 14tägige Variante zum jetzigen Monatsende durchziehen. Wenn er dann nicht auszieht, die 3 Monatesvariante nachschieben. Außerdem helfen, dass er woanders unterkommen kann.

Zu dem Problem:

Es ist die Entscheidung der TE, die Beziehung zu beenden und es ist ihre Wohnung. Warum sollte sie mit dem Ex-Partner weiterhin zusammenleben wollen und müssen?

Vielleicht gibt es auch genügend Gründe, das sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertig sind, weil ein Zusammenleben mit dem Ex der TE nicht mehr zuzumuten sind?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Maria1979):
Da ich nebenbei auch nach einer neuen, eigenen Wohnung suche, was sich aber alles andere als leicht herausstellt, hab ich vielleicht auch das "Glück", dass es alles gar nicht so weit kommen muss.


Das hilft nun so garnicht weiter. Du bleibst verantwortlich für Deinen Untermieter, am Ende der Mietzeit muss er ausziehen und Du musst auch dafür sorgen, dass er auszieht.

Tut er das nicht, haftest Du dafür gegenüber dem Vermieter.

Der Vermieter muss mit dem Ex keinen neuen Vertrag abschließen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Als "Untermieter" in einem vom Vermieter möblierten Zimmer und wo der MIeter mit dem Vermieter in der selben Wohnung lebt, sollte eigentlich 14 Tage zum Monatsende gelten.

Okay, ich zitiere hier mal den relevanten § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB :
Zitat:
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

Der Nachsatz macht mich stutzig. Ich verstehe durchaus den Sinn dahinter. Es soll verhindert werden, dass ein Mieter mit der ganzen Familie keinen mietrechtlichen Schutz genießt und im Zweifelsfall innerhalb von 14 Tagen umziehen muss. Das würde für den dann alleinstehenden Ex ja nicht zutreffen.

Dem Wortlaut der Klausel nach trifft die Einschränkung jedoch auf den Ex zu. Ihm wurde Wohnraum zur gemeinsamen Nutzung mit dem Untervermieter, mit dem er einen gemeinsamen Haushalt führt, überlassen. Dem Wortlaut nach liegt also eher kein Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor.

Von daher zweifel ich jetzt etwas, ob eine Kündigungsmöglichkeit zum Ende Juni ohne Grund besteht oder nicht.

Zitat (von Ver):
Es ist die Entscheidung der TE, die Beziehung zu beenden und es ist ihre Wohnung. Warum sollte sie mit dem Ex-Partner weiterhin zusammenleben wollen und müssen?

Ersteres stimmt, zweiteres eben nicht. Wenn er Miete gezahlt hat, dann ist es auch seine Wohnung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ihm wurde Wohnraum zur gemeinsamen Nutzung mit dem Untervermieter, mit dem er einen gemeinsamen Haushalt führt, überlassen.


Meiner Ansicht nach trifft das gerade nicht auf das Verhältnis TE und EX nicht zu.

Zitat (von cauchy):
sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,


Das kann so nicht stimmen. Der Untervermieter (=TE) überläßt dem EX die Wohnraum. Der ist dann so eine Art Untermieter. Aber der Wohnraum wird nur dem EX überlassen und nicht weiteren zusätzlichen Personen (Familie, Lebensgefährtin u.a). Die Untervermieterin zählt nicht dazu, weil die ja den Wohnraum überläßt, die brauch ihn nicht mehr.

Das würde gelten, wenn der EX dableibt und noch eine weitere Person bei ihm (=EX) mit einzieht. Für alleinstehende Untermieter gilt das - mWn - nicht. Auch wenn sie ein Verhältnis mit der Untervermieterin haben.

Und das gilt auch nur, wenn der EX expliziet "Miete" gezahlt hat und diese Zahlungen auch beweisen kann. Wobei die Nichtzahlung von 2 Monatsmieten schon zu einer fristlosen und hilfsweise zu einer fristgerechten Kündigung führen kann.



