Fristablauf Betriebskostenabrechnung

26. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
josa-d
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)
Fristablauf Betriebskostenabrechnung

Hallo,
wie ist der Teil-Satz zu deuten?

... Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung muss der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Zugang der formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung ...

DIe BKA erhalten am 12. November 2018, ist der Fristablauf am 11. November 2019, am 30. November
oder vielleicht erst am 31. Dezember 2019?

Kann mir das jemand erklären?

Danke im Voraus.
johannes

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1656 Beiträge, 271x hilfreich)

Nach Zugang der Betriebskostenabrechnung hat der Mieter 12 Monate lang Zeit, Widerspruch einzulegen. Dies regelt § 556 Absatz 3 BGB: „Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45446 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
BKA erhalten am 12. November 2018, ist der Fristablauf am 11. November 2019, am 30. November


Richtig, das wären genau 12 Monate, wobei genau genommen die 12 Monate am 12.11. enden.

Zitat:
oder vielleicht erst am 31. Dezember 2019?


Nein, das wären ja mehr als 13,5 Monate.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
josa-d
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo auch,
soweit schon klar, aber was genau bedeutet:
bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang

Da steht ja nichts von 12 Monaten oder einem Jahr.
... nach Ablauf noch 12 Monate! Das wäre dann aber Ende Dezember!

LG

-- Editiert von josa-d am 26.11.2019 10:29

-- Editiert von josa-d am 26.11.2019 10:29

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10172 Beiträge, 4108x hilfreich)

Zitat (von josa-d):
Das wäre dann aber Ende Dezember!


Nein November!
Abrechnung im November erhalten + 12 Monate = immer noch November

Mit ABLAUF des 12 Monats ->

Zitat (von josa-d):
am 30. November


Das ist die richtige Frist.



-- Editiert von spatenklopper am 26.11.2019 11:32

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
josa-d
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)

Einverstanden, Danke für die Mitwirkung.
LG

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45446 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Zitat:
am 30. November

Das ist die richtige Frist.


Nein, es bleibt beim 12.11.

Damit die Frist am 30.11. endet müsste es heißen:"...mit Ablauf des 12. Kalendermonats"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1656 Beiträge, 271x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
„Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
#2

Damit ist tatsächlich Ende Nov. d.Jahres gemeint.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 248.668 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
101.176 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen