Hallo,
ich habe am 02. Dezember einen Brief bekommen das die seperat zur Wohnung angemieteten Garage ab 01.01.2016 teurer wird.
Mit der Begründung von vergleichbaren Mieten wird von 45€ auf 60€ erhöht. Nach einer Recherche ist dies auch vertretbar.
Das einzige was ich nicht nachvollziehen kann ist die Frist. Ich habe im Vertrag eine Kündigungsfrist von 1 Monat.
Muss der Vermieter mir nicht auch eine Frist von einem Monat geben wegen der Erhöhung für eine mögliche Kündigung?
Ich will die Garage nicht kündigen, aber kann ich Einspruch einlegen gegen die Erhöhung zum 01.01?
Briefdatum ist 30. November
Poststempel 01. Dezember
angekommen ist der Brief am 02. Dezember
Frist bei Mieterhöhung Garage
13. Dezember 2015
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Frage vom 13. Dezember 2015 | 14:43
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
Frist bei Mieterhöhung Garage
#1
Antwort vom 13. Dezember 2015 | 15:01
Von
Status: Senior-Partner (6793 Beiträge, 2377x hilfreich)
Dann könnte der Vermieter also bei fehlendem Mieterhöhungsbetrag für Jan. 2016 grundlos zum 31.1. bzw. 29.2.2016 kündigen.
#2
Antwort vom 13. Dezember 2015 | 15:05
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
aber ich kann nicht wiedersprechen? und die erhöhung tritt dann erst ab 01.02. in Kraft?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 13. Dezember 2015 | 15:43
Von
Status: Senior-Partner (6793 Beiträge, 2377x hilfreich)
Zitat:aber ich kann nicht wiedersprechen?
Natürlich, nur die mögliche Antwort des Vermieters wäre dann eben die Kündigung und man ist die Garage los.
Kommt auf die dortige Nachfrage nach Garagen an.
#4
Antwort vom 13. Dezember 2015 | 16:29
Von
Status: Gelehrter (10798 Beiträge, 4739x hilfreich)
@Spezi: Du hast mich doch selber auf BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 251/10 aufmerksam gemacht. Der Tenor des Urteils lautet
Zitat:a) Sind Wohnung und Garage Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage unzulässig.
b) Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen.
Ist der Vermieter der Garage der gleiche wie der der Wohnung undliegen beide auf demselben Grundstück? Dann könnten die Mietverträge eine rechtliche Einheit bilden. Die Folge wäre, dass Wohnmietrecht anzuwenden ist. Dann gilt aber § 558 BGB (Form der Mieterhöhung) sowie § 558b BGB (Fristen). Und natürlich wäre dann eine Teilkündigung der Garage nicht möglich.
Wenn es zwei getrennte Mietverhältnisse z.B. mit unterschiedlichen Vermietern sind, dann würde ich den Ball flach halten. Wegen 15 Euro für den Januar lohnt sich der Stress nicht.
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