Fristlose Kündigung /Wohnungsübergabe

7. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
MaBa0511
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)
Fristlose Kündigung /Wohnungsübergabe

Nach einem heftigen Vorfall Seiten Vermieters ziehen wir nun am 30.6 17 um (fristlose Kündigung)....Die Wohnung wurde uns damals in einem katastrophalem Zustand übergeben ...wir haben 6 Monate da gewohnt und Renoviert haben wir nur das Nötigste weil alles andere der Vermieter machen wollte ....Jetzt versucht er die im Mietvertrag gedruckte Klausel das die Wohnung im vertraglich geregeltem Zustand zu übergeben ist durchzubekommen.....Eine Mängelliste und ein Übergabe Protokoll wurden nicht gemacht auch wollte der Vermieter keine Kaution ....Zeugen das die Wohnung in einem schlimmen Zustand war gibt es..der Heizkörper im Wohnzimmer lief ständig auf Hochtouren und die Toilette ist defekt ,in der Küche mussten wir Steckdosen provisorisch legen ..ein Anschluß für einen normalen Herd gab es gar nicht ,haben uns einen kleinen Kochofen gekauft .........Wir wissen das der Vormieter die Wohnung total verdreckt und auch den Fußboden zerstört hat ,der Vermieter hat auch dort versucht Schadensersatz zu bekommen was er aber nicht bekommen hat ,nun versucht er über uns die Schäden abzuwickeln weil wir Hunde haben und die haben angeblich alles kaputtgemacht und versifft ......Ich muß dazu sagen das wir wegen eines körperlichen Übergriffs vom Vermieter ausziehen ,wir haben Strafanzeige gemacht ....Meine Frage ist nun ,bei der Wohnungsübergabe möchten wir nicht mehr auf den Vermieter treffen ,das halten wir psychisch nicht durch ....wie könnten wir das abwickeln ?

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25 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage ist nun ,bei der Wohnungsübergabe möchten wir nicht mehr auf den Vermieter treffen ,das halten wir psychisch nicht durch ....wie könnten wir das abwickeln ?


Indem man einen Anwalt einschaltet oder eine andere Person seines Vertrauens mit der Übergabe beauftragt.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von MaBa0511):
Meine Frage ist nun ,bei der Wohnungsübergabe möchten wir nicht mehr auf den Vermieter treffen ,das halten wir psychisch nicht durch ....wie könnten wir das abwickeln ?

Ihr seid nicht zu einer Wohnungsbegehung verpflichtet. § 546 BGB regelt eure Pflichten. Und die besagen, dass ihr nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache zurückgeben müsst. Das kann auch durch eine entsprechende Erklärung (am besten schriftlich) und Zusendung aller Schlüssel an den Vermieter geschehen. Zu Beweiszwecken sollte das am Besten per Boten geschehen. Im einfachsten Fall sucht ihr euch eine neutrale Person, schreibt ein paar Zeilen, packt alle Schlüssel in den Umschlag, lasst den Zeugen Inhalt des Umschlages dokumentieren und den Umschlag vom Zeugen dem Vermieter geben. Wenn der Vermieter nicht anzutreffen ist, reicht auch der Einwurf in den Briefkasten des Vermieters.

Hinweis: Es gibt so einiges, was an eurer Darstellung und auch an dem von mir geschilderten Vorgehen potentiell sehr problematisch ist. Fristlose Kündigung und Auszug in 4 Wochen scheint sich erstmal zu widersprechen. Ohne Wohnungsübergabe mit dem Vermieter fehlt auch die Dokumentation des Zustandes der Wohnung. Diese sollte man mindestens mal mit einem Zeugen selber durchführen.

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#3
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von MaBa0511):
Jetzt versucht er die im Mietvertrag gedruckte Klausel das die Wohnung im vertraglich geregeltem Zustand zu übergeben ist durchzubekommen....


