Fristen von Schönheitsreperaturen

3. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Andi31
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristen von Schönheitsreperaturen

Hallo,
in Anbetracht der unübersichtlichen Rechtslage im Schönheitsreperaturenbereich bitte ich um eine fundierte Meinungsäußerung aller Kenner dieser Materie zu folgender Fragestellung:Ist von einer "starren" Fristenregelung bei Schönheitsreperaturen in einem Wohnungsmietvertrag auszugehen ,wenn z.B. die entsprechende Formulierung im Mietvertrag lautet:Während der Dauer des Mietverhältnisses h a t der Mieter die erforderlichen Schönheitsreperaturen durchzuführen.Dies ist im A l l g e m e i n e n nach folgenden Zeitabständen,beginnend mit dem Mietverhältnis,der Fall:
alle 3 Jahre-Küchen,Bäder und Duschen
wobei der Mietvertrag keine Klausel enthält,die dem Mieter einen Anspruch auf Verlängerung der Renovierungsfristen abhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung einräumt.
MfG
Andi31



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Der Begriff "Im Allgemeinen" führt dazu, dass die Fristen nicht starr sind. Letzlich bedeutet, das, dass in besonderen Fällen von den Fristen abgewichen werden kann.

Der BGH hat eine derartige Klausel bereits als wirksam eingestuft.

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Das ist eine Klause, die dem Mieter die Schönheitsreparaturen überantwortet, ohne ihn dabei durch starre Fristen unangemessen zu benachteiligen. Kurz gesagt: Die ist "gültig", solange nichts weiteres dabeisteht, was den ganzen Komplex wieder ungültig macht.

Die Fristen sagen hier nur, nach welchem Zeitraum man den Zustand nach allgemeiner Erfahrung genauer überprüfen sollte, aber nicht, dass man schon renovieren muss.
Man muss nicht wiederholen, dass es auf den Zustand der Wohnung ankommt, wenn nur von "Schönheitreparaturen" gesprochen wird. Die kommen nämlich nach Auffassung der entsprechenden Gerichte immer auf den zu verschönernden Zustand an, deswegen ist eine starre Frist ja auch eine unangemessene Benachteiligung.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Die spannende Frage an dieser Mietvertragsvereinbarung ist jetz aber, ob der Mietvertrag noch eine weitere Klausel enthält, wonach der Mieter einen %Anteil zu zahlen hat, wenn die Fristen noch nicht abgelaufen sind.

Und die %sätze sind dann auf diese Fristen gestützt, so dass sie gewöhnlich fest sind und dadurch beide Klauseln ungültig werden.
Sie müßten vielmehr nicht nach Fristen sondern nach Bedarf aufgrund des Zustandes berechnet werden.

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