Fristlose Kündigung Garage

8. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
carpet1803
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 6x hilfreich)
Fristlose Kündigung Garage

Hallo,

ich hoffe ich bin hier richtig, anderenfalls bitte ich um Verschiebung des Beitrags.

Folgende Situation.

A hat 2 Garagen gemietet. Auf diesen Garagen ist ein Nießbrauchrecht. Also zahlt A die Miete auf das konto des Nießbrauchers. Leider hat A die Miete der Monate April und Juli erst jetzt gezahlt. Diese Zahlung hat sich mit der fristlosen Kündigung des Nießbrauchers überschnitten.

Der Eigentümer möchte gar keine Kündigung aussprechen. Kann dies der Nießbraucher so einfach ohne Zustimmung des Eigentümers der Garage?

-- Editiert von Moderator am 08.09.2016 13:34

-- Thema wurde verschoben am 08.09.2016 13:34

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Der Vermieter, auch wenn er nicht Eigentümer ist, kann dem Mieter kündigen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
carpet1803
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen danke, gilt das auch wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer geschlossen wurde?

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Vermieter, und somit kündigungsberechtigt, ist der mit dem der Vertrag geschlossen wurde.

Hier wäre möglicherweise zu klären inwiefern der Eigentümer berechtigt war einen Mietvertrag abzuschließen.

Bei Nießbrauch gehen i. d. Regel, bis auf das Recht zu verkaufen, alle Rechte auch den Nießbrauchberechtigten über.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zur Sicherheit eine Gegenfrage: Gibt es einen schriftlichen Mietvertrag und wenn ja wer steht da als Vermieter drauf?

Vielleicht hat der Eigentümer hier nur als Verwalter, Vermittler, Berater oder was auch immer gewirkt. Wichtig ist, wer denn letztlich wirklich der Vermieter ist. Und das sollte in aller Regel der Nießbraucher sein. Wenn es hier nicht so ist, dann wird's rechtlich einigermaßen heikel.

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#5
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von carpet1803):
Kann dies der Nießbraucher so einfach ohne Zustimmung des Eigentümers der Garage?


Der Eigentümer hat die Garage vermutlich mal von dem Nießbraucher bekommen. Dem Nießbraucher steht jetzt noch die wirtschaftliche Verwertung zu. Ich kenne das so, das der Nießbraucher auch der Vermieter bleibt, bis eben der Nießbrauch erlischt.

Deshalb ist die Antwort hier vermutlich, ja, er darf.

Da das bei einer Garage vermutlich die fristlose Kündigung gültig bleibt, kann das nicht einfach durch die Zahlung der fehlenden Mieten "geheilt" werden.

Also wenn der TE die Garage behalten will, würde ich mal dem Nießbraucher eine Entschludigung zukommen lassen, sonst ist die Garage demnächst weg.

Wenn man da mit Spitzfindigkeiten kommt, wird der Nießbraucher noch sauer. Und ob der Eigentümer dann immer noch "nicht kündigen will", sei mal dahin gestellt.

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