Da braucht Ihr Euch absolut keine Sorgen zu machen, wer eine Wohnung auch nur TEILWEISE unrenoviert übernimmt (geschweige denn, wie in Eurem Fall, komplett renovierungsbedürftig...), ist selbst zu KEINERLEI Renovierung verpflichtet - völlig egal, was im Mietvertrag steht:

http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/bgh-mieter-muessen-nur-renoviert-uebergebene-wohnungen-renovieren-a-1024239.html

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat:
Nach einem heftigen Vorfall Seiten Vermieters ziehen wir nun am 30.6 17 um (fristlose Kündigung)


Nö, fristlos ist: "Sachen packen und wech", auf welcher Grundlage Ihr Auszug basiert ist mir nicht bekannt, aber mit Sicherheit nicht auf einer fristlosen Kündigung. Fristlos = ohne Frist

Zu allem anderen rate ich Ihnen einen Juristen beizuziehen, das kann ein Forum nicht stemmen, zumal hier auch nur Meinungen gepostet werden. Zur Wohnungsübergabe sei gesagt, dass es ausreicht, wenn die Schlüssel dem Vermieter nachweislich zugehen. Ich würde allerdings - mit Zeugen - eine Bestandsaufnahme der Wohnung machen mit Fotos, besser ist das, für ein evtl. späteres Gerichtsverfahren.

-- Editiert von AltesHaus am 07.06.2017 14:05

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von MaBa0511):
Nach einem heftigen Vorfall Seiten Vermieters ziehen wir nun am 30.6 17 um (fristlose Kündigung)

Fristlos ist das auf keinen Fall, wie schon andere hier erwähnt, man müsste sofort ausziehen.
Wichtiger wäre es erst mal zu einem Rechtsanwalt vor Ort zu gehen, und zu beraten. In einem Laienforum hier für Ratschläge zu suchen ist der falsche Weg, denn das wird wohl ohne Streit nicht so einfach zu lösen sein.
Zitat (von MaBa0511):
in der Küche mussten wir Steckdosen provisorisch legen

Wenn die Arbeiten nicht ein zugelassener Fachmann war, riecht das schon nach Ärger, Laien haben am Strom nicht herum zu Basteln.
Zitat (von MaBa0511):
ein Anschluß für einen normalen Herd gab es gar

Das war wohl schon bei Anmietung der Fall?
Und die weiteren Dinge sind auch nicht Einfach, eben eine Sache für den Anwalt.

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#6
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ob hier in diesem konkreten Fall die fristlose Kündigung möglich ist, sei mal dahingestellt, aber ich weiß nicht wieso ihr immer behauptet, dass der Mieter gleich tägig ausziehen muss. Bei einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter muss auch kein Mieter noch am gleichen Tag die Wohnung verlassen. Das scheitert id.R. schon an logistischen Hindernissen.

Dem Mieter steht eine angemessene Räumungsfrist zu, in der ein Umzug inkl.Organisation einer Ersatzwohnung möglich ist.
Ein Umzug zum nächsten Monatsersten widerspricht dem nicht. Würde er hingegen bis zum 30.06. mit der Fristlosen warten, bis Umzug und Ersatzwohnung stehen, müsste er sich vorwerfen lassen, zulange mit der Kündigung gewartet zu haben.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#7
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Ich verstehe nicht, warum hier empfohlen wird, einen Juristen/Anwalt zu beauftragen. Der Vermieter hat keine Kaution, die er sich unter den Nagel reißen könnte, und es gibt bislang offenbar keinerlei Klage.

Bevor man sich in weitere Kosten stürzt, kann man da auch erstmal abwarten. Natürlich: Beweise sichern, also Fotos, die Zeugen Erinnerungsprotokolle schreiben und unterschreiben lassen, alles ordentlich abheften. Beweise sowohl für den Zustand der Wohnung bei Einzug, bei Auszug, für die Übergabe der Schlüssel unmittelbar nach Besichtigung/Fotos der Wohnung beim Auszug, als auch - ganz wichtig - für den körperlichen Übergriff, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Wohnung gründlich gefegt zurückgeben.

