Frist für Mieterhöhung

9. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Ratsuchende2012
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 21x hilfreich)
Frist für Mieterhöhung

Hallo,
ich habe von meinem Vermieter am 30.07 ein Schreiben im Briefkasten gehabt, in dem er mir seine Mieterhöhung mitgeteilt hat. Er schreibt darin: Gemäß §558a (BGB) ist die erhöhte Miete vom Beginn des 3. Kalendermonats an zu zahlen, der auf den Zugang des Erhöhungsschreibens folgt, d.h. 01.10.2015.

Jemand anderes, der auch vermietet sagte mir, dass volle 3 Monate zwischen Ankündigung und erster Zahlung liegen müssen. Demnach müsste ich die höhere Miete ja erst ab 01.11 zahlen.

Was ist jetzt richtig? 01.10 oder 01.11, wenn das Erhöhungsschreiben am 30.07 eingegangen ist.

Viele Grüße
Ratsuchende

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9884 Beiträge, 4480x hilfreich)

§ 558b BGB Absatz 1 :

Zitat:
Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

Wenn das Schreiben am 30.7. zugegangen sind, dann wäre das der 1.10.

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#2
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Ratsuchende2012",

"cauchy" hat hier recht.

Die Frist endet grundsätzlich um 24.00 Uhr des letzten Tages des übernächsten Monats. Die Überlegungsfrist beträgt deshalb immer mindestens 2 Monate und maximal 3 Monate.

Das Mieterhöhungsverlangen ist ansonsten nicht zu beanstanden?

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#3
 Von 
Ratsuchende2012
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten. Schade, ich hatte immer gedacht man hätte 3 Monate Vorlauf. Aber so sind es ja jetzt effektiv nur 2 Monate.

Er begründet die Mieterhöhung mit dem derzeitigen Mietpreisspiegel und der Sonderausstattung, wie ein gefliestes Bad, eine Gegensprechanlage und schallisolierte Fenster.
Ich denke mit der Begründung hat er die Regeln eingehalten und somit bleibt mir dann wohl nur die Zustimmung.

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#4
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung.

Zitat (von Ratsuchende2012):
Ich denke mit der Begründung hat er die Regeln eingehalten


Das hängt nunmehr maßgeblich vom genauen Inhalt des Mieterhöhungsverlanges ab. Die Zustimmungsfrist wird nämlich nur durch ein formell und materiell wirksames Erhöhungsverlangen in Gang gesetzt.

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#5
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat:
Ich denke mit der Begründung hat er die Regeln eingehalten und somit bleibt mir dann wohl nur die Zustimmung.

Ohne den Mietspiegel genau zu kennen lässt sich dazu nicht viel sagen. Nahezu jede Stadt hat andere Mietspiegel mit anderen Kriterien.

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#6
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.


Zugang 30.7.
Beginn des 1. Kalendermonats nach Zugang: 1.8.
Beginn des 2. Kalendermonats nach Zugang: 1.9.
Beginn des 3. Kalendermonats nach Zugang: 1.10.


Zitat:
ich hatte immer gedacht man hätte 3 Monate Vorlauf. Aber so sind es ja jetzt effektiv nur 2 Monate


Je nach Zugangstag hat man zwischen 2 Monaten plus 1 Tag und 3 Monaten.
Für die Zustimmung hat man jeweils einen Tag weniger, in deinem Fall also bis zum 30.9.

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#7
 Von 
guest-12323.10.2015 16:58:31
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 112x hilfreich)

das was er da als "höherwertig" erwähnt, ist durchaus aus sicht des vermieters zu beweisen.

die fenster als "schallisoliert" müßten demnach 3-fach verglast sein, kommt seltenst vor und die sind so schwer, daß sie nicht überall reinpassen!
gefließtes bad ist normaler standart, gegensprechanlage gehört auch mit dazu.
außerdem nutzen sich dinge ab. wenn er dann etwas erneuert hat ist es seine pflicht als vermieter.
desweiteren gehts um das alter der dinge.
und mietpreisspiegel: darunter fällt wohnumgebung, lärm, grundstück...
und du kannst auch mal die qm ausrechnen.

lehnst du die mietpreiserhöhung ab (also du gehst auf das "begehren" des vermieters mit begründungen nicht ein), wird er vor gericht wollen, oder auch nicht ;-)

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