Frist Rückzahlung Nebenkosten

15. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
heartbeat
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)
Frist Rückzahlung Nebenkosten

Hallo,

wir sind am 31.12.2008 aus unserer Wohnung ausgezogen.

Aufgrund eines Verwalterwechsels wurde uns die Betriebskosten-/ Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 erst am 14.02.2008 (!), also mehr als 1 Jahr später, erst zugestellt (da es vorher einen Streit zwischen alter und neuer Hausverwaltung gab, wer nun die Abrechnung machen muss).

Gemäß der Abrechnung haben wir Anspruch auf 409,59 € Betriebskosten- und 201,97 € Heizkosten-Rückerstattung für 2006.

Diesen Betrag haben wir bis heute nicht erhalten. Nun die Frage, wie lange hat der HVW Zeit den fälligen Betrag zurück zu zahlen und wie verhalte ich mich, wenn er diese Frist überschreitet (Zinsen in Rechnung stellen? Wenn ja, ab wann und wieviel?).

Des weiteren wurde angekündigt von diesem Rückzahlungsbetrag € 100 einzubehalten für die Abrechnung 2007 (bei über € 600 Rückzahlung für das Vorjahr höchst unwahrscheinlich!). Es gibt dazu weder eine mündliche noch eine schriftliche Absprache. Ist das dann überhaupt zulässig?

Ich bedanke mich im Voraus für hilfreiche Antworten.

Beste Grüße
heartbeat

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 424x hilfreich)

Wäre zulässig, wenn die letzte Abrechnung nicht eine so hohes Guthaben ergeben hätte.
Macht insofern keinen Sinn.

Das Guthaben aus NK Abrechnung ist fällig mit Zustellung der Abrechnung.
Schriftlich mahnen mit Fristsetzung.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Kind hat seinen Verstand meistens vom Vater, weil die Mutter ihren noch besitzt."

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#2
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 173x hilfreich)

Stehem dem TE nicht sogar die kompletten Vorauszahlungen von 2006 zu? (ich unterstelle 1. Januar - 31. Dezember)

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45061 Beiträge, 16034x hilfreich)

@ah_xy
Nein, wie kommst Du darauf?

@SueCologne
Es darf zwar ein Teil der Kaution für eine mögliche Nebenkostennachzahlung einbehalten werden, nicht jedoch darf ein Einbehalt einer Rückerstattung von Nebenkosten erfolgen.

Der Einbehalt von 100€ ist daher aus meiner Sicht auch dann nicht zulässig, wenn eine Nachzahlung zu erwarten wäre.

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#4
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 173x hilfreich)

@hh:
ich war der Meinung das wurde hier mal so diskutiert => wenn der VM keine Abrechnung macht, dass dann die kompletten Vorauszahlungen zurückgefordert werden können.

'Der Einbehalt von 100€ ist daher aus meiner Sicht auch dann nicht zulässig, wenn eine Nachzahlung zu erwarten wäre.'
Kommt auf die vertragliche Vereinbarung an, ob Vorauszahlung auf Grundlage der bisherigen Zahlungen angepasst werden dürfen, oder?

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#5
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 1994x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45061 Beiträge, 16034x hilfreich)

Das Urteil kenne ich. Hier hat der Mieter aber eine Abrechnung erhalten, so dass das beschriebene Szenario nicht zutrifft.

Die von mir beanstandete Rückfrage von ah_xy ist also mit einem klaren Nein! zu beantworten.

Kommt auf die vertragliche Vereinbarung an, ob Vorauszahlung auf Grundlage der bisherigen Zahlungen angepasst werden dürfen, oder?

Darauf kommt es nicht an, außerdem ist das Mietverhältnis doch zwischenzeitlich beendet. Eine rückwirkende Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen ist jedenfalls nicht zulässig.

Rückerstattungen aus Nebenkostenabrechnungen dürfen nur mit offenen Forderungen verechnet werden, nicht jedoch mit eventuell auftretenden zukünftigen Forderungen. Für letzteres ist die Kaution da. Und die Kaution darf der Vermieter nicht einfach in eigenem Ermessen durch Einbehalte von Geldern, die dem Mieter zustehen, erhöhen.

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#7
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 1994x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
heartbeat
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.

Die letzte Frage bleibt nun nur noch, welche Zinsen ich ansetze, falls weiterhin die Zahlung ausbleibt, sprich in welcher Höhe und ab wann?

Nochmals herzlichen Dank für Ihre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

heartbeat

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Enduristi
Status:
Lehrling
(1151 Beiträge, 211x hilfreich)

Die normalen Verzugszinsen die zur Zeit gelten.

-----------------
" :grins: Morthingale, Blockwart, hanibal2102, det11 sind VM's. Wie ihr Beiträge dieser zu bewerten habt bleibt euch als Mietern überlassen. :grins: "

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#10
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 1994x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 424x hilfreich)

@hh - stimmt, hatte ich überlesen, dass es vom Rückerstattungsbetrag einbehalten werden sollt.

@scalar: die Erfahrung zeigt aber etwas anderes, offensichtlich hat der milde Winter 2006/2007 da so einiges ausgeglichen.
Außerdem wären das dann ja für 2007 700€ mehr Kosten- glaub ich nicht.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Kind hat seinen Verstand meistens vom Vater, weil die Mutter ihren noch besitzt."

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45061 Beiträge, 16034x hilfreich)

Und selbst wenn es für 2007 zu einer Nachzahlung kommen würde, dann berechtigt das den Vermieter aus vorgenannten Gründen nicht, eine Rückerstattung ganz oder zum Teil einzubehalten.

Zinsen können erst ab dem Tag verlangt werden, an dem der Vermieter in Verzug geraten ist. Der Vermieter sollte daher zunächst mit Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert werden.

Die Verzugszinsen können mit 5% über dem Basiszinssatz angesetzt werden. Aktuell beträgt der Basiszinssatz 3,32%.

Das kann man dann z.B. hier ausrechnen:
http://www.anwaltseiten24.de/prozesskostenrechner/zinsrechner-verzugszinsen.html

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 1994x hilfreich)

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#14
 Von 
heartbeat
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

ich haben nun den HVW angemahnt. Er schrieb zurück, dass er nun bis zum Ende meiner Frist warten wird (28.04.2008) bis er den Betrag überweist.
Jedoch sieht er nicht ein, dass er den vollen Betrag überweisen muss. Er rückt nicht davon ab € 100 einzubehalten.

Wie kann ich nun vorgehen? Zu einem Rechtsanwalt? Da sind meine Anwaltskosten dann ja höhrer als der Ertrag?! Oder stellt der Anwalt dem HVW sein Honorar auch gleich in Rechnung?

Besten Dank für Ihre Antworten.

heartbeat

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 532x hilfreich)

Oder stellt der Anwalt dem HVW sein Honorar auch gleich in Rechnung?

Er wird es zumindest versuchen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 205x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45061 Beiträge, 16034x hilfreich)

Mal abgesehen davon, dass der Vermieter Deine Rechtsanwaltskosten wird tragen müssen, kann hier als günstiger Weg die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides gegangen werden.

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