Fristlose Kündigung, wie ist die Rechtslage?

21. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
FragenderMieter123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Fristlose Kündigung, wie ist die Rechtslage?

Hallo, angenommen es geht um folgenden Rechtsstreit. Die Vermietung macht immer wieder Sanierungsarbeiten ohne Ankündigung, darunter zählen auch Grundrissänderungen der Wohnungen, die Mieter haben Angst vor diesen Arbeiten und verweigern den Zutritt. In erster Instanz gewinnt die Vermietung und darf die Wohnung nach Termin-Ankündigung betreten. Die Mieter selbst sind schwer krank, Atteste liegen vor, sie können die Wohnung selbstständig nicht mehr verlassen. Plötzlich erteilt die Hausverwaltung und ihr Anwalt eine fristlose Kündigung, es sei anzunehmen, das die Mieter das Urteil nicht akzeptieren würden, da sie Berufung eingelegt haben, außerdem fühle man sich bedroht, da ein Mieter eine Email an die Kanzlei (nicht Vermieter) geschickt haben soll, das man bei der Besichtigung doch lieber gleich mit der Polizei kommen soll. Weiterhin würden die Mieter die Vermieter bedrohen, weil sie mitteilten „Dann werde wir dazu auch die Presse einladen und alle Sanierungen mal öffentlich besprechen."

Wie kann es nun weiter gehen? Räumungsklage wird bereits angedroht, trotz neuer Gutachten, soll die Wohnung binnen 10 Tagen geräumt werden! Die Mieter teilten mit, sie könnten am 31.12. ausziehen, da sie eine andere Wohnung bezogen auf ihre Krankheiten erhalten, außerdem ist beim Umzug ein Krankentransport notwendig, die Vermietung lehnt dies ab, es bleibt bei 10 Tagen Frist, was kann man nun machen? Werden die Mieter bei einer Räumungsklage vor Dezember geräumt? Kann der Gerichtsvollzieher dies stoppen, wenn der Arzt das bestätigt. Danke.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Werden die Mieter bei einer Räumungsklage vor Dezember geräumt? Nö, denn mit hoher Wahrscheinlichkeit hat bis dahin nicht mal der Gütetermin stattgefunden...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Und dass der Vermieter überhaupt eine Räumungsklage einreicht würde ich auch bezweifeln. Das Vorgehen des Vermieters sieht eher nach Zermürbungstaktik aus.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von FragenderMieter123):
die Mieter haben Angst vor diesen Arbeiten und verweigern den Zutritt. In erster Instanz gewinnt die Vermietung und darf die Wohnung nach Termin-Ankündigung betreten.


Den Prozess (und die Kosten) hätte sich der Mieter sparen können (und müssen), die hätte man für die Instanz gebraucht, wo es dann evtl. vllt. wirklich um Grundrissänderungen gehen würde, was ich mir bei vermieteten Wohnraum nur schwer vorstellen kann.

Zitat (von FragenderMieter123):
Die Mieter teilten mit, sie könnten am 31.12. ausziehen, da sie eine andere Wohnung bezogen auf ihre Krankheiten erhalten, außerdem ist beim Umzug ein Krankentransport notwendig,


Dann meine ich könnte man die Kündigung akzeptieren zum 31.12.18,was sagt denn der Anwalt der Mieter?

Zitat (von FragenderMieter123):
die Vermietung lehnt dies ab, es bleibt bei 10 Tagen Frist, was kann man nun machen?


Die Vermietung träumt, 10 Tage Frist ist lächerlich, alles andere auch. Ihr Anwalt soll das mit dem der Annahme der Kündigung regeln, damit Ihnen dadurch keine Nachteile entstehen.

-- Editiert von AltesHaus am 21.09.2018 21:06

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Die Vermietung träumt, 10 Tage Frist ist lächerlich

Stimmt, "fristlos" bedeutet tatsächlich "ohne jede Frist". Also heute erhalten, morgen raus.
Im Bereich der Wohnraumvermietung hat sich allerdings die Einräumung einer Ziehfrist von 14 Tagen eingebürgert.


Ob hier eine fristlose Kündigung durchsetzbar wäre, da habe ich meine ernsten Zweifel. Kommt aber auf die Details an.

Die Wahrscheinlichkeit einer Zwangsräumung bis zum 31.12 sehe ich im einstelligen Bereich.



Zitat (von AltesHaus):
Den Prozess (und die Kosten) hätte sich der Mieter sparen können (und müssen), die hätte man für die Instanz gebraucht,

Stimmt, die Besichtigung zu verweigern hat nur unnütz Geld verbrannt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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