Freundin ohne Mietvertrag in meiner Wohnung kündigen?

7. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
marwil6767
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Freundin ohne Mietvertrag in meiner Wohnung kündigen?

Hallo zusammen,
ich lebe seit 6 Monaten mit meiner Freundin und ihrem 9 jährigem Sohn in meiner gemieteten Wohnung zusammen.
Leider ist die Beziehung gescheitert und ich möchte, daß sie auszieht.
Den Mietvertrag habe ich alleine unterzeichnet und auch sonst hat sie keine finanziellen Aufwendungen gegenüber mir.
Sie sagt, daß ich sie kündigen muß mit einer 3 monatigen Frist.
Stimmt das?
Ich bitte um Rat.
Lieben Gruß und Dank im Voraus
Markus

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33317 Beiträge, 17404x hilfreich)

Hi,

nein, sie hat keinerlei Rechte, da es keinen Untermietvertrag etc. gibt. Sie können theoretisch einfach die Polizei rufen, Ihren Mietvertrag vorweisen und Ihre Ex-Freundin hinauswerfen lassen. Das ist nicht sehr human, aber so ist die Rechtslage.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 337x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

Ob das so einfach ist, Katerchen?

Was ist mit dem Gewohnheitsrecht?

Ich denke mal, man kann die Freundin nicht von heute auf morgen auf die Straße setzen, sollte also selber schnellstmöglich für eine neue Unterkunft für die Freundin sorgen.

Gibt es ein Fürsorgerecht? Gibt es einen stillschweigenden Mietvertrag, der besagt, die Miete anteilig zu zahlen oder besteht ein stillschweigender Vertrag auch darin, die entstandenen Kosten andersweitig zu bezahlen z.B. in Haushaltsführung etc.?

Ich hoffe, du weiß was ich versuche hier zu schreiben Katerchen.


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#4
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 170x hilfreich)

...Ich denke mal, man kann die Freundin nicht von heute auf morgen auf die Straße setzen...

rechtlich spricht nichts dagegen.

...Was ist mit dem Gewohnheitsrecht?...

Was soll das sein :???:

-- Editiert von cuno am 07.10.2007 13:51:16

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 337x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1375x hilfreich)

Ich würde ihr ne angemessene Frist (keine Ahnung, vielleicht 4-6 Wochen) setzen und sie dann an die frische Luft setzen.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#7
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

zum Thema Gewohnheitsrecht
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht

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#8
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 170x hilfreich)

Und was hat das nun mit der Frage zu tun?

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#9
 Von 
Catlady
Status:
Lehrling
(1477 Beiträge, 200x hilfreich)

Das heisst, dass man sie nicht von heute auf morgen rauswerfen kann.
Sie muss vorher eine angemessene Frist haben sich eine neue Bleibe zu suchen, da sie sonst obdachlos ist.
Schließlich konnte sie die ganez ZEit da wohnen und sie ist auch einvernehmlich, sogar mit Kind, eingezogen.

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#10
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 170x hilfreich)

Da die Ex bereits aufgefordert wurde, auszuziehen, dürfte eine Frist von wenigen Tagen jetzt durchaus genügen.
Hier über Gewohnheitsrecht zu fabulieren, ist völliger Unsinn.
Auf der Straße würde sie auch in 3 Monaten stehen, wenn sie sich nicht selbst kümmert. Der TE ist in keiner Weise verpflichtet, der Ex eine neue Unterkunft zu beschaffen.

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48373 Beiträge, 17069x hilfreich)

Der Fragesteller muss hier weder kündigen, noch eine Frist von 3 Monaten einhalten. Der mündliche Rauswurf reicht da im Prinzip.

Allerdings sollte man der Freundin schon eine angemessene Frist geben, damit sie sich etwas Neues suchen kann.

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#12
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1375x hilfreich)

http://www.frag-einen-anwalt.de/K%FCndigung__f31473.html

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33317 Beiträge, 17404x hilfreich)

Hi,

im Falle des umgehenden Rauswurfes wäre die Gemeinde natürlich verpflichtet, Frau und Sohn in einer Notunterkunft unterzubringen.

Gruß vom mümmel

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#14
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

So ist es. Eine Pflicht, sie weiter bei Dir wohnen zu lassen, bis sie eine neue Wohnung findet, besteht nicht.

Bei drohender Obdachlosigkeit fällt das in den staatlischen Aufgabenbereich.

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