Hallo,
ich habe folgenden Sachverhalt:
Ich war für 2 Wochen im Urlaub, war in diesen 2 Wochen auch nicht telefonisch zu erreichen. In diesen zwei Wochen wurde von meinem Vermieter eine Firma mit Reperaturarbeiten für das gesamte Wohnhaus beauftragt. Um diese Arbeiten ausführen zu können, war der direkte Zugang zu meinem Keller erforderlich.
Ich fand, als ich aus meinem Urlaub zurückgekehrt bin, eine Benachrichtigung in meinem Briefkasten, dass man dringend in meinen Keller müsste.
Als ich dann in den Keller wollte, musste ich feststellen, dass das Türschloss für meinen Keller ausgetauscht wurde, um Zutritt zu meinem Keller zu gelangen. Bei dem Aufbruch des Schlosses war der Schlosser und meine Vermieterin anwesend. Keine Polizei oder andere Zeugen.
Von dem neuen Schloss in meiner Kellertür habe ich zwei Schlüssel bekommen und einen Schlüssel hat meine Vermieterin mit dem Hinweis behalten, dass sie Zugang zum Keller braucht, falls ein Notfall eintreten sollte.
Ich habe hier bei keinem anderen Mieter einen Schlüssel für den Zugang zu meiner Wohnung hinterlegt, weil ich hier niemanden so gut kenne, dass ich ihm einen Schlüssel für meine Wohnung zur Verfügung stellen würde.
Durch den Aufbruch meines Kellers fühle ich mich nicht mehr wohl in meiner Wohnung. Jetzt endlich meine Frage, kann ich die Wohnung fristlos kündigen?
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-- Editiert am 21.09.2010 11:46
Fristlose Kündigung gerechtfertigt? Mein Keller wurde für Reparaturarbeiten aufgebrochen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hallo,
ist sicherlich eine grenzwertige Angelegenheit.
quote:
Hausfriedensbruch: Wenn der Vermieter heimlich die Wohnung betritt
Ein Vermieter darf die Wohnung seines Mieters nicht ohne Rücksprache betreten. Dringt er dennoch mit einem Zweitschlüssel heimlich in die Wohnung ein, kann der Mieter fristlos kündigen. Der heimliche Vermieterbesuch sei Hausfriedensbruch, urteilte das Berliner Landgericht.
Ein Vermieter hatte mit einem Handwerker unangemeldet die Wohnung betreten, um eine Reparatur ausführen zu lassen. Er begründete das Eindringen ohne Wissen des Vermieters mit dem guten Zweck. Dies akzeptierte der Richter nicht und bewertete das Verhalten als "nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit". Dadurch sei ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar.
aus:
http://www.wohnung.net/mietrecht/topic,530,-begehung-und-besichtigung-durch-den-vermieter.html
Ob das auch beim Keller so gilt ???
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quote:
kann ich die Wohnung fristlos kündigen?
Nein.
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--- editiert vom Admin
Ist der Keller mit angemietet und im Mietvertrag erwähnt gehört er zur Mietsache.
Die genannte Vorgehensweise ist daher genauso Hausfriedensbruch als wenn der VM sich Zugang zur Wohnung verschafft hätte.
Die Vorgehensweise des VM ist nur bei Gefahr im Verzug gerechtfertigt, das muss der VM beweisen.
Dem Vermieter kann auch zur Last gelegt werden, dass er damit rechnen müsse, dass während der Sommermonate Mieter im Urlaub sind.
Hält der VM einen Schlüssel ohne Einverständnis des Mieters zurück kann der sich dagegen wehren.
M.E. kann der Mieter fristlos kündigen, wenn o.g. Voraussetzungen feststehen, ggf. diese Frage mal hier an einen Fachanwalt stellen gegen geringen Einsatz.
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"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"
--- editiert vom Admin
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