Mehr ist doch wohl im Moment nicht zu tun ... Wofür braucht man da einen Anwalt?

-- Editiert von Burkhard-Coesfeld am 07.06.2017 15:09

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#8
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Ob hier in diesem konkreten Fall die fristlose Kündigung möglich ist, sei mal dahingestellt, aber ich weiß nicht wieso ihr immer behauptet, dass der Mieter gleich tägig ausziehen muss.


Genau, heißt das ganze nicht auch außerordentliche Kündigung, und nicht fristlose Kündigung? Man kündigt außerordentlich schon zum nächsten Monatsende, ohne an die 3-Monats-Frist gebunden zu sein.

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Ob hier in diesem konkreten Fall die fristlose Kündigung möglich ist, sei mal dahingestellt, aber ich weiß nicht wieso ihr immer behauptet, dass der Mieter gleich tägig ausziehen muss.


Weil es halt so ist. Ich weiß nicht, wie man auf den Gedanken kommt fristlos zu kündigen und dann nicht direkt zu gehen, ist mir komplett schleierhaft. Letztendlich - wenn vom Mieter ausgehend - sind die Gründe zur fristlosen Kündigung im unhaltbaren Zustand (wie auch immer der geartet ist) der Mietsache/des Mietverhältnisses gegeben, wenn man dann aber nicht auszieht, können die Gründe nicht so schwerwiegend sein.

Zitat:
Bei einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter muss auch kein Mieter noch am gleichen Tag die Wohnung verlassen. Das scheitert id.R. schon an logistischen Hindernissen.


Doch, wenn er die Kündigung akzeptiert, muss er sofort raus, wenn nicht, dann kann er sich sträuben.

Zitat:
Dem Mieter steht eine angemessene Räumungsfrist zu, in der ein Umzug inkl.Organisation einer Ersatzwohnung möglich ist.


Nö, nicht wenn er selbst fristlos kündigt.
Zitat:

Ein Umzug zum nächsten Monatsersten widerspricht dem nicht. Würde er hingegen bis zum 30.06. mit der Fristlosen warten, bis Umzug und Ersatzwohnung stehen, müsste er sich vorwerfen lassen, zulange mit der Kündigung gewartet zu haben.


Tja, das ist aber dann das Problem des Mieters, fristlos ist eben ohne wenn und aber SOFORT JETZT.

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#10
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
fristlos ist eben ohne wenn und aber SOFORT JETZT.


Also die Wikipedia sagt:
"Eine außerordentliche Kündigung (auch fristlose Kündigung) ist eine Kündigung, durch die das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund in der Regel ohne Einhalten einer gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist beendet wird."

Man muss keine gesetzliche Frist einhalten. Man ist nicht an drei Monate gebunden. Mehr enthält diese Definition nicht. Woraus leiten Sie Ihre weitergehende Definition ab??

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#11
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
sind die Gründe zur fristlosen Kündigung im unhaltbaren Zustand (wie auch immer der geartet ist) der Mietsache/des Mietverhältnisses gegeben, wenn man dann aber nicht auszieht, können die Gründe nicht so schwerwiegend sein.

Könnten die Gründe nicht vielleicht doch sehr schwerwiegend sein, auch wenn man die nächsten Tage/Wochen nicht unter einer Brücke schlafen möchte, und deshalb sagt, ich ziehe in zwei Wochen aus, aber nicht in drei Monaten?

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Weil es halt so ist. Ich weiß nicht, wie man auf den Gedanken kommt fristlos zu kündigen und dann nicht direkt zu gehen, ist mir komplett schleierhaft.


