Fristlose Kündigung und Karenzzeit oder

23. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Bärchen07
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 22x hilfreich)
Fristlose Kündigung und Karenzzeit oder

Hallo Ihr,

frage, wenn ein Mieter eine Fristlose Kündigung bekommt, muss er dann sofort raus, oder hat
er dann noch eine Karenzzeit?.

Grusel

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Fristlos heißt ja ohne Frist.

Vermieter gewähren aber i. d. R. eine Räumungsfrist von 1 - 2 Wochen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Bärchen07):
frage, wenn ein Mieter eine Fristlose Kündigung bekommt, muss er dann sofort raus, oder hat
er dann noch eine Karenzzeit?.


Wobei sich die Frage stellt, ob die fristlose begründet ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bärchen07
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Fristlos heißt ja ohne Frist.

Vermieter gewähren aber i. d. R. eine Räumungsfrist von 1 - 2 Wochen.


Alles klar das wollte ich wiesen, danke.

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#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Fristlos heißt ja ohne Frist.


fristlos ist aber nur die Kündigung und lt. Gesetz ist die noch nicht mal fristlos, sondern nur "ausserordentlich".

Ein konkreter Termin inkl. "sofort" lässt sich aber aus der ausserordentlichen Kündigung nicht ableiten. Der Auszug muss aber sobald wie möglich erfolgen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Auch bei fristloser Kündigung muss dem Mieter eine angemessene Räumungsfrist gesetzt werden. Grund: Selbst wenn ein Vertragsverhältnis fundamental scheitert, gilt noch eine Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen den Parteien. Ganz besonders, wenn es um so Existenzielles wie das sprichwörtliche „Dach über dem Kopf" geht. Was ist bei der Räumungsfristsetzung zu beachten?

Fristlos gekündigt zu werden, bedeutet für den Mieter, dass er von heute auf morgen sein Zuhause verliert. Er selbst hat dafür reichlich Anlass gegeben (§ 543 BGB , z.B. Rückstand mit Mietzahlungen, Verkommenlassen der Wohnung, unzulässige Untervermietung) und ist für den Vermieter nicht mehr tragbar.
Räumungsfrist von 1 bis 2 Wochen

Der Mieter ist in einer schwierigen Situation, wenn er gehalten ist, seine Siebensachen zu packen und kurzfristig auszuziehen. Daher erwarten die Gerichte, dass der Vermieter eine angemessene Räumungsfrist von i.d.R. ein bis zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens setzt, bevor er seinen Mieter auf Räumung verklagt.Erst nach Ablauf dieser Frist wird Verzugseintritt angenommen (LG Baden-Baden, Beschluss v. 22.5.1995, 1 T 32/95 ).


https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/miet-immobilienrecht/raeumungsklage-raeumungsfrist-des-mieters-bei-fristloser-kuendigung_214_450904.html

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