0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Maria1979
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich habe mir nun alles nochmal durchgelesen, nun bin ich aber noch mehr irritiert, wie vorher. Ich habe verstanden, dass ich nicht von heute auf morgen das Schloss auswechseln kann, aber wie lange darf ich ihm denn nun eine Frist setzen. Die Miete hat er nicht jeden Monat überwiesen (wenn etwas "Größeres", wie z.B. eine Autoreparatur im Raum stand, hab ich schon mal gesagt.. ok.. dann wieder nächsten Monat), aber wenn er die Miete dann doch überwiesen hat, dann auch mit dem Zusatz "Miete". Habe ich, auch wenn ich alleine im Mietvertrag stehe, eine Art Untermietvertrag mit ihm? Und da gelten die regulären Kündigungsfristen, sprich, 3 Monate? Oder kann ich ihn auch eine frühere Frist setzen?
Er ist damals mit mir zusammen in diese Wohnung eingezogen und ist auch offiziell dort gemeldet. Ich meinte damit, dass ich mir eine eigene Wohnung suche und falls ich diese finde, natürlich die alte Wohnung kündigen werde und natürlich habe ich da auch die 3-monatige Kündigungsfrist, die muss ich auch einhalten und ich muss auch weiterhin Miete bezahlen, auch wenn ich ggf. dort nicht mehr wohne und auch keinen Nachmieter gefunden habe. Aber ich bin doch nicht verpflichtet, mich dann weiter um ihn zu kümmern oder etwa doch? Wenn ich die Wohnung kündigen sollte, falls ich eine neue Wohnung habe, dann muss er selber zusehen, wie es für ihn weitergeht... oder sehe ich das falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Maria1979):
Habe ich, auch wenn ich alleine im Mietvertrag stehe, eine Art Untermietvertrag mit ihm?


Ja.

Zitat (von Maria1979):
Und da gelten die regulären Kündigungsfristen, sprich, 3 Monate?


Darüber diskutieren wir gerade. Wenn es möblierter Wohnraum ist, könnten die 14 Tage zum Monatsende gelten.

Sonst die 3 Monate.

Zitat (von Maria1979):
Aber ich bin doch nicht verpflichtet, mich dann weiter um ihn zu kümmern oder etwa doch? Wenn ich die Wohnung kündigen sollte, falls ich eine neue Wohnung habe, dann muss er selber zusehen, wie es für ihn weitergeht... oder sehe ich das falsch?


Ja! Der Ex ist der Untermieter und wenn er nicht ausziehen will, muss der Untervermieter ihn auf Räumung verklagen. Erst wenn der Untermieter die Wohnung geräumt hat, kann der Mieter auch die Wohnung an den Vermieter herausgeben.

Sprich: So lange muss der Hauptmieter die Miete oder Nutzungsausfallentschädigung zahlen. Klappt es wegen dem Untermieter nicht, dass der Vermieter die Wohnung im Anschluss weitervermieten kann, zahlt man auch noch Mietausfallschaden.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Maria1979):
ich habe mir nun alles nochmal durchgelesen, nun bin ich aber noch mehr irritiert, wie vorher.

Das kann ich gut verstehen und das tut mir auch durchaus leid. Nur hilft es natürlich wenig, wenn wir dir hier leichte Antworten verkaufen und am Ende landest du auf dem Bauch.

Eine leichte Antwort wäre, dem Ex jetzt mit Verweis auf § 573c (3) BGB zum Ende Juni zu kündigen. Vielleicht geht eine solche Kündigung durch. Entweder weil der Ex sich nicht wehrt oder weil tatsächlich das Untermietverhältnis zum Ex als Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB gewertet wird. Über letzteres haben Ver und ich gerade diskutiert. Ich bin mir da leider absolut nicht sicher.

Du kannst es natürlich mit einer solchen Kündigung probieren. Nur wenn der Ex sich dagegen wehrt und Recht bekommt, dann wird das teuer und der Ex bleibt eben immernoch drin.

Wenn mehr als 2 Monatsmieten Mietrückstand bestehen, dann kannst du zusätzlich (!) nach § 543 (2) 3 b) BGB fristlos kündigen und eine Ziehfrist bis Ende des Monats setzen. Der Untermieter ist dabei beweispflichtig, dass er die Mieten gezahlt hat. Eine solche fristlose Kündigung kann er zwar durch Nachzahlung der Miete unwirksam machen. Aber wenn ihm das nicht gelingt, dann ist das Thema auf diese Weise durch.

Warnen möchte ich ausdrücklich vor eigenmächtigen Aktionen wie Schloss austauschen. Ja, das mag im Einzelfall funktionieren. Aber es ist illegal und kann, wenn der Ex sich wehrt, ganz erhebliche negative Folgen haben. Wenn der Ex nicht ausziehen will, dann hilft nur gutes Zurreden oder der Gang zum Anwalt bzw. zum Gericht.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Du kannst es natürlich mit einer solchen Kündigung probieren. Nur wenn der Ex sich dagegen wehrt und Recht bekommt, dann wird das teuer und der Ex bleibt eben immer noch drin.


Ich würde es mal mit der fristlosen wegen 2 Mieten Rückstand versuchen und hilfweise mit der fristgerechten 14 Tage zum Monatsende.

Zieht er dann immer noch nicht aus, die 3 Monatige nachlegen, statt die Räumungsklage einzureichen. Und nur dann wird es teuer, kündigt der Vermieter und die Kündigung ist ungerechtfertigt oder ungültig, zahlt er nichts, auch nicht die RA-Kosten. Nur wenn er die Räumungsklage verliert oder der Mieter eine negative Feststellungsklage einreicht.

Die beste Möglichkeit ist immer noch ein Mietaufhebungsvertrag mit dem Ex. Einige Dich mit ihm auf einen Tag X, an dem er auszieht. Verweigert er den Auszug oder die Einigung, hilft ohnehin nur der Gang zum Anwalt, egal, welche Frist Du ihm setzt.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Maria1979
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Das würde ja bedeuten, wenn ich die jetzige Wohnung kündigen würde, wenn ich eine neue Wohnung habe, müsste ich dafür sorgen, dass er bis zum Ende der Kündigungsfrist auch mit ausgezogen ist? Wenn er das nicht tut, dann müsste ich weiterzahlen und die Kündigungsfrist von 3 Monaten wäre damit hinfällig? und ich müsste ggf. sogar noch weiter zahlen, u.U. sogar Mietausfall? Er wäre schön dumm, wenn er dort weiter bleiben würde, zumal er das wahrscheinlich eh nicht machen würde, da er sich die Wohnung alleine nicht leisten könnte... Ach ja... die Wohnung ist möbliert, aber da stehen überwiegend meine Möbel drin, die ich schon vor ihm gekauft hatte und in die jetzige Wohnung mitgenommen habe. Er hat nur Kleinigkeiten drin und das, was im Keller steht.... na da hab ich mir ja was tolles eingebrockt... Das wird mir eine Lehre sein..

-- Editiert von Maria1979 am 06.06.2016 11:31

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Maria1979):
Das würde ja bedeuten, wenn ich die jetzige Wohnung kündigen würde, wenn ich eine neue Wohnung habe, müsste ich dafür sorgen, dass er bis zum Ende der Kündigungsfrist auch mit ausgezogen ist?


Ja, klar. Denn Du bist die Vertragspartnerin des Vermieters.

Zitat (von Maria1979):
Wenn er das nicht tut, dann müsste ich weiterzahlen und die Kündigungsfrist von 3 Monaten wäre damit hinfällig? und ich müsste ggf. sogar noch weiter zahlen, u.U. sogar Mietausfall?


Ja. Und Du haftest für die Zeitverzögerung. Einlagern der Möbel des Nachmieters und Unterbringung. RA-Kosten des Vermieters, wenn er Dich auf Räumung verklagen muss.



Zitat (von Maria1979):
Er wäre schön dumm, wenn er dort weiter bleiben würde, zumal er das wahrscheinlich eh nicht machen würde, da er sich die Wohnung alleine nicht leisten könnte...