Und ich verstehe nicht, wie man auf den Gedanken kommt, ein Mieter müsse nach einer fristlosen Kündigung direkt am nächsten Tag ausziehen. Fristlos heißt nicht, dass es keine Frist gibt, vielmehr heißt das, dass die gesetzliche Frist nicht eingehalten wird, weil deren Einhaltung nicht zumutbar ist.

Wenn wie hier der Grund für eine fristlose Kündigung ein körperlicher Übergriff des Vermieters auf den Mieter ist, dann darf der Mieter sofort fristlos kündigen. Danach darf er aber noch so lange in der Wohnung verbleiben, bis er eine Ersatzwohnung gefunden hat und den Umzug organisiert hat.

Zitat:
Ich verstehe nicht, warum hier empfohlen wird, einen Juristen/Anwalt zu beauftragen.


In der Fragestellung geht es zwar primär um Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter. Man sollte aber auch nicht aus den Augen verlieren, dass es hier erhebliche Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter gibt. Wenn ein Vermieter eine fristlose Kündigung des Mieters schuldhaft herbeiführt, dann macht er sich dem Mieter gegenüber schadenersatzpflichtig. Das heißt insbesondere, dass der Vermieter dem Mieter sämtliche Umzugskosten ersetzen muss. Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche würde ich schon die Einschaltung eines Anwaltes empfehlen.

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#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich weiß nicht, wie man auf den Gedanken kommt fristlos zu kündigen und dann nicht direkt zu gehen, ist mir komplett schleierhaft.
weil das logistisch schlicht unmöglich ist.
Könntest du bis heute abend deine Wohnung/ dein Haus komplett räumen (ganz unabhängig von Ersatzwohnraum)?
Das ganze Zeug muss ja auch erst mal verpackt werden.

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#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

§ 543 BGB regelt die fristlose Kündigung. Darin heisst es im 1.Absatz

Zitat:
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Ein sofortiger Auszug ist somit nicht zwingend die Folge einer fristlosen Kündigung. Dennoch ist ein Festhalten an einer 3monatigen Kündigungsfrist in der Regel eben nur dann unzumutbar, wenn es sehr schwerwiegende Gründe gibt. Über die Gründe in diesem Fall gibt es ja keine Details. Aber wenn z.B. der Mieter um seine Gesundheit fürchten muss, wenn er weiter dort wohnt, dann widerspricht er sich im Zweifel selber, wenn er nach fristloser Kündigung noch einen Monat da wohnt. Dann sollte er wirklich sofort raus und notfalls in eine Pension ziehen. Die Kosten dafür müsste bei einer berechtigten fristlosen Kündigung der Vermieter tragen.

Von daher habe ich oben auch nur andeuten wollen, dass es mit der fristlosen Kündigung Probleme geben könnte (nicht muss). Zudem ist ja auch offen, ob überhaupt ausreichend Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen. Von daher könnte ein Anwalt schon Sinn machen.

Bezüglich der Fragestellung hier im Thread macht ein Anwalt meiner Meinung nach keinen Sinn. Die Rückgabe der Wohnung kann problemlos so gestaltet werden, dass der Mieter dem Vermieter nicht mehr begegnet (siehe oben). Aber damit werden vermutlich nicht alle Probleme gelöst sein.

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#15
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von hh):
Man sollte aber auch nicht aus den Augen verlieren, dass es hier erhebliche Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter gibt. Wenn ein Vermieter eine fristlose Kündigung des Mieters schuldhaft herbeiführt, dann macht er sich dem Mieter gegenüber schadenersatzpflichtig. Das heißt insbesondere, dass der Vermieter dem Mieter sämtliche Umzugskosten ersetzen muss. Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche würde ich schon die Einschaltung eines Anwaltes empfehlen.

Da haben Sie Recht, aber selbst den Besuch beim Anwalt, geschweige denn eine Klage, würde ich nur dann in Erwägung ziehen, wenn ich den körperlichen Angriff niet- und nagelfest beweisen kann. Jedenfalls solange man nicht rechtschutzversichert ist...

