Hallo Ihr,
frage, wenn ein Mieter eine Fristlose Kündigung bekommt, muss er dann sofort raus, oder hat
er dann noch eine Karenzzeit?.
Grusel
Fristlose Kündigung und Karenzzeit oder
23. September 2018
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Frage vom 23. September 2018 | 08:54
Von
Status: Schüler (158 Beiträge, 22x hilfreich)
Fristlose Kündigung und Karenzzeit oder
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#1
Antwort vom 23. September 2018 | 08:56
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
Fristlos heißt ja ohne Frist.
Vermieter gewähren aber i. d. R. eine Räumungsfrist von 1 - 2 Wochen.
#2
Antwort vom 23. September 2018 | 09:08
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
Zitatfrage, wenn ein Mieter eine Fristlose Kündigung bekommt, muss er dann sofort raus, oder hat :
er dann noch eine Karenzzeit?.
Wobei sich die Frage stellt, ob die fristlose begründet ist.
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#3
Antwort vom 23. September 2018 | 09:30
Von
Status: Schüler (158 Beiträge, 22x hilfreich)
ZitatFristlos heißt ja ohne Frist. :
Vermieter gewähren aber i. d. R. eine Räumungsfrist von 1 - 2 Wochen.
Alles klar das wollte ich wiesen, danke.
#4
Antwort vom 24. September 2018 | 15:05
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
ZitatFristlos heißt ja ohne Frist. :
fristlos ist aber nur die Kündigung und lt. Gesetz ist die noch nicht mal fristlos, sondern nur "ausserordentlich".
Ein konkreter Termin inkl. "sofort" lässt sich aber aus der ausserordentlichen Kündigung nicht ableiten. Der Auszug muss aber sobald wie möglich erfolgen.
#5
Antwort vom 24. September 2018 | 21:53
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
Zitat:Auch bei fristloser Kündigung muss dem Mieter eine angemessene Räumungsfrist gesetzt werden. Grund: Selbst wenn ein Vertragsverhältnis fundamental scheitert, gilt noch eine Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen den Parteien. Ganz besonders, wenn es um so Existenzielles wie das sprichwörtliche „Dach über dem Kopf" geht. Was ist bei der Räumungsfristsetzung zu beachten?
Fristlos gekündigt zu werden, bedeutet für den Mieter, dass er von heute auf morgen sein Zuhause verliert. Er selbst hat dafür reichlich Anlass gegeben (§ 543 BGB , z.B. Rückstand mit Mietzahlungen, Verkommenlassen der Wohnung, unzulässige Untervermietung) und ist für den Vermieter nicht mehr tragbar.
Räumungsfrist von 1 bis 2 Wochen
Der Mieter ist in einer schwierigen Situation, wenn er gehalten ist, seine Siebensachen zu packen und kurzfristig auszuziehen. Daher erwarten die Gerichte, dass der Vermieter eine angemessene Räumungsfrist von i.d.R. ein bis zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens setzt, bevor er seinen Mieter auf Räumung verklagt.Erst nach Ablauf dieser Frist wird Verzugseintritt angenommen (LG Baden-Baden, Beschluss v. 22.5.1995, 1 T 32/95 ).
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/miet-immobilienrecht/raeumungsklage-raeumungsfrist-des-mieters-bei-fristloser-kuendigung_214_450904.html
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