Folgende Situation:
Mieter hat seit Dez. 2004 ein möbliertes Zimmer (Wohnheim) gemietet. Im Februar und April wurde keine Miete gezahlt. Mieter hat bei erstem Mietrückstand eine Mahnung erhalten, nach zweitem Mietrückstand eine Abmahnung. Diese mit Einschreiben-Rückschein. Abmahnung kam ungeöffnet zurück. Danach hat er die fristlose Kündigung erhalten (Mietvertrag sieht dies bei zwei ausstehenden Mieten vor!). Auch keine Reaktion auf fristlose Kündigung.
Ab wann gilt ein Einschreiben-Rückschein als zugestellt, reicht die Benachrichtigung der Post aus?
Was passiert wenn, wenn er die gesetzte Frist zum Auszug/Übergabe des Zimmers verstreichen läßt?
Kann ich seine Sachen vor die Tür stellen und das Schloß austauschen oder muß ich Räumungsklage einreichen?
Wenn Räumungsklage, wie und wo?
Wie lange zieht sich eine Räumungsklage bei einem möblierten Zimmer in etwa hin?
Fristlose Kündigung möbliertes Zimmer wg. Mietrückstand
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Es ist eine Räumungsklage erforderlich. Einfach ausräumen darfst Du die Sachen nicht.
Für die Räumungsklage ist dringend zu empfehlen, einen Anwalt einzuschalten.
Obwohl Du berechtigt bist, fristlos zu kündigen, scheinst Du Dich im Meitrecht nicht besonders auszukennen. Die Mahnung und auch die Abmahnung waren überflüssig. Fristlos kündigen kannst Du, weil das so im Gesetz steht. Was im Mietvertrag steht spielt dabei keine Rolle.
Die Räumungsklage kann mehrere Monate dauern.
Ein Einschreiben-Rückschein gilt, wenn es ungeöffnet zurück kommt, als nicht zugestellt. Lediglich ein mit Postzustellungsurkunde versandtes Schrieben gilt als zugestellt und bekannt gegeben bei Benachrichtigung. Mit den neuen Urkunden ist auch ein Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten möglich.
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"hjoedicke"
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quote:
Ein Einschreiben-Rückschein gilt, wenn es ungeöffnet zurück kommt, als nicht zugestellt.
Ich nehme an, daß damit der Fall gemeint ist, daß der Zusteller ein Einschreiben nicht übergeben kann (weil niemand anwesend), das Einschreiben dann bei der Postfiliale eine Woche gelagert wird, nicht abgeholt wird und schließlich an den Absender zurückgeht.
Ein übergebenes oder eingeworfenes Schreiben ist zugegangen, sobald es in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt, also in der Regel in seine Hände oder seinen Briefkasten. Ob er es öffnet oder tatsächlich liest, ist unbeachtlich. Ebenso wird es ihm nichts helfen, den Brief hinterher ungeöffnet ("Annahme verweigert") zurückgehen zu lassen.
Von daher kann ein Einwurfeinschreiben oft die beste Lösung sein. Den Zustellnachweis kann man sich ein paar Tage später aus dem Internet ausdrucken lassen.
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