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#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Das LG Baden-Baden hat in einem allerdings schon älteren Urteil eine Räumungsfrist von 2 Wochen als angemessen angesehen. LG Baden-Baden, Beschluss v. 22.5.1995, 1 T 32/95

Neuere Urteile zur Räumungsfrist hab ich leider nicht gefunden.

Aber: die betroffene Partei hat nach ständiger Rechtsprechung bis zu 6 Wochen Zeit, erst dann gilt der Kündigungsanspruch als verwirkt. Wer diesen Zeitraum nicht ausnutzt, sondern vorschnell kündigt, muss sich sein Verhalten zurechnen lassen.

Berry

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#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das Urteil geht aber auch um die Kuendigung durch den Vermieter. In den Fällen ist die raeumungsfrist uebrigens gesetztzlich gedeckelt auf ein Jahr :-).

Umgekehrt wird der Fall nicht vor Gericht kommen.
In so einem Fall wie diesem reicht niemand Raumungsklage ein, geschweige denn festellungsklage, dass die Kuendigung unwirksam war. Wenn wird höchstens Zahlklage fuer die 2 Monate erhoben.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Das Urteil geht aber auch um die Kuendigung durch den Vermieter. In den Fällen ist die raeumungsfrist uebrigens gesetztzlich gedeckelt auf ein Jahr :-).

Umgekehrt wird der Fall nicht vor Gericht kommen.
In so einem Fall wie diesem reicht niemand Raumungsklage ein, geschweige denn festellungsklage, dass die Kuendigung unwirksam war. Wenn wird höchstens Zahlklage fuer die 2 Monate erhoben.


Natürlich wird es vor Gericht kommen, da geht es dann nicht um Räumung, sondern Mietrückstand pp.. Der Mieter hat fristlos gekündet, aufrund angeblich vermieterischen Fehlverhaltens .... na ich geh jetzt mal davon aus, dass er das auch schriftlich mit Zugangsnachweis getan hat .... Der Mieter entweicht, die Mietsache steht leer, ist darüberhinaus in einem schlechten Zustand, da würde ich sofort meinen Advokaten beauftragen, mit der Geltendmachung von Miete, Nebenkosten usw.usf. Ich sehe gute Chancen für den Vermieter und rate nach wie vor die Unterstützung eines Juristen zu suchen, was sehr gut daran liegen kann, dass ich die Folgen solchen Verhaltens einzuschätzen vermag.

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#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Das Urteil geht aber auch um die Kuendigung durch den Vermieter. In den Fällen ist die raeumungsfrist uebrigens gesetztzlich gedeckelt auf ein Jahr :-).

Umgekehrt wird der Fall nicht vor Gericht kommen.
In so einem Fall wie diesem reicht niemand Raumungsklage ein, geschweige denn festellungsklage, dass die Kuendigung unwirksam war. Wenn wird höchstens Zahlklage fuer die 2 Monate erhoben.


Mindestens und der Vermieter hat gute Chancen, das Geld auch zugesprochen zu bekommen und was hätte der Mieter dann nun erreicht? Höhere Kosten, Streitigkeiten, die uU sehr langwierig sind pp.. Wirtschaftlericher wäre es, ordentlich zu kündigen, evtl. eine Zeit lang zwei Mieten zu zahlen und die Dinge befriedet abwickeln.

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#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
würde ich nur dann in Erwägung ziehen, wenn ich den körperlichen Angriff niet- und nagelfest beweisen kann.


wenn man das nicht kann, hat man auch mit der fristlosen Kündigung ein Problem.

