Fristlose Küdigung durch Mieter. Wie lange Zeit zum ausziehen?

30. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12330.11.2022 20:37:57
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Küdigung durch Mieter. Wie lange Zeit zum ausziehen?

Hallo zusammen,

wir haben seit Mai 2022 eine defekte Gastherme und haben kein warmes Wasser mehr (Heizung funktioniert, läuft gesondert). Wir haben eine Mietminderung von 15% vorgenommen. Der Vermieter behauptet, dass die Therme funktionieren würde (schickt aber niemanden, um das ganze zu überprüfen). Wir haben dann per Anwalt eine Frist zur Reparatur gesetzt, als diese verstrichen ist, haben wir eine weitere gesetzt, aber der Vermieter behauptet weiterhin die Therme würde funktionieren, obwohl das nie geprüft wurde.

Wir haben die Möglichkeit bei meinen Eltern unterzukommen, damit wir endlich wieder warm duschen können. Wenn wir nun fristlos kündigen, wie lange haben wir Zeit für den Auszug und die Beseitigung von Schäden in der Wohnung?

Vielen Dank & liebe Grüße

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120164 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von go621890-42):
Wenn wir nun fristlos kündigen, wie lange haben wir Zeit für den Auszug

Was konkret ist einem denn an "fristlos" unverständlich?
https://www.duden.de/suchen/dudenonline/fristlos

Im übrigen habe ich Zweifel, ob eine wirksame fristlose Kündigung hier noch möglich wäre ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Wann ist denn die Frist, die der Anwalt gesetzt hat, verstrichen?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#3
 Von 
guest-12330.11.2022 20:37:57
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was konkret ist einem denn an "fristlos" unverständlich


Naja ich will ja "schnellstmöglich" ausziehen. Aber ich muss ja auch erst einmal den Auszug organisieren und dann reparieren. Das geht ja nicht sofort. Daher die Frage, ob es dafür einen gesetzlichen Rahmen gibt oder ob ich am Tag der Kündigung raus muss.

Könnten Sie mir noch erläutern, warum es nicht wirksam sein sollte?

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2331 Beiträge, 364x hilfreich)

Dann würde ich dem Vermieter mal den korrekten Mangel anzeigen und nicht auf der Eigendiagnose beharren:

Warmwasserversorgung ohne Funktion.
Mangel beheben.
Flott.

Dass nämlich wirklich die Therme defekt ist, das wird man selbst schwer nachweisen können. Dass das Wasser aus dem Hahn aber kalt ist, das geht recht einfach. Der Rest (insbesondere die genaue Fehlerdiagnose) ist Aufgabe des Vermieters.

-- Editiert von User am 30. November 2022 12:28

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#5
 Von 
guest-12330.11.2022 20:37:57
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wann ist denn die Frist, die der Anwalt gesetzt hat, verstrichen?


Vor ca. 3 Wochen ist die Frist verstrichen. Und gestern haben wir das Schreiben bekommen, dass der Vermieter der Mietminderung widerspricht.

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#6
 Von 
guest-12330.11.2022 20:37:57
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Dann würde ich dem Vermieter mal den korrekten Mangel anzeigen und nicht auf der Eigendiagnose beharren:


Ich habe nun einen Handwerker beauftragt, sich das ganze anzuschauen und mir schriftlich zu bestätigen, dass die Therme defekt ist. Wohnen will ich hier trotzdem nicht mehr. Dass die Therme defekt ist, kann ich allerdings auch beweisen. Die Therme zündet nämlich nicht mal mehr und man sieht eindeutig, dass keine Flammen zünden. Zusätzlich blinkt die Störungs-LED der Therme. Diese wurde allerdings vor unserem Einzug vom Vermieter abgeklebt. Es wäre also möglich, dass die schon immer blinkt.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von go621890-42):
Könnten Sie mir noch erläutern, warum es nicht wirksam sein sollte?


Weil man bereits seit einem halben Jahr mit der Situation lebt und es daher schwierig bis unmöglich ist nachzuweisen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.

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#8
 Von 
guest-12330.11.2022 20:37:57
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Weil man bereits seit einem halben Jahr mit der Situation lebt und es daher schwierig bis unmöglich ist nachzuweisen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.


Okay, das kann ich verstehen. Der Unterschied liegt für uns allerdings im Wetter und den Temperaturen. Man kann sich auch ganz gut ohne heiße Dusche waschen (Waschlappen, Tasse mit heißem Wasser aus dem Wasserkocher, o.Ä.) und sind 2x die Woche zu unseren Eltern gefahren um richtig zu duschen. Allerdings ist es bei den Temperaturen jetzt extrem unangenehm nicht heiß duschen zu können. Wir können jetzt nicht mehr auf eine warme Dusche verzichten.

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#9
 Von 
guest-12330.11.2022 20:37:57
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von go621890-42):
Wenn wir nun fristlos kündigen, wie lange haben wir Zeit für den Auszug und die Beseitigung von Schäden in der Wohnung?