Brauch er auch nicht. Er ist ja nicht verpflichtet die gesamte Miete zu zahlen. Nur Du, denn Du hast den Vertrag mit dem Vermieter und an musst Du Dich halten.

Zitat (von Maria1979):
na da hab ich mir ja was tolles eingebrockt... Das wird mir eine Lehre sein..


Du musst ihn halt loswerden. Bitte ohne das Schloss auszuwechseln.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Maria1979
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

ich sehe es schon kommen... ich finde ggf. eine neue wohnung, kündige die alte und er will drin bleiben... was jetzt aber eher unlogisch wäre. wie gesagt, er kann sich die miete nicht leisten. es sei denn, der vermieter nimmt ihn als nachmieter, woran ich aber jetzt nicht glaube.. und ich dachte, es wäre weitaus einfacher ihn loszuwerden....

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nein, einen Grund für die Trennung auch in mietrechtlicher Seite, den braucht es nicht. Das ist falsch. Setze ihm schriftlich einen angemessene Frist, in der er ausziehen muss. Sorge dafür, dass der diesen Brief unter Zeugen erhält. Wenn er von vornherein erklärt, er ziehe nicht aus, dann gleich zum Anwalt und zum Gericht. Antrag der Zuweisung der vormals gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung. So in etwa heisst das. Ein anderer Weg wäre, keine Ahnung, wie Du mit dem Vermieter auskommst? Wenn Ihr Euch einig seid, der Vermieter wird dann schon wissen, wie zu reagieren ist. Aber, erst einmal für die nachweisbare Übergabe des Briefs mit der Aufforderung, die Wohnung zu räumen, übergeben. Und dann sieht man weiter.
wirdwerden


Um aber die Fristen richtig zu beurteilten, ist der Hintergrund wichtig. Wobei die 3 monatige Frist wohl am besten ist.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Maria1979):
Ich bin gerade dabei, ein solches Schreiben aufzusetzen. Muss ich mich an irgendwelche Formulierungen halten oder reicht auch ein formloses Schreiben? Das ist eine gute Idee, dass er das Schreiben in Anwesenheit von Zeugen bekommen soll. So bin ich auf der richtigen Seite. Allerdings finde ich in so einer Situation eine 3-Monats-Frist schon sehr lange, zumal zwischen uns beiden ja kein richtiges Mietverhältnis besteht.
Und nochmal kurz zu dem Thema Mietrückstand. Er hat schon öfters als 2 Monate seinen Mietanteil nicht gezahlt, ich war immer nur zu "gutmütig" und habe es hingenommen. Und die "verlorenen" Mietrückstände wird er auch nicht zurückzahlen (können).
Vielen Dank für die Tipps.
-- Editiert von Maria1979 am 05.06.2016 20:09


Sorry, aber du scheinst es einfach nicht zu kapieren - ein Mietverhältnis BESTEHT! und zwar ein mündliches. Wenn du aber nur mündlich eine Kündigung mitgeteilt hast, ist das deine Schuld. Denn damit fehlt auch die Nachweisbarkeit.

Und noch was: dein Verhalten ist unter aller Sau. Du suchst offensichtlich lediglich eine Lücke den Typen schnell loszuwerden. Ich hoffe, dass der nächste nicht den gleichen Fehler mit dir macht.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Maria1979
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Wie ist das eigentlich? Muss ich dann eine richtige Kündigung formulieren, indem ich die §§ nenne oder zitiere, bzw. mich auf die beziehe oder wie mache ich das am Besten? Ich komme mir schon ein wenig blöd vor, wenn ich meinem eigenem (Ex) Partner eine Kündigung überreiche über die "gemeinsame" Wohnung..

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Maria1979):
Ok, jetzt verstehe ich das. Auch wenn kein "richtiger" Vertrag abgeschlossen wurde, zählen die Mietzahlungen als eine Art Vertrag. Na gut, dann bekommt er halt ein Schreiben mit einer 3-Monatigen Kündigungsfrist in Beisein von Zeugen.
VIelen Dank für die ganzen Infos.


Ein Vertrag ist richtig, egal ob man den mündlich oder schriftlich macht!

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