Vermieter VM schickt Schreiben an Mieter A und will Einverständnis zur Mieterhöhung. Mieter A stimmt nicht zu, bzw antwortet nicht. Frist zur Zustimmung lief bis 31.8.2018. Im Dezember reicht VM Klage ein auf Zustimmung.
Hat der VM hier die Frist zur Klageerhebung verpasst? Laut § 558b Abs. 2 S. 1 BGB
muss er innerhalb 3 Monaten klagen.
Frist abgelaufen??
24. Januar 2019
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Frage vom 24. Januar 2019 | 21:06
Von
Status: Schüler (260 Beiträge, 35x hilfreich)
Frist abgelaufen??
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#1
Antwort vom 24. Januar 2019 | 21:30
Von
Status: Unbeschreiblich (44565 Beiträge, 15876x hilfreich)
Die Mieterhöhung sollte ab dem 01.09.2018 gelten?
Zitat:Im Dezember reicht VM Klage ein auf Zustimmung.
Hat der VM im Dezember die Klage eingereicht oder ist dem Mieter die Klageschrift zugestellt worden?
Bei einer geforderten Mieterhöhung ab dem 01.09.2018 hätte der Vermieter spätestens am 30.11.2018 Klage einreichen müssen.
#2
Antwort vom 24. Januar 2019 | 22:44
Von
Status: Schüler (260 Beiträge, 35x hilfreich)
Klage wurde am 11.12.18 eingereicht und ging dem Mieter im Januar 2019 zu.
Wenn er jetzt antwortet, daß er sich verteidigen möchte, kann er dann bei der Verhandlung einfach darauf hinweisen, das die Frist verletzt wurde und somit alles hinfällig ist?
Wie geht es dann weiter? Ist dann für eine gewisse Zeit die Chance für den Vermieter vertan, oder kann er einfach ein neues Schreiben losschicken und dann die Klagefrist einhalten?
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#3
Antwort vom 24. Januar 2019 | 22:49
Von
Status: Gelehrter (11824 Beiträge, 3169x hilfreich)
ZitatWenn er jetzt antwortet, daß er sich verteidigen möchte, kann er dann bei der Verhandlung einfach darauf hinweisen, das die Frist verletzt wurde und somit alles hinfällig ist? :
Das kann er machen bevor es zu einer Verhandlung kommt zusammen mit der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft.
#4
Antwort vom 24. Januar 2019 | 23:49
Von
Status: Unbeschreiblich (44565 Beiträge, 15876x hilfreich)
Zitat:kann er dann bei der Verhandlung einfach darauf hinweisen, das die Frist verletzt wurde und somit alles hinfällig ist?
Man hat für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft zwei Wochen Zeit und zwei weitere Wochen für die Klageerwiderung. In der Klageerwiderung stellt man schriftlich dar, warum man die Klage für unbegründet hält. Damit sollte man nicht bis zur Verhandlung warten.
In dem Formular für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft sagt man ja schon zu, dass man eine Begründung (=Klageerwiderung) nachliefern wird.
Zitat:Wie geht es dann weiter?
Sollte der Vermieter die Klage nicht zurücknehmen, dann kann er zunächst einmal begründen, warum er die Klageerwiderung zurückweist und darauf kann der Mieter erneut antworten. Dann kommt es zunächst zu einer Güteverhandlung, bei der der Richter versucht, eine Einigung ohne Urteil herbeizuführen. Erst wenn die Güteverhandlung gescheitert ist, kommt es zur eigentlichen Verhandlung. Da werden aber nur noch Details geklärt, denn die Argumente sollten schon im schriftlichen Verfahren im voraus ausgetauscht worden sein.
Zitat:kann er einfach ein neues Schreiben losschicken und dann die Klagefrist einhalten?
Er kann natürlich ein erneutes Mieterhöhungsverlangen schicken. Darauf kann er sich aber in der anhängigen Klage nicht berufen.
Wenn der Mieter sich sicher ist, dass er im Recht ist, kann er auch einen Anwalt einschalten um Verfahrensfehler zu vermeiden. Sollte der Vermieter die Klage verlieren, dann muss er auch den Anwalt des Mieters bezahlen.
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