Hallo, wie lange hat der Vermieter Zeit mir die Betriebskostenabrechnung zuzustellen?
-- Editiert von User am 25. Dezember 2022 11:55
Frist für Betriebskostenzustellung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ohne Angabe für welchen Zeitraum die Abrechung gelten sollnicht zu beantworten.
Sie aber § 556a BGB.
Die Abrechnung soll gelten für das Jahr 2021.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Wenn der Vermieter Zeit hat, mir die Betriebskostenabrechnung bis zum Jahresende (31.12.2022) zuzuschicken, wie soll ich denn da die Einwendungsfrist noch einhalten?
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Indem Sie mal Ihre eigenen Worte lesen: Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Ok und was ist, wenn der Zugang der Abrechnung der 31.12.2022 ist?
Na, da rechnen wir mal 12 Monate auf den 31.12.2022 drauf und schon wissen wir, bis wann die Einwendungen vorzuliegen haben.
-- Editiert von User am 25. Dezember 2022 14:28
Zitatwie lange hat der Vermieter Zeit mir die Betriebskostenabrechnung zuzustellen? :
Ewig.
ZitatWenn der Vermieter Zeit hat, mir die Betriebskostenabrechnung bis zum Jahresende (31.12.2022) zuzuschicken, wie soll ich denn da die Einwendungsfrist noch einhalten? :
Ganz einfach: in dem man sie dem Vermieter spätestens am 31.12.2023 zukommen lässt.
ZitatWenn der Vermieter Zeit hat, mir die Betriebskostenabrechnung bis zum Jahresende (31.12.2022) zuzuschicken, wie soll ich denn da die Einwendungsfrist noch einhalten? :
Die Einwedungsfrist gilt ab Zustellung, d.h. bis 31.12.23.
-- Editiert von User am 25. Dezember 2022 16:00
Ja,bisher hab ich die Betriebskostenabrechnung immer kurz vor Jahresende erhalten.
Für 2021 wurde mir noch immer keine Betriebskostenabrechnung zugestellt.
-- Editiert von User am 2. Januar 2023 18:00
Ja,bisher hab ich die Betriebskostenabrechnung immer kurz vor Jahresende erhalten. Und? Wo ist da das Problem?
Für 2021 wurde mir noch immer keine Betriebskostenabrechnung zugestellt. Dann können Sie diese jetzt anmahnen. Und Sie können sogar die Zahlung von Betriebskosten einstellen, da Sie gem. § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht haben, bis die Abrechnung vorliegt.
Danke. Meine zu letzt erhaltene Betriebskostenabrechnung ging vom 1.1.2020 bis 31.12.2020.
Sind etwaige Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung 2021 nun auch verjährt?
ZitatSind etwaige Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung 2021 nun auch verjährt? :
Ja. Sofern diese nicht bis 31.12.22 bei Ihnen abgegeben wurden. Rückzahlungen stehen dem Mieter aber noch zu.
Ich verstehe nicht...?
Ja. Und was nicht?ZitatIch verstehe nicht...? :
Dein Vermieter hat dir bis 31.12.22 keine BK-Jahresabrechnung zugeschickt oder gegeben.
Warum wohl??
- Bist du umgezogen ?
- Hat der Briefträger deinen Briefkasten nicht gefunden?
- Wie hast du die früheren BK-Abrechnungen vom Vermieter erhalten?
- Du kannst den Vermieter jetzt schriftlich mahnen und fragen.
- Falls du BK-Guthaben=Rückzahlungen erwartest, hast du trotz der abgelaufenen Frist darauf Anspruch.
- Falls du Nachzahlungen leisten musst, kommts darauf an, warum der Vermieter dir keine BK-Abr. geschickt hat.
Wir wissen nicht, was ihm passiert ist.
Hallo Anami.
Punkt 1. Nein, ich bin nicht umgezogen.
Punkt 2. Unwahrscheinlich. Briefkasten ist gut erreichbar
Punkt 3 ich habe die früheren Betriebskostenabrechnungen immer kurz vor jahresende per Post erhalten.
