Fristlose Kündigung/Räumungsklage

27. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Punica74
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 20x hilfreich)
Fristlose Kündigung/Räumungsklage

Hallo liebe Forumsmitglieder,
folgend habe ich Fragen zum Ablauf einer fristlosen Kündigung.
Habe mich durch diverse Seiten, die sich mit diesem Thema beschäftigen, gelesen, dennoch bleiben Fragen für mich offen.
Ich habe seit Juli letzten Jahres Mieter (Ehepaar und 2 Kinder) im Obergeschoss meines Eigenheimes wohnen.
Von Beginn an erfolgte die Mietzahlung unregelmäßig.
Dokumentiert seit März dieses Jahres (bis März kam die Miete, wenn auch zu spät, zumindest in voller Höhe) beläuft sich der Rückstand auf mehr als drei Monatsmieten.
Wann müssen die Mieter ausziehen, wenn ich Ihnen aufgrund des Rückstandes nun fristlos kündige? Ich habe Vordrucke fristloser Kündigungen gesehen, in denen ein Datum einzutragen ist. Ebenfalls gelesen, dass die Mieter zwei Monate Zeit haben den Rückstand auszugleichen. Kann also als frühestes Datum, im heutigen Falle, der 31. Januar 2017 eingesetzt werden?
Wenn die gesetzte Frist verstreicht, muß ich eine Räumungsklage anstreben. Mit welchen Papieren / Unterlagen muß ich mich da beim Amtsgericht melden?
Und noch eine für mich wichtige Frage: Wenn ich den Mietvertrag nun fristlos gekündigt habe, besteht dann immer noch seitens der Mieter für die Dauer der Inanspruchnahme der Wohnung die Zahlungspflicht in voller Höhe?
Und noch ein anderer Aspekt:
wiederholt kommt es durch die Mieter tagsüber zu Ruhestörungen. Nein, es sind nicht die Kinder. Es ist der Mann, der durch vermehrten Alkoholkonsum seine Lautsprecher über mehrere Stunden auslastet. Mitunter wird er dann gegenüber seiner Frau handgreiflich. Hatte sie mit den Kindern in so einem Fall zu mir genommen, bis die Polizei den Mann des Hauses verwies.
Ist dieser Aspekt in der fristlosen Kündigung ebenfalls zu erwähnen?
Vielen Dank für eure Antworten

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

1)
Fristlose hilfsweise außerordentlich ordentliche Kündigung, schrfiftlich Zugang muss gerichtsfest nachweisbar sein (entweder Einwurf unter Zeugen, durch Boten oder Einwurf Einschreiben), die Kündigung außerordentlich ordentlich zusätzlich deswegen, well die fristlose Kündigung durch Zahlung geheilt werden kann, die außerordentlich ordentliche nicht. Zur sofortige Rückgabe der Mietsache auffordern. Fristsetzung würde ich hier in diesem Fall 10 Tage setzen, dann Räumungsklage. Hier empfehle ich - da Sie mit diesen Dingen nicht vertraut sind - einen Anwalt, schon um Formalfehler zu vermeiden.

2)
Nach Ausspruch der Kündigung muss der Mieter keine Miete mehr zahlen, sondern eine Nutzungsentschädigung (die in den meisten Fällen der Höhe der Miete entspricht, hin und wieder aber etwas höher liegt).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Punica74):
Wann müssen die Mieter ausziehen, wenn ich Ihnen aufgrund des Rückstandes nun fristlos kündige?

Das Wort "fristlos" ist ja nun recht eindeutig definiert. Wobei man üblicherweise eine Räumfrist von 10-14 Tagen einräumt.



Zitat (von Punica74):
bis die Polizei den Mann des Hauses verwies.
Ist dieser Aspekt in der fristlosen Kündigung ebenfalls zu erwähnen?

Kommt darauf an, wie lange das schon zurückliegt.



Wurden die Mieter schon mal wegen eines Vorfalles abgemahnt?



Ich empfehle einen Anwalt der Detail-Kenntnisse im Mietrecht hat, mit der Kündigung zu beauftragen, damit das ganze möglichst gerichtsfest ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Fristlose Kündigung bedeutet, dass das Mietverältnis sofort beendet ist (wenn sie gültig ist und wenn der Mieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht durch Ausgleich des Mietrückstandes ungültig macht). Allein aus praktischen Gründen wird in der Regel dennoch eine Frist gewährt, in der die Mieter die Mietsache zu räumen haben. Bei einer Familie mit 2 Kindern wird eine solche Ziehfrist länger ausfallen müssen als bei einem Einzelmieter. Kein Richter wird die zwei Kinder gerne auf die Straße setzen wollen.

Mein Rat daher: Suche einen Anwalt für Mietrecht auf und lass diesen die Kündigung schreiben und dann die Räumungsklage erledigen. Klar, der kostet Geld. Geld kostet es aber auch, wenn du Fehler in der Kündigung, beim Einräumen der Frist oder bei der Klage machst. Und das ist leicht geschehen.

PS: Eine Kündigung wegen Lärmbelästigung durch den Mieter ist recht kompliziert. Den Schauplatz sollte man sich normalerweise ersparen. Zumal das keinen Effekt auf den Kündigungsgrund Zahlungsverzug hat.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Punica74
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 20x hilfreich)

Ich danke euch vielmals!
Nein, es ist keine Abmahnung vorraus gegangen, die Sache mit dem Hausverweis liegt zwei Wochen zurück.
Ich werde mir allerdings nach euren Tipps anwaltliche Hilfe nehmen.
Liebe Grüße

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