Hallo,
ich habe von meinem Vermieter am 30.07 ein Schreiben im Briefkasten gehabt, in dem er mir seine Mieterhöhung mitgeteilt hat. Er schreibt darin: Gemäß §558a (BGB) ist die erhöhte Miete vom Beginn des 3. Kalendermonats an zu zahlen, der auf den Zugang des Erhöhungsschreibens folgt, d.h. 01.10.2015.
Jemand anderes, der auch vermietet sagte mir, dass volle 3 Monate zwischen Ankündigung und erster Zahlung liegen müssen. Demnach müsste ich die höhere Miete ja erst ab 01.11 zahlen.
Was ist jetzt richtig? 01.10 oder 01.11, wenn das Erhöhungsschreiben am 30.07 eingegangen ist.
Viele Grüße
Ratsuchende
Frist für Mieterhöhung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat:Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
Wenn das Schreiben am 30.7. zugegangen sind, dann wäre das der 1.10.
Hallo "Ratsuchende2012",
"cauchy" hat hier recht.
Die Frist endet grundsätzlich um 24.00 Uhr des letzten Tages des übernächsten Monats. Die Überlegungsfrist beträgt deshalb immer mindestens 2 Monate und maximal 3 Monate.
Das Mieterhöhungsverlangen ist ansonsten nicht zu beanstanden?
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Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten. Schade, ich hatte immer gedacht man hätte 3 Monate Vorlauf. Aber so sind es ja jetzt effektiv nur 2 Monate.
Er begründet die Mieterhöhung mit dem derzeitigen Mietpreisspiegel und der Sonderausstattung, wie ein gefliestes Bad, eine Gegensprechanlage und schallisolierte Fenster.
Ich denke mit der Begründung hat er die Regeln eingehalten und somit bleibt mir dann wohl nur die Zustimmung.
Vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung.
ZitatIch denke mit der Begründung hat er die Regeln eingehalten :
Das hängt nunmehr maßgeblich vom genauen Inhalt des Mieterhöhungsverlanges ab. Die Zustimmungsfrist wird nämlich nur durch ein formell und materiell wirksames Erhöhungsverlangen in Gang gesetzt.
Zitat:Ich denke mit der Begründung hat er die Regeln eingehalten und somit bleibt mir dann wohl nur die Zustimmung.
Ohne den Mietspiegel genau zu kennen lässt sich dazu nicht viel sagen. Nahezu jede Stadt hat andere Mietspiegel mit anderen Kriterien.
Zitat:Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
Zugang 30.7.
Beginn des 1. Kalendermonats nach Zugang: 1.8.
Beginn des 2. Kalendermonats nach Zugang: 1.9.
Beginn des 3. Kalendermonats nach Zugang: 1.10.
Zitat:ich hatte immer gedacht man hätte 3 Monate Vorlauf. Aber so sind es ja jetzt effektiv nur 2 Monate
Je nach Zugangstag hat man zwischen 2 Monaten plus 1 Tag und 3 Monaten.
Für die Zustimmung hat man jeweils einen Tag weniger, in deinem Fall also bis zum 30.9.
das was er da als "höherwertig" erwähnt, ist durchaus aus sicht des vermieters zu beweisen.
die fenster als "schallisoliert" müßten demnach 3-fach verglast sein, kommt seltenst vor und die sind so schwer, daß sie nicht überall reinpassen!
gefließtes bad ist normaler standart, gegensprechanlage gehört auch mit dazu.
außerdem nutzen sich dinge ab. wenn er dann etwas erneuert hat ist es seine pflicht als vermieter.
desweiteren gehts um das alter der dinge.
und mietpreisspiegel: darunter fällt wohnumgebung, lärm, grundstück...
und du kannst auch mal die qm ausrechnen.
lehnst du die mietpreiserhöhung ab (also du gehst auf das "begehren" des vermieters mit begründungen nicht ein), wird er vor gericht wollen, oder auch nicht ;-)
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