Fristlose Kündigung gem. §543 BGB

29. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
PeBe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung gem. §543 BGB

Guten Tag!

Es ist evtl. notwendig das Mietverhältniss hier zu wissen, Ich habe vor ca 2 Jahren einen Mietvertrag mit dem Vermieter dieser Wohnung abgeschlossen. Doch durch besondere Umstände musste das Mietverhältniss geändert werden und ging über an einen Rechtsanwalt wegen nicht bezahlter Pacht vom Vermieter und musste fortan die Miete an den Rechtsanwalt zahlen.


Undzwar bekam ich Am Samstag dem 27.01.2006 ein Schreiben indem mein Mietvertrag fristlos gekündigt wird und man gab mir bis zum 31.01.2006 zeit die Wohnung zu Räumen, falls dies nicht geschiet wird Räumungsklage erhoben.


Nun habe ich mehrere Fragen dazu, wie verläuft das mit der Räumungsklage?

Durch zufall erfuhr ich das der eigentliche Vermieter nicht berechtigt war mir einen Mietvertrag für die Wohnung auszustellen, sondern seine Eltern oder seine Tochter , beide teilten mir mit das diese dem Vermieter in keinster weise eine Erlaubnis erteilten einen Mietvertrag mit mir Abzuschließen.

Beeinflusst dies nun in irgendeiner weise diese Kündigung oder gar die Zahlungen die ich seit ca 12 Monaten an den Vermieter und den darauf folgenden Rechtsanwalt gezahlt habe?

Vielen dank schonmal im voraus für die Hilfe

MfG

P.B.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Aus welchem Grund wurde Dir denn jetzt gekündigt?
Wer hat das Kündigungsschreiben verfasst?

In dem Kündigungsschreiben muss ja ein Grund angegeben worden sein.

Auch bei einer fristlosen Kündigung ist eine Räumungsfrist von nur 4 Tagen unangemessen kurz. Üblicherweise beträgt die Räumungsfrist 4 Wochen.

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#2
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Wenn Du keine Mietrückstände hast, kann Dir auch nicht fristlos gekündigt werden. Daß der Mietvertrag nicht von der Person ausgestellt werden durfte, kann auch nicht Dein Bier sein, da die wirklich Berechtigten immerhin Zwei Jahre lang nichts dagegen eingewendet haben.

Sollte also wirklich kein Zahlungsrückstand, oder sonstiger Grund, der durch Dein Verhalten eine Kündigung rechtfertigen würde, vorliegen, kannst Du die Kündigung getrost in den Müll werfen.

Die Gegenseite muß dann Klagen, und hier kannst Du Dich dann vor Gericht gegen die Kündigung wehren. Wenn also kein rechtlicher Grund vorliegt, der die kündigung rechtfertigt, hast Du auch nichts zu befürchten.

Ich persönlich würde mir aber trotzem eine andere Bleibe suchen, man weiß ja nie, was sich diese Leute noch so alles ausdenken, um Dich aus der Wohnung zu bekommen.

gruß
avalon 2006


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"Das Leben ist eines der Härtesten."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PeBe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja also es liegen 2 Monate Mietrückstand an da ich vorher Arbeitslos war und das Arbeitsamt 2 Mieten versäumte zu überweisen, nun benötige ich ein Schreiben von dem Rechtsanwalt das er berechtigt ist die Miete zu bekommen. Damit fing eigentlich der ganze Ärger an. Er meinte das er sich darum kümmert stattdessen kam halt dieser Brief. Dadurch sind halt einige Fragen meinerseits aufgetaucht.

Danke nochmal für die schnelle Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
springhund
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo,
sollten die laufenden Mieten vollständig und rechtzeitig gezahlt worden sein, so kann m. W. nach nicht fristlos gekündigt werden. Die laufenden Mietzahlungen werden zwar auf die rückständigen Mieten angerechnet ( z. B. die Mietzahlung für Jan. 2007 wird auf den Rückstand für die Miete August 2006 angerechnet, die Miete für 02/07 auf 09/06 usw. ), aber es sind ja Beträge in einer Höhe von nicht mehr als 2 Monate vorhanden. Erst bei einem Betrag von mehr als 2 MM besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.
Der Rechtsanwalt kann jedoch ein Räumungsurteil erwirken für den Fall, dass irgendwann mehr als 2 MM Rückstand auflaufen und dann das Urteil sofort vollstrecken lassen!
Da der bisherige Vermieter jedoch nicht berechtigt war, einen Mietvertrag für die derzeit bewohnte Wohnung abzuschließen, ist zwar ein vertragsloser Zustand vorhanden. In diesem Falle sind jedoch die Vorschriften des BGB anzuwenden, und zwar einschließlich aller Rechte und Pflichten. Die genauen §§ weiß ich leider nicht auswendig!
Die vorgenommene fristlose Kündigung von nur ein paar Tagen ist m. E. unüblich und viel zu kurz.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo Springhund, leider muß ich Dir sagen, daß Du bzgl. der 2 MM falsch liegst. Sobald zwei MM Rückstand sind, kann der VM fristlos kündigen. Der Mieter hat aber die Möglichkeit, die Mieten bis spätestens im Gerichtstermin zu bezahlen, und dem VM die Aufrechnung zu erklären. Danach ist die Kündigung unwirksam. Dem TE ist also dringend zu raten, umgehend die Rückstände auszugleichen, und die Aufrechnung zu erklären. Damit spart er sich weitere Kosten.

gruß
avalon 2006


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"Das Leben ist eines der Härtesten."

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