Zur letzten Frage. ja, ich erwarte eine Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021
Und alle anderen haben ihre Abrechnung bekommen?
Was aus #9 hat man denn schon umgesetzt?
@ Leo4 Rückzahlungen stehen dem Vermieter aber noch zu. Was für Rückzahlungen?
Laut § 556 Abs.(3) BGB kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr geltend machen. Oder habe ich ein Denkfehler?
-- Editiert von User am 8. Januar 2023 18:38
1. Du könntest dem VM schreiben, dass du die BK-Abrechnung für 2021 nicht erhalten hast, er möge sie dir zustellen.Zitatja, ich erwarte eine Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 :
2. Du könntest dazu schreiben, dass du dir vorbehältst, ab Februar keine BK im Voraus zu zahlen.
3. Du könntest auf jeden Fall etwas Geld beiseite legen. Vielleicht gibts wichtige Gründe auf Seiten des VM.
Rückzahlungen=Guthaben aus der BK-Abrechnung würden dir als Mieter auch später noch zustehen.
Warum geht man hier nicht auf meine Frage ein bezüglich des § 556 Abs 3 BGB?
" Vielleicht gibts wichtige Gründe auf Seiten des VM"
Welche wichtigen Gründe wären denn das?
Der Vermieter hat nun ein ganzes Jahr Zeit gehabt mir die Betriebskostenabrechnung nachweislich zuzuschicken
-- Editiert von User am 8. Januar 2023 19:27
ZitatWarum geht man hier nicht auf meine Frage ein bezüglich des § 556 Abs 3 BGB? :
Eventuell, weil es Leute gibt, die auch noch ein Leben außerhalb diese Forums haben?
Es wurde doch mehrfach geschrieben, dass der Vermieter nach § 556 (3) BGB über die BK abzurechnen hat.
Er hat es aber bisher nicht gemacht--- und wir können die Gründe noch viel weniger kennen als du.
Du kennst ihn, bisher hat er es jährlich kurz vor Jahresende gemacht.
Vielleicht hat der Vermieter die Verspätung/Verzögerung nicht selbst zu vertreten???
Ja, auch das ist längst bekannt und warum nun nichts kommt--- frag ihn bitte selbst.ZitatDer Vermieter hat nun ein ganzes Jahr Zeit gehabt mir die Betriebskostenabrechnung nachweislich zuzuschicken :
Von der Sorte gibt es sogar sehr viele.ZitatEventuell, weil es Leute gibt, die auch noch ein Leben außerhalb diese Forums haben? :
Sieht man daran:
Wenn in diesem Forum phasenweise Themen kommen die einen selbst interessieren und man einige wenige Beiträge dazu leistet, ist man ganz unverhofft unter den "Top 10"
Erschreckend!
"... es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."ZitatLaut § 556 Abs.(3) BGB kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr geltend machen. :
Das Gesetz sieht die Ausnahmeregelung, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, ausdrücklich vor.ZitatWelche wichtigen Gründe wären denn das? :
Und ein privater Vermieter hat es tatsächlich nicht zu vertreten, wenn z.B. die WEG-Verwaltung (im Einzelfall, nicht Jahr für Jahr immer wieder!) ihm gegenüber zu spät das Hausgeld abrechnet.
Das ist höchstgerichtlich entschieden:
"Wird die Nebenkostenabrechnung bei der Hausgeldabrechnung also von der WEG- Hausverwaltung verspätet übersendet, hat der Vermieter das nicht zu vertreten und kann trotzdem noch seine Nachforderung verlangen" (BGH, Urteil vom 25.01.2017, Az.: VIII ZR 249/15)
Quelle: https://www.nebenkostenabrechnung.com/verspaetete-nebenkostenabrechnung-hausverwaltung/
Ob vorliegend der Vermieter einen solchen Grund, der die Verspätung rechtfertigt, geltend macht bleibt abzuwarten.
Falls er einen solchen Grund nicht gleich in der Nebenkostenabrechnung benennt kann man sich ja als Mieter dahingehend einlassen, der Nachzahlungsanspruch für 2021 sei verjährt.
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