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#21
 Von 
MaBa0511
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Polizei wurde verständigt und es kam zur Anzeige gegen den Vermieter .Zeugen haben ausgesagt weil sie das Ganze beobachtet haben ....Zeugen gibt es auch in dem Fall wie die Wohnung augesehen hat ...Die Wohnung ist so alt ,und marode ,das Bad gesundheitsschädlich und schimmelt ,Deckenplatten sind zum Teil abgerissen (sind ganz alte Platten )...der Stromkasten im Treppenhaus stellte eine Gefahr für die Allgemeinheit da weil überall lose Kabel hingen bis vor 2 Wochen erst jede Wohnung einen seperaten Stromanschluß bekommen hat und die Wohnungen zusammen liefen über einen Zähler .....Türen sind glaube noch aus den 60er Jahren total kaputt und das Holz splittert ab ....Das Treppenhaus ist versifft und es liegt ein Teppich in einem Zimmer der sowas von Gesundheitsschädlich ist ,die ganze Wohnung riecht streng nach moder..........Leider sind Fotos die man vor dem Einzug gemacht hat nicht mehr vorhanden ,aber Zeugen genug da die den Zustand gesehen haben .Am 30.6.wird die neue Wohnung bezogen ...Rechtsanwalt sagte ,erst mal Füsse stillhalten und abwarten

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#22
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

OK, es wurde also wegen eines körperlichen Angriffs durch den Vermieter gekündigt.

Aber die Wohnung wurde doch nicht urplötzlich "nach einem heftigen Vorfall Seiten Vermieters" so alt, marode und gesundheitsschädlich.

Hast du dir eigentlich schonmal überlegt, wie du dem Richter begründest, warum du überhaupt da eingezogen bist, wenn alles wirklich so übel war, wie du es jetzt schilderst?









Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#23
 Von 
MaBa0511
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

ja weil wir froh waren überhaupt was gefunden zu haben und der Vermieter uns gelockt hat was er alles machen will...Eigentlich wollten wir fristgerecht kündigen weil neue Wohnung bereits gefunden ist ,nachdem wir ihm das gesagt haben rastete er völlig aus und griff sogar körperlich an ...Leider beziehen wir Leistungen vom Amt und eine bezahlbare Wohnung zu finden ist schwer ...Ich habe ein Amtsärtzliches Gutachten was mir eine psychische Minderbelastbarkeit durch postraumatische Belaststungsstörungen bescheinigt ...war gestern beim Psychologen damit ,vielleicht waren wir zu gutgläubig und haben dem Vermieter vertraut,er war anfangs immer besorgt um uns ...ich muss dazu sagen das Haus ist ein großes 6 Familienhaus und es wohnen 4Parteien darin ,wovon jetzt 3 ausziehen weil es nur Ärger gab mit dem Vermieter.....Die Polizei war ja auf dem Grundstück und das fand der Vermieter so peinlich und nun kommt er mit der fristlosen Kündigung und komischen Begründungen ,es gab vorher keine Abmahnung oder sonstwas .

-- Editiert von MaBa0511 am 09.06.2017 08:32

-- Editiert von MaBa0511 am 09.06.2017 08:33

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#24
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Lolle):

Hast du dir eigentlich schonmal überlegt, wie du dem Richter begründest, warum du überhaupt da eingezogen bist, wenn alles wirklich so übel war, wie du es jetzt schilderst?

Seit wann muss man begründen, warum man in eine Wohnung eingezogen ist???

Wenn es Polizeiprotokolle mit Zeugenaussagen gibt, die den (unrechtmäßigen, also keine Notwehr) körperlichen Angriff des Vermieters auf den Mieter bestätigen, ist die fristlose Kündigung überhaupt kein Problem. Der Zustand der Wohnung spielt dafür überhaupt keine Rolle. Genauso wie der Vermieter einem Mieter fristlos kündigen kann, der ihn schlägt oder auch nur Schläge androht, kann das auch der Mieter.

-- Editiert von Burkhard-Coesfeld am 09.06.2017 08:52

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von MaBa0511):
Rechtsanwalt sagte ,erst mal Füsse stillhalten und abwarten

Dann sollte man sich an den Rat halten, denn der RA ist der beste Ansprechpartner.

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