Frist für Reperaturen

21. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
amz475042-84
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Frist für Reperaturen

Hallo, ich wohne jetzt seit knapp einem halben Jahr in meiner Wohnung. Direkt beim Einzug habe ich meine Vermieterin darauf hingewiesen,dass die Duschtür ziehmlich ramponiert ist, schimmelig und fast abfällt. Sie hat mir daraufhin mitgeteilt, dass ie sich drum kümmer würde, doch bis heute ist nichts passiert. Deshalb habe ich am 12.09. ihr nochmals mitgeteilt das diese erneuert werden muss, jedoch kam bis vorgestern immer noch keine Antwort, worauf ich ihr nochmal geschrieben habe. Doch auch darauf gab es bis jetzt keine Reaktion. Gelesen hat sie es, da ich mit ihr nur über Whats App kommunizieren kann und man ja sieht wenn jemand die Nachricht gelesen hat. Jetzt meine Frage, ab wann ich ihr eine Abmahung mit Frist zur Reperatur schriftlich schicken darf und ob jemand schon einmal einen ähnlichen Fall hatte und mir seine Erfahrungen mitteilen könnte?
Danke für die Hilfe schon mal.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von amz475042-84):
Jetzt meine Frage, ab wann ich ihr eine Abmahung mit Frist zur Reperatur schriftlich schicken darf und ob jemand schon einmal einen ähnlichen Fall hatte und mir seine Erfahrungen mitteilen könnte?

Wohl kaum, da der Zustand schon bei Anmietung so vorhanden war.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von amz475042-84):
Direkt beim Einzug habe ich meine Vermieterin darauf hingewiesen,dass die Duschtür ziehmlich ramponiert ist, schimmelig und fast abfällt.
Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter nach § 535 BGB die Mietsache in einem "zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand" zu erhalten hat. In diesem Fall muss also die Duschtür also funktionieren und es darf von ihr keine Gefahr von ihr ausgehen. Wenn das nicht der Fall ist, so ist das ein Mangel, der behoben werden muss.

Unabhängig davon muss sich auch ein Vermieter an seine Zusagen halten. Wenn also die Reparatur der Duschtür zugesichert wurde, so ist der Vermieter auch dazu verpflichtet. Ein Problem wird nur häufig die Beweisbarkeit sein. Ist denn diese Zusage beweisbar?

Worauf ich hinauswill: Versuch erstmal festzustellen, ob du die Zusage des Vermieters beweisen kannst oder ob die Tür ein normales, ungefärdetes Duschen nicht ermöglicht. Wenn du eine der Fragen eindeutig mit ja beantworten kannst, so hast du gute Chancen, eine Reparatur der Duschtür ggf. rechtlich durchzusetzen. Das würde ich an deiner Stelle zwar nicht anstreben. Aber in dem Fall könntest du per Einschreiben mit Fristsetzung von vielleicht 2-3 Wochen die Behebung des Mangels einfordern.

Aber Achtung, es gibt zwei Fallstricke: Da der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, gilt § 536b BGB . Auch bei Ablauf der Frist bist du meiner Meinung nach nicht berechtigt, die Duschtür selber reparieren zu lassen und dem Vermieter diese Reparatur in Rechnung zu stellen. Du müsstest also in der Tat auf Mängelbeseitigung klagen. Zum zweiten solltest du deinen Mietvertrag studieren. In aller Regel wird sich da eine Kleinreparaturenklausel finden. So eine Duschtür kann prinzipiell darunter fallen. Wenn also die Reparatur oder der Austausch ausreichend günstig ist, zahlst du das Ding am Ende selber.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von amz475042-84):
Direkt beim Einzug habe ich meine Vermieterin darauf hingewiesen,dass die Duschtür ziehmlich ramponiert ist, schimmelig und fast abfällt

Das hat man bei der Besichtigung warum genau nicht gesehen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von amz475042-84):
ab wann ich ihr eine Abmahung mit Frist zur Reperatur schriftlich schicken darf

Sofort beim ersten Auftreten eines mietrechtlich relevanten Mangels.
Ist zwar nicht die feine Art, aber juristisch ok.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das hat man bei der Besichtigung warum genau nicht gesehen?
Natürlich ist es einfacher, wenn z.B. eine schon in die Jahre gekommene Duschtüre gleich bei der Besichtigung/vor Vertragsabschluss angesprochen und mit dem Vermieter eine Einigung gefunden und schriftlich festgehalten wird.

Aber bei der Besichtigung ist eine Mietwohnung meistens noch vom Mietvorgänger bewohnt und der neue Mieter geht ganz selbstverständlich davon aus, dass der alte Mieter die Wohnung samt Ausstattung ordentlich und sauber zurückgibt. Leider ist das halt oft nicht der Fall und der Vermieter sitzt dann zwischen den Stühlen.

Eigentlich ist das aber ein von Mietern selbst verursachtes Problem, das darauf beruht, dass eben i.d.R. Mieter beim Einzug pingeliger sind, was den Zustand und Sauberkeitsgrad an geht, als beim Auszug.

@amz475042-84
Bisher sehe ich hier nur

- eine nicht mehr neue Duschtüre > die war ja schon so bei Besichtigung - ist also so angemietet, Anspruch auf eine neue besteht nicht, daher "Abmahnung" und "neue fordern" ziemlich daneben > Reparaturanspruch besteht dann, wenn die Funktion nicht mehr gegeben ist

- Verschmutzung "verschimmelt" > das passiert zwangsläufig, wenn das Bad schön warm+feucht gehalten wird > der Mietvorgänger hat sich halt die Reinigung gespart
M.E. schränkt das nicht den Gebrauch ein (also kein Mangel im rechtlichen Sinne), mit einer Reinigung wär es wieder getan. Aber wenn du das jetzt vom Vermieter einfordern willst, dann könntest du statt "Abmahnung" auch etwas freundlicher "Erinnerung" über dein Briefchen schreiben ... und dich schonmal darauf freuen, dass dein Vermieter bei deinem Mietende sicher ebenso pingelig sein wird, wie du jetzt.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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