Hallo!
Wenn ein Vermieter ca. 7 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution nur teilweise zurückbezahlt, wielange hat der Mieter dann noch Zeit, Einspruch gegen diese Abrechnung einzulegen und den vollen Kautionsbetrag einzufordern?
Danke!!!
Frist Einspruch Kautionsabrechnung
Fragen zur Miete?
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Der Vermieter hat prinzipiell das Recht, einen Teil der Kaution zurückzubehalten, um z.B. eventuelle Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen, die erst im Folgejahr erstellt werden können, zu begleichen.
Gegen diesen Sachverhalt kann man meines Wissens keinen Einspruch erheben, wenn sich die einbehaltene Summe in einer vernünftigen Größenordung bewegt.
JoKu
Danke Joku,
es geht hier aber nicht um Nebenkostenabrechnungen, sondern um angebliche Schäden. Der Mieter ist mit dieser Abrechnung nicht einverstanden und will den einbehaltenen Teil einfordern. Da der Vermieter die Abrechnung erst nach über 7 Monate erstellt hat, hat der Vermieter seine Frist zur Abrechnung sowieso verpasst, oder etwa nicht?
Die Frage lautet daher, wieviel Zeit dem Mieter nach Abrechnung der Kaution durch den Vermieter bleibt, um dagegen Einspruch einzulegen?
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also der VM hat dir nach über 7 Monaten eine Abrechnung über mögliche Schäden geschickt?
Wenn ja, so hat er kein Recht mehr, etwas von dir zu fordern. Sind die Nebenkosten abgerechnet hat er dir die komplette Kaution zurückzuzahlen.
Danke Eirene!
Ich bitte aber nochmal um Antwort auf die eigentliche Frage:
Wieviel Zeit bleibt dem Mieter, nachdem der VM die Abrechnung gemacht hat, um den restlichen Teil einzufordern?
wenn der VM die Nebenkostenabrechnung gemacht hat (und es bestehen hier keine Nachforderungen bzw. alles ist bezahlt) und innerhalb der 6 Monaten gibt es keine Ansprüche wegen Schäden in der Wohnung, dann hat er dir unverzüglich die Kaution auszuzahlen. Da ja keine Ansprüche gegen den Mieter mehr bestehen.
Ich glaube, dir bleiben 3 Jahre um die Kaution einzuklagen.
Sehe ich so wie Eirene: 3 Jahre.
Nun heißt es: Offenen Kautionsbetrag (abzgl. eventueller NK) anmahnen, danach gerichtliches Mahnverfahren.
Nebenbei: 'Einspruch' ist hier der falsche Begriff und ist hier insoweit falsch eingewendet. Einen 'Einspruch' gibt es im Zivilrecht nicht. Aber das nur als eine Kleinigkeit am Rande.
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