GWH Wohnung Auszug Renovierung Mietinteressenten

22. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.03.2012 21:55:30
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
GWH Wohnung Auszug Renovierung Mietinteressenten

Hallo, folgender Sachverhalt von meiner Bekannten:

Sie wohnt seit 5 1/2 Jahren in der Mietwohnung.
Wohnung soll fristgemäß gekündigt werden mit 3 Monaten gemäß Mietvertrag.

Es geht einmal um die Schönheitsreparaturen und um den Einlass von Mietinteressenten in die Wohnung

lt Mietvertrag :
Erhaltung der Mietsache
Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.
Sie umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken,
das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster,
das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.

Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

a) in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
(Innenanstriche der Fenster sowie der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre)
b) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen
und Toiletten alle 5 Jahre
c) in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre

Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

Rückgabe der Mietsache:
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

Meine Bekannte ist Frührentnerin mit Grundsicherung (Nichtraucherin) kann sich eine Renovierung nicht leisten. Die Wohnung wurde ihr vor 2 Jahren teilweise neu tapeziert und gestrichen, aber das lief von privat, also keine Rechnung da kein Fachmann.

Muss Sie diese Schönheitsreparaturen durchführen?

Zum Thema Mietinteressenten
Sie hat aufgrund Ihrer Erkrankung kein Interesse, Mietinteressenten die Wohnung zu zeigen.
Ist Sie dazu verpflichtet?

Im Mietvertrag steht folgendes:
Besichtigung der Mietsache durch das Wohnungsunternehmen
Beauftragte des Wohnungsunternehmens können in begründeten Fällen die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung bei dem Mieter zu angemessener Tageszeit besichtigen oder besichtigen lassen.

Danke an Euch.



-- Editiert Firework am 22.02.2012 20:52

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Da bei den Fristen nicht ausdrücklich auf den Zustand der Wohnung abgestellt wird könnte die Klausel ungültig sein, wenn nicht noch irgentwo im MV was davon steht.
Damit Übergabe besenrein!

quote:
Ist Sie dazu verpflichtet?

Sie ist verpflichtet Besichtigungen mit Mietinteressenten in angemessenem Umfang zu gestatten.
Die Zauberworte sind hierbei "rechtzeitige Ankündigung" und "angemessene Tageszeit".

Verweigert sie dies mach sie sich u.U. schadensersatzpflichtig. Ob Sie sich das leisten kann?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12306.03.2012 21:55:30
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)



An alle GWH Mieter und solche dies vielleicht noch werden wollen:

Ich war mit meiner Bekannten beim Mieterverein/Mieterschutzbund. Trotz Ihrer geringen Frührente läßt sie es sich nehmen, gut abgesichert zu sein!

Folgende Information erhielten wir von der Rechtsanwältin:

a) Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende, da nichts anderes im MV angegeben
Kündigung schriftlich per Einschreiben mit Übergabe oder Rückschein abschicken

b) bzgl. Schönheitsreparaturen:
diese Klauseln bzw. alle aufgeführten Schönheitsreparaturen sind nichtig bzw. unwirksam -
es muß !!NICHTS!! gemacht werden
(diese Angaben im MV sind längst veraltert)
- außer die Wohnung im besenreinen und geräumten Zustand zu übergeben

c) falls nach der Kündigung der Hausmeister oder sonst jemand von der Wohnungsgesellschaft vorbeikommt und sich die Wohnung ansehen möchte und ein Schreiben mitbringt oder zugesandt wird, indem der Mieter unterschreiben soll, daß er Schönheitsreparaturen durchführen soll/will:

!!! NICHTS UNTERSCHREIBEN - ganz wichtig!!!

Die GWH ist dafür bekannt, daß sie es immer wieder versucht, die Schönheitsreparaturen auf die Mieter abzuwälzen (lt. Aussage der RA)

d) gegen die Veröffentlichung des Wohnungsangebotes über immobilienscout 24 kann nichts unternommen werden, dies ist vom Mieter zu akzeptieren
- allerdings brauch man ja bei unangemeldeten "Spontanbesuchen von angeblichen Mietinteressenten" oder "Mietwohnungs-Besichtigungstouristen" nicht die Tür öffen!

e) angemeldete Mietinteressenten sind in die Wohnung zu lassen ob es einem nun paßt oder nicht (ansonsten schadenersatzpflichtig)

Stand: 03/2012

VG an Euch
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