Frist Mieterhöhung

3. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 37x hilfreich)
Frist Mieterhöhung

Hallo zusammen,

am heutigen Tage ging eine Mail unseres Vermieters mit der Ankündigung einer Mieterhöhung zwecks Angleichung an den ortsüblichen Mietpreisspiegel ein. Die Mieterhöhung soll ab dem 01.04.2026 greifen.

Bin ich richtig informiert, dass die Frist 3 Monate beträgt und somit die Erhöhung erst ab dem 01.05. zulässig ist, insofern ich zustimme?

Für ein kurzes Feedback wäre ich dankbar.

Signatur:

bumsfallara




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(392 Beiträge, 44x hilfreich)

Zitat (von bumsfallara):
Bin ich richtig informiert, dass die Frist 3 Monate beträgt

Bei Zahlungsfrist: ja
Bei Zustimmungsfrist: nein


Zitat (von bumsfallara):
somit die Erhöhung erst ab dem 01.05. zulässig ist, insofern ich zustimme?

Wer zum 01.04 zustimmt zahlt logischerweise zum 01.04.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128700 Beiträge, 41115x hilfreich)

Zitat (von bumsfallara):
Bin ich richtig informiert, dass die Frist 3 Monate beträgt und somit die Erhöhung erst ab dem 01.05. zulässig ist, insofern ich zustimme?

Wenn man der Mieterhöhung zum 01.04. zustimmt, ist die Mieterhöhung denknotwendigerweise auch zum 01.04. gültig.

Aber erst mal würde ich abwarten, wann die Mieterhöhung denn tatsächlich ankommt, denn das ist für den Fristbeginn entscheidend.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49999 Beiträge, 17519x hilfreich)

Zitat (von bumsfallara):
Bin ich richtig informiert, dass die Frist 3 Monate beträgt

Nein, sie beträgt zwei Monate.

Zitat (von bumsfallara):
und somit die Erhöhung erst ab dem 01.05. zulässig ist, insofern ich zustimme?

Eine Mieterhöhung vom heutigen Tage ist dennoch frühestens zum 01.05. möglich, da es bis zum 01.04. weniger als 2 Monate sind.
Die Karenzzeit von 3 Werktagen wie bei einer Kündigung gibt es bei der Mieterhöhung nicht.
§ 558b Abs. 1 BGB

Zitat (von bumsfallara):
insofern ich zustimme?

Die Zustimmungserklärung sollte man natürlich entsprechend anpassen. Sollten die übrigen Anforderungen an ein wirksames Mieterhöhungsverlagen erfüllt sein, erklärt man seine Zustimmung ausdrücklich zum 01.05.

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#4
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 37x hilfreich)

Okay, war anscheinend blöd von mir formuliert.

Es geht mir um die Zahlungsfrist. Wir würden dem Vermieter auf die noch ausstehende Ankündigung in Papierform dann antworten, dass wir mit einer Erhöhung zum 1. Mai einverstanden sind, aber nicht zum 1. April, da die Ankündigung ja erst im Februar ausgesprochen wurde.

Das sollte rechtlich dann doch in Ordnung sein, oder?

Signatur:

bumsfallara

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49999 Beiträge, 17519x hilfreich)

Zitat (von bumsfallara):
Wir würden dem Vermieter auf die noch ausstehende Ankündigung in Papierform dann antworten,

Die Email reicht bereits aus oder hat der Vermieter ausdrücklich angekündigt, dass er die Mieterhöhung auch noch in Papierform verschickt?

Zitat (von bumsfallara):
Das sollte rechtlich dann doch in Ordnung sein, oder?

Ja

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10756 Beiträge, 4721x hilfreich)

Ein Mieterhöhungsverlangen muss in Textform zugehen, § 558a BGB. Die Textform ist in § 126b BGB geregelt und stellt relativ schwache Anforderungen. Eine Email sollte dafür genügen.

Zitat (von bumsfallara):
Wir würden dem Vermieter auf die noch ausstehende Ankündigung in Papierform dann antworten, dass wir mit einer Erhöhung zum 1. Mai einverstanden sind, aber nicht zum 1. April, da die Ankündigung ja erst im Februar ausgesprochen wurde.
Das mach daher so keinen Sinn. Es braucht keine Papierform. Es braucht aber auch keine unmittelbare Antwort. Ihr habt wegen § 558b (2) BGB bis zum 30.4. Zeit, um zuzustimmen. Diese Zeit müsst ihr nicht ausnutzen. Aber ich würde schon empfehlen, sich ein paar Tage Zeit zu nehmen und in Ruhe zu prüfen. Wenn ihr dem Mieterhöhungsverlangen erstmal zugestimmt hat, dann gilt die neue Miete. Nachträglich ist dann in aller Regel nichts mehr zu ändern.

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#7
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 37x hilfreich)

Danke euch allen!

Die Papierform wurde angekündigt, auch wenn die Mail ausreicht.

Signatur:

bumsfallara

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#8
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 37x hilfreich)

Haha, meinen Nachbarn wurde als Datum der 01.04.2036 genannt, also in zehn Jahren.

Nur mal so spaßeshalber: könnten sie den Vermieter darauf festnageln, indem sie der Erhöhung im Jahre 2036 zustimmen? Oder geht man in solch einem Fall rechtlich gesehen von einem selbsterklärenden Tippfehler aus?

Signatur:

bumsfallara

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128700 Beiträge, 41115x hilfreich)

Zitat (von bumsfallara):
Nur mal so spaßeshalber: könnten sie den Vermieter darauf festnageln, indem sie der Erhöhung im Jahre 2036 zustimmen? Oder geht man in solch einem Fall rechtlich gesehen von einem selbsterklärenden Tippfehler aus?

Die Gerichte sind in DE überdurchschnittlich mieterfreundlich, die Krone setzen derzeit die Berliner Gerichte auf.

Aber da könnte man einfach eine Irrtumsanfechtung einbringen oder auch das Argument der Rechtsmissbräuchlichkeit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9678 Beiträge, 2052x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ein Mieterhöhungsverlangen muss in Textform zugehen, § 558a BGB. Die Textform ist in § 126b BGB geregelt und stellt relativ schwache Anforderungen. Eine Email sollte dafür genügen.


da schliesse ich mich an

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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