Eventuell sollte ich mich hier nochmal korrigieren. Wenn wir nun fristlos kündigen, und es wird als rechtskräftig betrachtet, wie lange haben wir Zeit bis zur Schlüsselübergabe? Ist ein Termin in frühsten 2 Wochen in Ordnung oder müssen wir einen früheren Termin anbieten?

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von go621890-42):
Ist ein Termin in frühsten 2 Wochen in Ordnung


Ja, das sollte dann aber auch so im Kündigungsschreiben stehen.

Wenn Ihr an der fristlosen Kündigung festhalten wollt, dann würde ich übrigens dringend empfehlen, zuvor dem Vermieter noch eine Abmahnung zu schicken.

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von go621890-42):
Vor ca. 3 Wochen ist die Frist verstrichen
O.k., dann würde ich dies und die aktuelle Wetterlage als ausreichenden Grund ansehen wollen um fristlos kündigen zu können. Das ist aber nur meine Meinung! 2 Wochen würde ich ebenfalls als ausreichend ansehen wollen. Wenn der Anwalt die Frist gesetzt hat, dann denke ich, dass er eine angemessene Zeit veranschlagt hat. Eine Abmahnung halte ich für nicht mehr erforderlich. Euer Anwalt wird euch diesbezüglich aber doch sicherlich beraten haben. Was erhoffst du dir denn dann zusätzlich von einem Laien-/Meinungsforum?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
dann würde ich dies und die aktuelle Wetterlage als ausreichenden Grund ansehen wollen um fristlos kündigen zu können.


Ich bleibe dabei, dass eine Abmahnung erforderlich ist, es sei denn im letzten Schreiben mit der Fristsetzung wurde bereits mit der fristlosen Kündigung für den Fall, dass keine Abhilfe geschaffen wird gedroht.

Zitat (von -Laie-):
Wenn der Anwalt die Frist gesetzt hat, dann denke ich, dass er eine angemessene Zeit veranschlagt hat.


Eine normale Fristsetzung führt nur dazu, dass der Vermieter in Verzug gerät und dem Mieter somit die Rechte aus dem § 536a Abs. 2 BGB zustehen.

Zitat (von -Laie-):
Euer Anwalt wird euch diesbezüglich aber doch sicherlich beraten haben.


Das würde ich jetzt auch erwarten und frage mich gerade, was denn der eigene Anwalt von dem Plan einer fristlosen Kündigung hält.

Ich selbst hätte selbst dann erhebliche Bedenken, dass eine fristlose Kündigung vor Gericht Bestand hat, wenn zuvor der Vermieter noch abgemahnt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120164 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von go621890-42):
Daher die Frage, ob es dafür einen gesetzlichen Rahmen gibt oder ob ich am Tag der Kündigung raus muss.

Der gesetzliche Rahmen für "fristlos" ist "ohne jede Frist", denn bei einer fristlosen Mieterkündigung ist gemäß Gesetz und Rechtsprechung jedes weitere Verweilen in der Wohnung für den Mieter unzumutbar.



Zitat (von go621890-42):
Ist ein Termin in frühsten 2 Wochen in Ordnung

Das zeigt überdeutlich das es überhaupt keinen Bedarf an einer fristlosen Kündigung gibt.

Dann kommen wir zur Unzumutbarkeit, wo soll diese hier liegen?
Das duschen kann es nicht sein, da hat man sich ja bereits seit Wochen / Monaten mit dem Provisorium eingerichtet
Zitat (von go621890-42):
Man kann sich auch ganz gut ohne heiße Dusche waschen (Waschlappen, Tasse mit heißem Wasser aus dem Wasserkocher, o.Ä.) und sind 2x die Woche zu unseren Eltern gefahren um richtig zu duschen.




Zitat (von go621890-42):
Wir können jetzt nicht mehr auf eine warme Dusche verzichten.

"Mimimimi"


Raumtemperaturen könnte man da besser verargumentieren, aber das geht ja nun auch schon eine ganze Weile in dem Bereich der geringen Temperaturen.



Zitat (von hh):
Das würde ich jetzt auch erwarten und frage mich gerade, was denn der eigene Anwalt von dem Plan einer fristlosen Kündigung hält.

Wenn die Geschichte hier vollständig ist und der Anwalt einigermaßen gut, lässt er die Finger von der fristlosen Kündigung und erklärt dem Vermieter nur die außerordentliche Kündigung. Oder er erklärt die außerordentliche Kündigung zumindest hilfsweise.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
guest-12330.11.2022 20:37:57
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das würde ich jetzt auch erwarten und frage mich gerade, was denn der eigene Anwalt von dem Plan einer fristlosen Kündigung hält.

Ich selbst hätte selbst dann erhebliche Bedenken, dass eine fristlose Kündigung vor Gericht Bestand hat, wenn zuvor der Vermieter noch abgemahnt wird.


Zitat (von hh):
Zitat (von -Laie-):
Euer Anwalt wird euch diesbezüglich aber doch sicherlich beraten haben.


Wir haben den Termin zu weiteren Besprechung erst morgen und ich war einfach neugierig und ungeduldig.

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